BGer 6S.427/2005 |
BGer 6S.427/2005 vom 06.04.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.427/2005 /bri
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Urteil vom 6. April 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. August 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ schlug seine Ehefrau seit dem 1. April 2004 bis zu seiner Verhaftung am 14. Juni 2004 in der gemeinsamen Wohnung täglich oder alle zwei Tage mit den Fäusten gegen Kopf und Körper, ferner an einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, kurz vor seiner Verhaftung, mit einer Plastikflasche, die mit Wasser gefüllt war, über den Kopf. Etwa zwei Wochen vor der Verhaftung warf er ein Glas gegen ihren Kopf; er verfehlte diesen zwar, doch zersprang das Glas an der Wand, und die herumfliegenden Scherben verursachten bei der Ehefrau eine Schnittverletzung am Oberschenkel. Mehrmals drohte er auch, sie umzubringen oder sie schwer zu verletzen.
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A.b Im Zeitraum zwischen dem 7. Juni 2004 und dem 14. Juni 2004 schloss X.________ seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung in Winterthur ein. Frau X.________ war - mit Ausnahme von wenigen gemeinsamen, von ihrem Ehemann kontrollierten Gängen ins Freie - über eine Woche gegen ihren Willen in der Wohnung eingesperrt und konnte diese nicht verlassen. Er verweigerte ihr jegliche Nahrungsaufnahme, wodurch sie in einen schlechten körperlichen Zustand geriet.
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A.c Am 19. März 2004 bedrohte X.________ im Sozialamt Winterthur zwei Angestellte verbal mit dem Tod oder mit Körperverletzung, indem er ein Attentat ankündigte und drohte, eine Angestellte zu erstechen. Ferner griff er den anderen Angestellten tätlich an, indem er diesem ins Gesicht griff und ihn am Kiefer packte.
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Am 29. März 2004 drang er trotz Hausverbots in die Räumlichkeiten des Sozialamtes Winterthur ein und hielt sich darin auf.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 29. August 2005 der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 15 Monaten, wovon im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils 442 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Es ordnete eine stationäre Behandlung des Verurteilten im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und schob zu diesem Zweck gestützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB den Strafvollzug auf. Zudem erklärte es die mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. Oktober 2003 ausgefällte Gefängnisstrafe von 30 Tagen für vollziehbar, doch schob es deren Vollzug für die Dauer der angeordneten stationären Massnahme auf.
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C.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei in Bezug auf die Anordnung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.
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Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen beziehungsweise Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er sich im Zeitpunkt der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde am 9. November 2005 seit knapp 17 Monaten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden habe. Infolge Anrechnung dieser Haft habe er die ausgefällte Strafe schon mehr als verbüsst. Daher seien die Anordnung beziehungsweise der Vollzug einer stationären Massnahme nicht mehr zulässig (Beschwerde S. 5).
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Die Rüge ist unbegründet. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann auch angeordnet werden, wenn es keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe zu vollziehen gibt, sei es, weil der Täter zufolge Unzurechnungsfähigkeit (Art. 10 StGB) nicht zu einer Strafe verurteilt wurde, sei es, weil die ausgefällte Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft etc. erstanden ist. Allerdings ist beim Entscheid über die Anordnung einer stationären Massnahme in Abwägung aller relevanter Kriterien nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ausgefällte Gefängnisstrafe von 15 Monaten - und übrigens auch die vollziehbar erklärte Strafe von 30 Tagen - durch die angerechnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits verbüsst hat und ihm somit durch die Anordnung einer stationären Massnahme die Freiheit über die schuldangemessene Strafe hinaus zusätzlich entzogen wird.
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2.
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Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB).
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2.1 Das Kurzgutachten von Dr. med. A.________ vom 19. Juli 2004 zur Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hält unter anderem Folgendes fest (angefochtenes Urteil S. 114 ff.; kant. Akten act. 23/10 S. 19 f.):
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"Die erheblich ablehnende und unkooperative Haltung des Probanden lässt eine eindeutige Zuordnung der erhobenen Befunde im Rahmen eines Kurzgutachtens nicht zu. Das z. T. bizarr und paranoid erscheinende Erleben, Verhalten und Denken ebenso wie die berichteten (in der Untersuchung aber verneinten) 'Selbstgespräche' des Probanden legen die Diagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nahe. Da sich der Proband in den Explorationen einer tiefer gehenden Beurteilung durch sein verweigerndes Verhalten entzieht, kann eine genaue diagnostische Zuordnung der psychopathologischen Auffälligkeiten zu einer allfälligen schizophrenen Störung im Rahmen dieses Kurzgutachtens nicht getroffen werden. Aufgrund der heutigen Datenlage ist bei dem Probanden zunächst von einer Persönlichkeitsstörung, im Sinne einer schizotypen Persönlichkeitsstörung, auszugehen. Inwieweit diese Symptome Folgen eines allfälligen Substanzkonsums darstellen könnten, ist angesichts der Verneinung eines jedweden Drogenkonsums derzeit nicht zu beantworten. Insofern ist unseres Erachtens eine weitergehende gutachterliche Beurteilung zweckmässig und notwendig.
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...
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Unsere Befunde veranlassen uns zu der Annahme einer mittelgradig bis hohen Gewaltbereitschaft des Probanden. Derzeit ist kaum davon auszugehen, dass er sein Verhalten ändern wird. Im Gegenteil ist mit zusätzlichen Aktionen gegen die Ehefrau zu rechnen, da der Proband auf ihre Anzeige hin in U-Haft versetzt worden ist.
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Zusammenfassend stellen wir folgende Diagnosen
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Schizotype Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F21).
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Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10:20)."
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Das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 6. Dezember 2004 führt unter anderem Folgendes aus (angefochtenes Urteil S. 116 ff.; kant. Akten act. 24/9 S. 13):
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"Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung kann beim Angeschuldigten nicht gestellt werden, da Informationen über Verhaltensstörungen in seiner Kindheit und Jugend fehlen bzw. ihm nahe stehende Verwandte aussagten, dass er sich erst seit drei Jahren psychisch auffällig verhalte.
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Im Affekt wirkt der Angeschuldigte eingeschränkt, kalt und unnahbar. Er hat nur wenig soziale Beziehungen und zeigte in den letzten Jahren deutliche soziale Rückzugstendenzen sowie ein bisweilen ausgeprägtes Misstrauen. Da er alle ihm zur Last gelegten Delikte rundweg bestreitet, besteht keine Möglichkeit, sie als Folge psychotisch veränderten Welterlebens darzustellen. Es finden sich im Übrigen keine Hinweise auf einen bizarren, kulturell unangemessenen Wahn, und die psychotischen Symptome waren zu wenig lange anhaltend, sodass lediglich die Verdachtsdiagnose einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD F20.3) gestellt werden kann."
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Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hält der Experte Dr. B.________ Folgendes fest (kant. Akten act. 24/9 S.16 f.):
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"Aufgrund der Akten leidet der Angeschuldigte schon seit längerem immer wieder unter psychotischen Symptomen, deren Ursache noch nicht ganz geklärt ist. Auf jeden Fall war aber bei gewissen Verhaltensweisen des Angeschuldigten der Begriff der Geisteskrankheit erfüllt, wobei nicht nur dem Fachmann, sondern auch dem besonnenen Laien das Uneinfühlbare und Bizarre des Verhaltens des Angeschuldigten aufgefallen wäre. Die ihm angelasteten Taten dürften daher wenigstens teilweise mit den psychotischen Phänomenen in Zusammenhang stehen. Diese waren aber nicht derart durchgängig vorhanden, dass sich dadurch eine aufgehobene oder schon nur verminderte Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten herleiten liesse. Da der Angeschuldigte die ihm angelasteten Delikte rundweg bestreitet, enthebt er sich auch der Möglichkeit, diese als durch seine Psychose verursacht darzustellen."
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2.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz kann "die gutachterlich diagnostizierte 'schizotype Persönlichkeitsstörung' resp. 'undifferenzierte Schizophrenie' (zwar als Verdachtsdiagnose ausgesprochen) gerade noch als 'geistig abnorm' bezeichnet werden, zumal auch Dr. B.________ - obschon er die von Dr. A.________ gestellte Diagnose der Persönlichkeitsstörung verneint - davon spricht, auf jeden Fall sei bei gewissen Verhaltensweisen des Angeklagten der Begriff der Geisteskrankheit erfüllt" (angefochtenes Urteil S. 118). Somit hätten beide Gutachter eine Störung mit Krankheitswert diagnostiziert. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass zwar - folge man dem Experten Dr. B.________ - lediglich eine Verdachtsdiagnose vorliege. Bei Lichte betrachtet müsse beim Angeschuldigten aber dennoch von einer "geistigen Abnormität" im Sinne von Art. 43 StGB ausgegangen werden. Wenn zur Auslegung dieses völlig unscharfen Begriffs die Ziele, welche mit Massnahmen nach Art. 43 StGB erreicht werden sollen, herangezogen werden, müsse "der Angeklagte als 'geistig abnorm' im Sinne der in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen 'Behandlungsbedürftigkeit' betrachtet werden" (angefochtenes Urteil S. 118).
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Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die beiden Gutachten und die hierauf gestützten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz liessen die Annahme einer geistigen Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 43 Ziff. 1 StGB nicht zu. Die Gutachter hätten keine verlässlichen Diagnosen, sondern ausdrücklich lediglich Verdachtsdiagnosen gestellt. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dürfe nicht schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordere, sondern erst, wenn zudem der Geisteszustand des Täters als "geistige Abnormität" im Sinne des Randtitels von Art. 43 StGB anzusehen sei, worunter nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Abnormität im medizinischen Sinne fielen.
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2.3 Eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann nicht schon angeordnet werden, wenn im Sinne des Gesetzeswortlauts der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass dieser Geisteszustand als geistige Abnormität im Sinne des Randtitels von Art. 43 StGB zu qualifizieren ist. Dies ist allerdings ein völlig unbestimmter Begriff (vgl. BGE 102 IV 234 E. 1; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II 1989, § 11 N. 10, mit Hinweisen). Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinne ist eine geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 43 StGB qualifiziert werden (siehe Urteile 6S.592/1990 vom 26. Juli 1991 E. 2b; 6S.7/1998 vom 13. Februar 1998 E.3; 6S.768/1999 vom 29. Januar 2000 E. 1a). Dies gilt mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit jedenfalls insoweit, als eine stationäre Massnahme in Frage steht, deren unbestimmte Dauer das Mass der schuldangemessenen Freiheitsstrafe erheblich überschreiten kann. Das künftige Recht setzt denn auch für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ausdrücklich voraus, dass der Täter "psychisch schwer gestört" ist (Art. 59 nStGB).
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2.4 Die Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen für die Annahme einer geistigen Abnormität des Beschwerdeführers im rechtlichen Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als Voraussetzung für eine stationäre Massnahme nicht aus. Dass gemäss den Gutachten der Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. der Verdacht auf undifferenzierte Schizophrenie besteht, genügt nicht. Eine Massnahme kann nur angeordnet werden, wenn eine geistige Abnormität tatsächlich festgestellt worden ist. Allerdings ist gemäss den Ausführungen des Gutachters Dr. B.________ auf jeden Fall "bei gewissen Verhaltensweisen des Angeschuldigten der Begriff der Geisteskrankheit erfüllt" (Gutachten S. 16 unten), worauf die Vorinstanz im Besonderen hinweist (angefochtenes Urteil S. 117 unten, S. 118 Mitte). Es ist indessen unklar, was dies bedeutet. Gemeint sind offenbar, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, "psychotische Symptome", deren Ursache laut Gutachten "noch nicht ganz geklärt ist", beziehungsweise "psychotische Phänomene", mit welchen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten "wenigstens teilweise" in Zusammenhang stehen "dürften" (angefochtenes Urteil S. 117/118; Gutachten Dr. B.________ S. 16/17). Allerdings wird im Kurzgutachten von Dr. A.________ eine "schizotype Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F21)" festgestellt. Diese Diagnose wird indessen laut dem Gutachten von Dr. B.________ gemäss dieser Klassifikation nicht zum allgemeinen Gebrauch empfohlen, da keine klaren Grenzen zur Schizophrenie respektive zur paranoiden Persönlichkeitsstörung gezogen werden können. Gemäss dem Gutachten von Dr. B.________ kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung beim Angeschuldigten nicht gestellt werden, da Informationen über Verhaltensstörungen in seiner Kindheit und Jugend fehlen beziehungsweise ihm nahe stehende Verwandte aussagten, dass er sich erst seit drei Jahren psychisch auffällig verhalte.
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2.5 Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, soweit sie letztlich aus der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers auf dessen geistige Abnormität im rechtlichen Sinne geschlossen hat. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Sinne "geistig abnorm" ist, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht entschieden werden.
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Die Sache ist daher in diesem Punkt zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen (Art. 277 BStP) und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.6 Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 StGB setzt zudem voraus, dass die Tat mit dem Geisteszustand des Täters "im Zusammenhang steht". Die psychische Krankheit muss mithin für die Tat kausal sein (Urteil 6S.768/1999 vom 29. Januar 2000).
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2.6.1 Dr. B.________ hält in seinem Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit Folgendes fest (kant. Akten act. 24/9 S.16/17):
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"Aufgrund der Akten leidet der Angeschuldigte schon seit längerem immer wieder unter psychotischen Symptomen, deren Ursache noch nicht ganz geklärt ist. Auf jeden Fall war aber bei gewissen Verhaltensweisen des Angeschuldigten der Begriff der Geisteskrankheit erfüllt, wobei nicht nur dem Fachmann, sondern auch dem besonnenen Laien das Uneinfühlbare und Bizarre des Verhaltens des Angeschuldigten aufgefallen wäre. Die ihm angelasteten Taten dürften daher wenigstens teilweise mit den psychotischen Phänomenen in Zusammenhang stehen. Diese waren aber nicht derart durchgängig vorhanden, dass sich dadurch eine aufgehobene oder schon nur verminderte Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten herleiten liesse. Da der Angeschuldigte die ihm angelasteten Delikte rundweg bestreitet, enthebt er sich auch der Möglichkeit, diese als durch seine Psychose verursacht darzustellen."
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Die Frage, ob zwischen Tat und Störung ein kausaler Zusammenhang besteht, wird im Gutachten von Dr. B.________ wie folgt beantwortet (kant. Akten act. 24/9 S. 17 unten):
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"Es besteht lediglich ein unsicherer, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlicher kausaler Zusammenhang zwischen den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Delikten und seiner psychischen Störung."
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Die Vorinstanz interpretiert diese Ausführungen dahingehend, dass der Experte den erforderlichen Kausalzusammenhang durchaus bejahe, auch wenn er ihn nachher wieder abschwäche. Der Grund dieser Abschwächung liegt nach der Meinung der Vorinstanz klarerweise darin, dass der Angeschuldigte die ihm angelasteten Delikte rundweg bestritt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Geisteszustand des Beschwerdeführers und den Taten gegeben und somit diese Voraussetzung zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 StGB erfüllt ist (angefochtenes Urteil S. 119).
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2.6.2 Ob zwischen dem Geisteszustand des Täters und der Tat ein Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage. Die Würdigung eines Gutachtens zu dieser Frage durch den kantonalen Richter ist Beweiswürdigung und kann daher nicht Gegenstand des Verfahrens der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sein. Es ist dem Kassationshof in diesem Verfahren aber nicht verwehrt, die Plausibilität der sprachlichen Interpretation einzelner Passagen eines Gutachtens durch den Sachrichter zu überprüfen.
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Aufgrund der vorstehend zitierten Passagen des Gutachtens kann der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Geisteszustand des Beschwerdeführers und den Taten entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht bejaht werden. Dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten rundweg bestritt, berührt die Frage des Kausalzusammenhangs nicht und darf ihm insoweit nicht zum Nachteil gereichen. Ob vorliegend ein Kausalzusammenhang besteht, erscheint aufgrund des Gutachtens eher unwahrscheinlich, ist aber zurzeit letztlich noch offen. Damit fehlt es auch insoweit an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, weshalb die Sache auch in diesem Punkt gemäss Art. 277 BStP an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
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3.
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Bei dieser Sachlage hat der Kassationshof keinen Anlass, sich im vorliegenden Verfahren mit den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Sollte die Vorinstanz im neuen Verfahren nach Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen eine geistige Abnormität des Beschwerdeführers im rechtlichen Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bejahen und den Kausalzusammenhang zwischen dieser geistigen Abnormität und einzelnen Taten als erstellt erachten, wird sie darlegen müssen, ob und inwiefern im Zeitpunkt ihres neuen Entscheids die Gefahr von weiteren Straftaten besteht und aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass sich diese Gefahr nur durch eine stationäre Massnahme und nicht durch eine ambulante Behandlung, welche auch über den Strafvollzug hinaus andauern kann, vermindern lässt.
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4.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit - teilweise im Verfahren nach Art. 277 BStP - gutzuheissen, das angefochtene Urteil, soweit die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 StGB betreffend, aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird - teilweise im Verfahren nach Art. 277 BStP - gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2005, soweit die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 StGB betreffend, aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger, Winterthur, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. April 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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