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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
H 169/05
Urteil vom 5. April 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
F.________, 1945, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 21. September 2005)
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2005 auf eine Beschwerde des F.________ nicht eingetreten ist und die Sache zum Erlass einer einsprache- und beschwerdefähigen Verfügung an die Verwaltung überwiesen hat,
dass F.________ am 1. November 2005 dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht F.________ mit Schreiben vom 3. November 2005 darauf hingewiesen hat, seine Beschwerde scheine die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen und eine Verbesserung sei nur innert der Beschwerdefrist möglich,
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts F.________ gleichzeitig mit Verfügung vom 3. November 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Zwischenentscheid vom 5. Januar 2006 das Gesuch des F.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung vom 8. November 2005 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen hat,
dass F.________ daraufhin den verlangten Kostenvorschuss bezahlt hat,
dass er am 23. November 2005 und 26. Januar 2006 weitere Eingaben eingereicht hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt (BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 31. Oktober, 8. und 23. November 2005 sowie 26. Januar 2006 nicht mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid befasst,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig eine prozessuale Frage zur Diskussion steht, das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: