BGer I 819/2005 |
BGer I 819/2005 vom 06.04.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 819/05
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Urteil vom 6. April 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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K.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 27. September 2005)
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Sachverhalt:
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Mit Entscheid vom 27. September 2005 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von K.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. August 2004 gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung über den Anspruch auf eine Invalidenrente. In Ziffer 3 des Dispositivs verpflichtete das Gericht die IV-Stelle, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, Ziffer 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben und es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2352.10 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu über die Höhe der Parteientschädigung entscheide. Des Weiteren wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das kantonale Gericht ihr zu Unrecht eine pauschale Entschädigung zugesprochen und den von ihrem Rechtsvertreter in einer detaillierten Honorarnote geltend gemachten Aufwand um rund einen Drittel gekürzt habe, ohne dies zu begründen und ihn zuvor anzuhören.
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3.
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Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche das Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festsetzt.
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Für die Festsetzung des Anwaltshonorars im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist rechtsprechungsgemäss das kantonale Recht anwendbar (BGE 131 V 158 Erw. 6.1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft dabei nur die Anwendung der bundesrechtlichen Kriterien «Bedeutung der Streitsache» und «Schwierigkeit des Prozesses» frei, nimmt im Übrigen jedoch praktisch nur eine Willkürprüfung vor (vgl. Urteil M. vom 10. August 2004, K 121/03, Erw. 6.2.2 mit Hinweisen). Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen; vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b). Ein Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt dann vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b mit Hinweisen).
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4.
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Da die Beschwerdeführerin keine willkürliche Anwendung bestimmter kantonaler Verfahrensvorschriften geltend machen lässt, stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz durch ihr Vorgehen unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV sich ergebende Regeln missachtet hat. Nach der Rechtsprechung liegt keine Verletzung dieser Bestimmung vor, wenn der kantonale Richter auf die Einholung einer Kostennote verzichtet und die Parteientschädigung nach eigenem Ermessen festsetzt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 [Urteil L. vom 13. März 2000, H 133/99, Erw. 3b/c]). Auch ist die kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 21. März 1994, I 331/93, Erw. 4d). Hingegen ist die Kürzung einer Kostennote ausnahmsweise zu begründen, wenn das Gericht die Parteientschädigung davon abweichend auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festgesetzt hat (Urteil A. vom 9. August 2002, 1P.284/2002, Erw. 2.4.1; SVR 2000 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 3b mit Hinweis).
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5.
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Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin geht aus dem angefochtenen Entscheid klar hervor, inwiefern die Kostennote nach Auffassung der Vorinstanz zu kürzen ist.
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5.1 Das kantonale Gericht führt dazu aus, dass ein zeitlicher Aufwand von insgesamt fünf Stunden und vierzig Minuten für das Abfassen der Beschwerdeschrift als überhöht erscheine, nachdem der Anwalt die Beschwerdeführerin schon im Einspracheverfahren vertreten habe und die Beschwerdeschrift über weite Teile hinweg mit der Einsprache vom 16. Dezember 2003 identisch sei. Des Weiteren seien Kürzestaufwände nicht entschädigungsberechtigt. Somit hat die Vorinstanz die Honorarnote einzig in diesen beiden Punkten beanstandet.
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5.2 Ausgehend davon, dass das kantonale Gericht Aufwände von bis zu zehn Minuten nicht berücksichtigt haben wollte, ergibt sich gemäss Kostennote vom 6. September 2005 ein nicht anzurechnender Aufwand von insgesamt einer Stunde und fünfundzwanzig Minuten (fünf mal fünf Minuten und sechs mal zehn Minuten). Wird der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt zehn Stunden und dreissig Minuten um diesen Posten reduziert und werden des Weiteren die von der Vorinstanz beanstandeten fünf Stunden und vierzig Minuten für das Abfassen der Beschwerdeschrift abgezogen, so verbleiben drei Stunden und zwanzig Minuten, welche der Rechtsvertreter für das Studium des Einspracheentscheids, für Besprechungen mit seiner Klientin, für die Korrespondenz mit den Ärzten sowie das Studium des vorinstanzlichen Entscheids berechnet hat. Insoweit hat das kantonale Gericht die Honorarnote nicht bemängelt.
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Wird die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1600.- um die Mehrwertsteuer von 7,6 % und die geltend gemachten Spesen von Fr. 86.90 reduziert und wird der verbleibende Betrag von Fr. 1394.70 durch den vom Rechtsvertreter berechneten Stundenansatz von Fr. 200.- dividiert, so ergibt dies knapp sieben Stunden. Werden sodann die vom Anwalt eingesetzten drei Stunden und zwanzig Minuten für diverse Besprechungen, Korrespondenzen und Aktenstudium, die vom kantonalen Gericht nicht beanstandet wurden, berücksichtigt, so verbleibt dem Rechtsvertreter ein Honorar für dreieinhalb Stunden, die er zum Verfassen der Beschwerdeschrift verwenden konnte. Dies ist im Rahmen der engen Kognition (Erw. 1 hievor) nicht zu beanstanden, zumal sich der Rechtsvertreter, wie vom kantonalen Gericht zutreffend festgestellt, weitgehend an seine Einsprache bei der Verwaltung angelehnt hat; für die 17-seitige Beschwerdeschrift verfasste er etwa drei bis vier Seiten zusätzlich. Die Höhe des Stundenansatzes liegt innerhalb der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht festgesetzten Bandbreite (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4c [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]). Nicht gerügt wird im Übrigen, dass nach kantonaler Praxis so genannte Kürzestaufwände nicht entschädigungsberechtigt sind.
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6.
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Damit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - im Sinne einer Verletzung der Pflicht zur vorgängigen Anhörung oder der Begründungspflicht - vor, noch ist die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
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7.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Da die Bedürftigkeit der Versicherten aktenkundig ist und die Vertretung durch einen Anwalt geboten war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung der Gerichtskosten und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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