BGer H 2/2006 |
BGer H 2/2006 vom 10.04.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 2/06
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Urteil vom 10. April 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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F.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch D.________,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 20. Dezember 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1948 geborene F.________ meldete sich mit Fragebogen vom 6. September 2005 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Selbstständigerwerbender an. Darin gab er unter anderem zur Art des Betriebes und dessen Beschreibung "Handel mit Immobilien und Verwaltung" sowie als voraussichtliches Einkommen im Jahr "ca. Fr. 200'000.-" und als im Betrieb investiertes Eigenkapital "Fr. 5'000.-" an. Dabei vermerkte er, Belege für Büroeinrichtung würden nachgereicht.
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Mit Schreiben vom 15. September 2005 an die Direktion für Bildung, Soziales und Sport (nachfolgend: BSS) der Stadt Bern verlangte F.________ eine rasche Bearbeitung seiner Anmeldung. Gleichentags reichte er einen dreiseitigen Business-Plan sowie drei selbst erstellte Belege betreffend Zeitungs- bzw. Zeitschriften-Inserate ein. Darauf teilte ihm das Alters- und Versicherungsamt, AHV-Zweigstelle, Bern, (nachfolgend: AHV-Zweigstelle Bern) als Abteilung der BSS am 16. September 2005 mit, er benötige für die Eröffnung eines Geschäftes die Zustimmung der Ausgleichskasse nicht. Es sei ihm mündlich dargelegt worden, dass in der Sozialversicherung der beitragsrechtliche Status nicht auf der Basis von Plänen, sondern allein von Tätigkeiten erfolge. Er werde deshalb gebeten, der Ausgleichskasse zu gegebener Zeit Verträge, welche er mit Kundinnen und Kunden abgeschlossen habe sowie Kopien von Inseraten usw. zu unterbreiten. Gestützt darauf würde dann ein Entscheid gefällt.
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Mit einer als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 21. September 2005, welche an die Direktion der AHV-Zweigstelle Bern gerichtet war, indes an das Generalsekretariat der BSS gelangte und von diesem mit Schreiben vom 22. September 2005 an die Adressatin weitergeleitet wurde, verlangte F.________, nunmehr vertreten durch D.________, sinngemäss einen umgehenden Entscheid. Dazu nahm das Alters- und Versicherungsamt, AHV-Zweigstelle, zuhanden der Ausgleichskasse am 6. Oktober 2005 Stellung.
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Zwischenzeitlich verlangte F.________ im Schreiben vom 27. September 2005 an die BSS einen weiterziehbaren Beschluss "bis 29. September 2005 letztmalig".
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Die BSS wies F.________ mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 darauf hin, dass die Ausgleichskasse für die Bearbeitung seines Falles zuständig sei.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend gemacht wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde in Dispositiv-Ziffer 1 festgehalten, eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2005 gehe an den Beschwerdeführer.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, "rein hilfsweise" die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen. Zudem lässt er "rein hilfsweise" beantragen, "dieses Verfahren als einstweilige Anordnung / Verfügung zu erlassen, aus Zeitgründen".
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine an dieses gerichtete, mit "Dienstaufsichtsbeschwerde" betitelte Eingabe des F.________ vom 18. Januar 2006 an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergeleitet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In der als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 18. Januar 2006 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der vorinstanzliche Entscheid gehe an seinem Antrag vorbei, da damit sein Schreiben auf Antrag einer einstweiligen Verfügung zur Erstellung eines weiterziehbaren Entscheides als Beschwerde behandelt worden sei. Das Anmeldeformular verlange keine weiteren Unterlagen und die von der Ausgleichskasse verlangten Unterlagen seien weder begründet noch gesetzlich vorgeschrieben. Zudem sei ihm die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2005 nicht vor dem Urteil vorgelegt worden; wenn er in dessen Besitz gewesen wäre, hätte er klargestellt, dass diese darin enthaltenen Behauptungen nicht zuträfen.
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Angesichts dieser Vorbringen, die im Wesentlichen den bereits mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2006 vorgebrachten Rügen entsprechen (vgl. Erw. 3 hernach), und auf Grund der Tatsache, dass die am 18. Januar 2006 eingereichte und von der Vorinstanz an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergeleitete Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte, ist sie als Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2006 entgegenzunehmen.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG (vgl. auch Art. 49 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 391 Erw. 2.3). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Laut Art. 97 Abs. 2 OG gilt als Verfügung auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
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2.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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In formellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18. Januar 2006 sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, nachdem ihm die Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ihres Entscheides eine Kopie der Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2005 erst mit dem Urteil zugestellt habe. Dieser Einwand ist vorweg zu prüfen.
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3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung einer Person eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 130 Erw. 2a). Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichtes Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis und zu diesen Stellung nehmen zu können. Unerheblich ist, ob die Vernehmlassung lediglich bereits in der angefochtenen Verfügung genannte Tatsachen und Begründungen enthält oder neue Entscheidgründe anführt. Denn es ist Sache der beteiligten Parteien, darüber zu befinden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen oder darauf verzichten wollen (SZIER 1999 S. 553 mit Hinweis auf VPB 61 [1997] Nr. 1 955; Urteile B. vom 5. Juli 2002, U 348/01, Erw. 1c). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
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3.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein Entscheid erging, ohne dass dem Beschwerdeführer vorgängig die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2005 zugestellt worden wäre. Damit hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung im Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urteil S. vom 17. Dezember 2001, C 56/01). Allerdings wiegt dieser Mangel nicht derart schwer, dass eine Heilung im letztinstanzlichen Verfahren nicht möglich wäre. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sich vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Rekursbehörde zu seiner Sache allseitig zu äussern (BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen, 103 V 133 Erw. 1; ZAK 1982 S. 494 Erw. 1). Weil es darum geht, den Beschwerdeführer in die gleiche Lage zu versetzen, wie wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden wäre, wurde in BGE 107 V 246 präzisiert, dass die Behebung der Verletzung dieses Rechts unter Umständen selbst dann möglich ist, wenn das Eidgenössische Versicherungsgericht (wie vorliegend, vgl. Erw. 2.2 hievor) nur eine beschränkte Überprüfungsbefugnis hat; so verhält es sich beispielsweise, wenn eine reine Rechtsfrage zu beurteilen ist (BGE 107 V 249 Erw. 3; ZAK 1984 S. 171).
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Da die Frage, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, rein rechtlicher Natur ist, die das Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter dem Gesichtswinkel der engen Kognition uneingeschränkt zu beurteilen vermag (vgl. BGE 125 I 417 E. 7a S. 430), kann der beanstandete Verfahrensmangel als geheilt gelten, zumal sich der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur mit dem Urteil zugestellten eingereichten Vernehmlassung äussern konnte. Abgesehen davon liefe die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Zustellung der Vernehmlassung auf eine unnötige Verfahrensverlängerung hinaus.
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4.
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Der Beschwerdeführer stellt sich wie schon vor Vorinstanz auf den Standpunkt, er habe sich am 6.September 2005 bei der zuständigen Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender angemeldet, die Unterschrift auf dem Formular sei jedoch von der Ausgleichskasse verweigert worden mit der Begründung, er müsse seine Geschäftstätigkeit zuerst belegen. Er bemängelt, dass weder im Anmeldeformular noch andernorts die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen genannt würden.
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Der Beschwerdeführer verlangt mit der Unterschrift auf dem fraglichen Formular die Anerkennung als Selbstständigerwerbender durch die Ausgleichskasse. Diese stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine selbstständige Erwerbstätigkeit sei bisher nicht ausgewiesen. In Frage steht, ob darin eine Rechtsverweigerung der Verwaltung zu erblicken ist, nachdem hierüber von der Ausgleichskasse bisher keine Verfügung erlassen wurde. Die Vorinstanz hat dies verneint.
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4.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
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Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (RKUV 2004 Nr. U 506 S. 252 Erw. 3, SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 103 V 195 Erw. 3c).
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4.2 Es steht fest, dass die Ausgleichskasse die Anmeldung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 6. September 2005 entgegen genommen und geprüft und dem Beschwerdeführer nach Einreichung eines Business-Planes sowie Belegen betreffend Inserate am 15. September 2005 am folgenden Tag mitgeteilt hat, die Unterlagen seien ungenügend und er habe weitere Unterlagen einzureichen.
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4.3 Im Rahmen des im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- wie auch im gerichtlichen Anfechtungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) ist die Ausgleichskasse verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). Eine abschliessende Gesamtbeurteilung darf erst erfolgen, wenn die dafür entscheidrelevanten Elemente bekannt sind. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern ist insofern durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt, als die Parteien selbst bei der Feststellung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken haben (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 384 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 f. zu Art. 20; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 284 f.).
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4.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSG ist selbstständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Diese Bestimmung bildet im Wesentlichen das Korrelat zu Art. 10 ATSG, welcher auf die Einzelgesetzgebung verweist, und hat keine Auswirkungen auf die Einzelgesetzgebung. Weder musste diese aufgehoben werden, noch erwies es sich als erforderlich, in den Einzelgesetzen allfällige Abweichungen aufzunehmen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 5 und 9 zu Art. 12), vgl. BBl 1999 4552). Die Definition gemäss Art. 12 ATSG entspricht dem von der Rechtsprechung zu Art. 9 AHVG entwickelten Begriff, weshalb darauf abgestellt werden kann.
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4.5 Nach der Rechtsprechung liegt selbstständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (für die Umschreibungen im Steuerrecht siehe Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, S. 54 ff.; Höhn, Steuerrecht, S. 164; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band 1963, § 19 lit. b N. 1 bis 3; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 1983, § 19 lit. b N. 1 bis 3; Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer, 2. Auflage, N. 45 zu Art. 21; Waibel, Die Ermessenseinschätzung bei Selbstständigerwerbenden, Diss. St. Gallen 1983, S. 3 ff.). Nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit kann anerkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonstwie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (ZAK 1987 S. 418 Erw. 3b; Cagianut/Höhn, a.a.O., S. 59; Waibel, a.a.O., S. 9; Gruber, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, N. 7 zu Art. 27). Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbstständiger Erwerbstätigkeit kommt der Erwerbsabsicht im Sinne der oben genannten Zielsetzung entscheidende Bedeutung zu (siehe das in diesem Punkt zu präzisierende Urteil in ZAK 1987 S. 418 Erw. 3b; Höhn, a.a.O., S. 188 mit Hinweisen). In Sonderfällen kann subjektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine persönliche Gewinnabsicht zugrunde liegen, wie das etwa bei religiösen, ideellen oder gemeinnützigen Zielsetzungen vorkommen kann (vgl. EVGE 1953 S. 32 f. und 1950 S. 32; siehe auch EVGE 1949 S. 172). Anderseits genügt es für sich allein noch nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (BGE 115 V 170 Erw. 9; ZAK 1987 S. 418 Erw. 3c).
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Zwar beginnt eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften; denn es ist durchaus möglich, dass eine Betätigung, die im übrigen alle Merkmale selbstständiger Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Andererseits kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (ZAK 1987 S. 418 Erw. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (BGE 115 V 171).
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Schliesslich lässt sich der Beginn selbstständiger Erwerbstätigkeit unter Umständen nicht leicht feststellen. Immerhin kann gesagt werden, dass selbstständige Erwerbstätigkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn sie als solche im Wirtschaftsverkehr wahrnehmbar wird (siehe Cagianut/Höhn, a.a.O., S. 54). Unter diesem Blickwinkel ist es relevant, ob ein Beitragspflichtiger im Hinblick auf die Erzielung von Erwerbseinkommen Arbeit geleistet, ein eigenes Büro eröffnet, Personal angestellt und Investitionen getätigt hat (BGE 115 V 172 Erw. 10).
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4.6 Der Beschwerdeführer hat bisher lediglich einen Business-Plan eingereicht sowie Belege über Inserate, aus denen aber nicht hervor geht, dass diese Inserate bereits aufgegeben worden oder gar erschienen wären. Daraus lässt sich erst eine Absicht, nicht jedoch eine bereits relevante, im Wirtschaftsverkehr in Erscheinung tretende Tätigkeit ersehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Ausgleichskasse die Unterlagen des Beschwerdeführers für die Anerkennung als Selbstständigerwerbender als ungenügend erachtet und mit Verweis auf die vom Beschwerdeführer bisher ungenügend erfüllte Mitwirkungspflicht noch nicht über seinen beitragsrechtlichen Status entschieden hat. Eine Rechtsverweigerung kann darin nicht erblickt werden.
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Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 ATSG und insofern im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Beitragsstatuts zu bejahen und damit bei Feststehen des beitragsrechtlichen Status der Erlass einer Verfügung über die Anerkennung des Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender durch die Ausgleichskasse überhaupt zulässig gewesen wäre. Denn es steht jedenfalls fest, dass es an den Grundlagen für einen solchen Entscheid fehlt.
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5. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, "dieses Verfahren als einstweilige Anordnung / Verfügung zu erlassen, aus Zeitgründen", ist nicht weiter einzugehen, nachdem das vorliegende Urteil innert nützlicher Frist ergeht.
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6.
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Praxisgemäss werden bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide betreffend Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden keine Gerichtskosten erhoben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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