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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 54/05
Urteil vom 4. April 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Parteien
M.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 25. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
M.________ war einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der im Handelsregister eingetragen gewesenen Firma E.________ AG. Nachdem der Gesellschaft am 28. November 2001 eine sechsmonatige Nachlassstundung gewährt und am 8. März 2002 vorzeitig widerrufen worden war, wurde am 17. April 2002 der Konkurs eröffnet; am 15. April 2004 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau von M.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 267'277.85 für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 25. Januar 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweis), kommen angesichts der am 17. April 2002 erfolgten Konkurseröffnung (vgl. auch BGE 123 V 12) in materieller Hinsicht die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen zur Anwendung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind mit Blick auf den Zeitpunkt der Verfügung (20. Februar 2004) die ab 1. Januar 2003 gültigen Vorschriften anwendbar (BGE 130 V 1). Die rechtzeitige Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die am 1. Januar 2003 noch nicht verwirkt waren, richtet sich schliesslich nach den auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Verjährungsregeln des Art. 52 Abs. 3 AHVG (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil R. vom 27. September 2005, H 53/05).
2.2
2.3 Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG [allerdings in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung], Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 129 V 11 und 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a und b) sowie zur rechtzeitigen Geltendmachung des Schadenersatzes (BGE 129 V 193, 128 V 10) ergangene Rechtsprechung finden sich im angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem, das kantonale Gericht habe trotz seines Begehrens um Parteibefragung keine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Durch diese Unterlassung habe die Vorinstanz Art. 6 EMRK verletzt. Dieser prozessuale Einwand ist vorweg zu prüfen.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für die einzelne Person wichtig ist, sondern ebenso als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch der einzelnen Person, ihre Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Was die Verkündung des Urteils betrifft, so ist dem Öffentlichkeitsanspruch Genüge getan, wenn das Urteil in der Kanzlei des Gerichts von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen und im Bedarfsfall als Kopie verlangt werden kann. Eine mündliche Eröffnung ist nicht erforderlich (BGE 122 V 51 Erw. 2c, 119 Ia 420 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
3.1.2 Für den Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt Art. 61 lit. a ATSG, dass das Verfahren in der Regel öffentlich ist. Es wird damit der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Öffentlichkeit des Verfahrens Rechnung getragen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 26 zu Art. 61), welche primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten ist (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2 [Urteil K. vom 17. Juni 2003, U 273/02]). Nach der Rechtsprechung setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich einen Parteiantrag voraus (BGE 125 V 38 Erw. 2 mit Hinweis; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2 [Urteil K. vom 17. Juni 2003, U 273/02]; Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03, Erw. 3.7.1 mit Hinweisen, auszugsweise publiziert in EuGRZ 2004 S. 724 und SJZ 100/2004 S. 421 f.). Fehlt es an einem Antrag, wird ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung angenommen, und es lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten (BGE 122 V 55 Erw. 3a; erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.4 und 3.7.1 je mit Hinweisen). Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss klar und unmissverständlich vorliegen (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2 [Urteil K. vom 17. Juni 2003, U 273/02]; erwähntes Urteil I 573/03, Erw. 3.7.1). Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a).
3.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteibefragung zu verschiedenen in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen verlangt. Da es sich bei diesem Begehren um einen Beweisantrag handelte, war das kantonale Gericht mit Blick auf die in Erw. 3.1 hiervor dargestellte Rechtslage nicht gehalten, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
3.3 Soweit in der an das Eidgenössische Versicherungsgericht gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederum eine Parteibefragung verlangt wird, handelt es sich auch dabei bloss um einen Beweisantrag. Zudem wäre der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung infolge nicht rechtzeitiger Geltendmachung ohnehin verwirkt (BGE 122 V 55 f. Erw. 3a und 3b/bb; erwähntes Urteil I 573/03; Urteil S. vom 13. Dezember 2005, P 50/05).
4.
Damit ist aber noch nicht beantwortet, ob das kantonale Gericht die im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer beantragte Parteibefragung im Hinblick auf die Regelung in Art. 61 lit. c ATSG hätte durchführen müssen.
4.1
4.1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Des Weitern gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz, dass die Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der umstrittenen Rechtfrage gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben sich die genannten Grundsätze aus altArt. 85 Abs. 2 lit. c AHVG bzw. ab 1. Januar 2003 aus Art. 61 lit. c ATSG; letzterer hat gegenüber altArt. 85 Abs. 2 lit. c AHVG keine materiellrechtlichen Änderungen gebracht, weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG gilt (Urteile X. vom 16. Oktober 2003, H 110/03, Erw. 2.2, und R. vom 7. September 2004, I 328/04, Erw. 3.1.1).
4.1.2 Der den Schadenersatzprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208).
4.2 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Gerichtsentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Parteibefragung keine Argumente oder fallspezifischen Details vorbringen könnte, die er nicht bereits in der Beschwerde hätte darlegen können, weshalb auf eine Befragung zu verzichten sei. Sie erhebt und würdigt den Sachverhalt auf Grund der ihr vorliegenden Akten. Insbesondere äussert sie sich einlässlich zur Organstellung des Beschwerdeführers und zu dessen Einwand, er sei während der gerichtlich bewilligten Nachlassstundung, als noch genügend Mittel zur Begleichung aller Ausstände vorhanden gewesen seien, gar nicht mehr verantwortlich gewesen, weil die Geschäftsführung auf den Sachwalter übergegangen sei. Dabei nimmt sie an, die Aktiengesellschaft habe die Befugnis zur Fortführung der Geschäftstätigkeit und insbesondere die Verfügungsberechtigung über das Firmenvermögen mit der gerichtlichen Einsetzung eines Sachwalters anlässlich der Gewährung der Nachlassstundung vom 28. November 2001 nicht verloren.
4.3 Den Ausführungen im angefochtenen Gerichtsentscheid hält der Beschwerdeführer entgegen, auf Grund einer Weisung des Sachwalters vom 30. November 2001 hätten Schulden, die vor der Bewilligung der Nachlassstundung begründet worden seien, weder ganz noch teilweise beglichen werden dürfen. Eine Kopie dieser Weisung legt er erstmals im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht auf und weist darauf hin, dass es sich bei diesem Aktenstück um ein Exemplar aus den Konkursakten handle, welche er eben erst (März 2005) erhalten habe.
4.4 Die an die Firma E.________ AG als Nachlassschuldnerin gerichteten Weisungen des Sachwalters über die Geschäftsfortführung vom 30. November 2001, welche konkrete Vorschriften zur Reihenfolge der Zahlung von Schulden enthalten, waren seinerzeit auch vom Beschwerdeführer zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigte er gleichzeitig, vom Inhalt der Weisungen "verbindlich Kenntnis genommen" zu haben. Er musste also nicht nur um die Existenz dieser Weisungen, sondern auch um ihren Inhalt wissen. Dessen ungeachtet wies er im vorinstanzlichen Verfahren nur allgemein auf den Übergang der Unternehmensverantwortung auf den Sachwalter hin. Er sprach nicht einmal ansatzweise von besonderen Weisungen des Sachwalters und begnügte sich im Übrigen mit dem Antrag auf eine Parteibefragung. Wäre die Parteibefragung im vorinstanzlichen Prozess durchgeführt worden, so hätte der Beschwerdeführer lediglich seine in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen bekräftigen können, was beweismässig keine neuen Möglichkeiten eröffnet hätte. Darum ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht auf die Parteibefragung verzichtet hat. Falls der Beschwerdeführer die Weisungen bei Erhebung der Beschwerde an das kantonale Gericht nicht in Händen hatte, was durchaus glaubhaft ist, so hätte er sie in der Beschwerdeschrift klar erwähnen und ihre Edition verlangen müssen. In der Einsprache vom 26. März 2004 gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 20. Februar 2004 liess er geltend machen, die "Verfügungsbefugnis" sei ihm für die Zeit der Nachlassstundung genommen worden, und beantragen, die Akten aus dem Nachlass- und Konkursverfahren der Firma E.________ AG seien beizuziehen. Die Ausgleichskasse hat sich im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2004 zum Antrag auf Aktenbeizug nicht geäussert und den Einwand der mangelnden Verfügungsbefugnis mit einer kurzen, unklaren Begründung als nicht stichhaltig qualifiziert. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer um so zwingendere Gründe, im kantonalen Gerichtsverfahren die Weisungen des Sachwalters vom 30. November 2001 zu erwähnen und einen entsprechenden Antrag auf Edition dieses Beweisstücks aus den Konkursakten der Firma E.________ AG zu stellen. Indem er dies nicht getan hat, hat er die prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt. Damit handelt es sich bei den letztinstanzlich erstmals beigebrachten Weisungen um ein unzulässiges Novum (Erw. 1 hiervor), welches nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.
5.
Auf Grund der Akten, welche dem kantonalen Gericht vorlagen, wurde die Organstellung des Beschwerdeführers in der Firma E.________ AG zu Recht bejaht. Da es bei der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sein Bewenden hat (Erw. 1 und 4.4 hiervor), ist ihr auch darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt hat. In der in finanzieller Hinsicht kritischen Phase ab Herbst 2001 wären die Mittel zur Begleichung der Ausstände durchaus noch vorhanden gewesen. Mit dem Geld wurden aber vorab andere Verbindlichkeiten getilgt. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, hat er sich damals um die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht genügend gekümmert. Zur Begründung lässt er darauf hinweisen, dass er sich diesbezüglich auf den ab 1. September 2001 für die Firma tätigen, erfahrenen Geschäftsführer verlassen habe. Daraus kann er allerdings, wie vom kantonalen Gericht bereits zutreffend festgestellt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der Höhe des Schadens wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, im angefochtenen Gerichtsentscheid sei die Lohnsumme für das Jahr 2002 nicht rechtsgenüglich überprüft worden. Im vorinstanzlichen Prozess war diesbezüglich vorgebracht worden, noch im Februar 2002 sei die Ausgleichskasse von einer (zu hohen) pauschalen Lohnsumme von Fr. 100'000.- pro Monat ausgegangen. Gegen die von der Ausgleichskasse der Schlussrechnung für das Jahr 2002 zu Grunde gelegten Lohnsumme sind indessen keine substanziierten Einwendungen vorgebracht worden. Die Vorinstanz hat die Schadenshöhe einerseits anhand der Kontenauszüge der Jahre 2001 bis 2002 und anderseits auf Grund des "Offen-Posten-Kontoauszugs" überprüft. Beide Male ist sie zum selben Ergebnis gelangt. Es liegt in dieser Beziehung somit keine mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts vor. Demzufolge bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt und den entsprechenden der AHV verursachten Schaden zu ersetzen hat.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig ist (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 4. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: