BGer 1E.1/2006 |
BGer 1E.1/2006 vom 12.04.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1E.1/2006 /ggs
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Urteil vom 12. April 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Schilling.
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Parteien
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1. Einwohnergemeinde Baar,
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2. A.________,
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3. Ehepaar B.________,
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4. Erben des C.________, nämlich:
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- D.________,
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- E.________,
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- F.________,
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- G.________,
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5. Erben des H.________, nämlich:
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- I.________,
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- J.________,
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- K.________,
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- L.________,
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- M.________,
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6. N.________,
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7. Stiftung O.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Martin Neese,
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gegen
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Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK),
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Schweizerische Bundesbahnen (SBB),
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Beschwerdegegnerinnen,
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Enteignung von Durchleitungs- und Baurechten für
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die 110 kV-NOK-Leitung Altgass-Horgen sowie die
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132 kV-SBB-Übertragungsleitung Rotkreuz-Sihlbrugg,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 24. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Eidgenössische Starkstrominspektorat genehmigte am 21. April 1997 die ihm von der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) und den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vorgelegten Detailprojekte für zwei teilweise gemeinsam geführte Hochspannungsleitungen, nämlich die 110 kV-Leitung Altgass - Horgen der NOK und die 132 kV-Leitung Rotkreuz - Sihlbrugg der SBB. Gegen die Plangenehmigungsverfügung führten verschiedene Einwohner der Gemeinde Baar beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (heute: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK]) mit einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsbeschwerde. Das Departement wies die Beschwerde am 26. April 2001 ab, soweit auf sie einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden war. Gegen den Beschwerdeentscheid reichten die Einwohner der Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Diese wurde schliesslich an den gemäss altem Verfahrensrecht zuständigen Bundesrat überwiesen. Der Bundesrat wies die Beschwerde der Nachbarn der projektierten Leitung mit Entscheid vom 29. Mai 2002 ab. Auf eine von den Nachbarn gegen den Bundesratsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht am 19. Juli 2002 nicht ein (1A.144/2002).
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B.
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Mit Eingabe vom 22. Oktober 2003 ersuchten die NOK und die SBB die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9, um Eröffnung des Enteignungsverfahrens zum Erwerb der für die Gemeinschaftsleitung benötigten Rechte, die nicht freihändig erworben werden konnten. Die Enteignerinnen stellten zugleich Antrag auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens im Sinne von Art. 33 lit. a des Bundesgesetzes über die Enteignung. Der stellvertretende Schätzungskommissions-Präsident gab diesem Gesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2004 statt und ordnete an, dass die öffentliche Planauflage durch persönliche Anzeigen ersetzt werde. Gegen diese Verfügung erhob die Einwohnergemeinde Baar Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, dass die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren nicht gegeben seien. Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 21. April 2004 (1E.2/2004) ab, soweit auf sie einzutreten war.
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Gemäss den persönlichen Anzeigen vom 19. Mai 2004 sollen neun Grundstücke mit Überleitungsservituten und Baurechten für die Erstellung der Leitungsmasten belastet werden. Auf einem der Grundstücke ist den Enteignerinnen zudem ein Waldniederhalteservitut einzuräumen.
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Mit gemeinsamer Eingabe vom 18. Juni 2004 erhoben die Einwohnergemeinde Baar, A.________, das Ehepaar B.________, die Erben des C.________, die Erben des H.________, N.________ sowie die Stiftung O.________ Einsprache gegen die Enteignung. Die Einsprecher verlangten in erster Linie, dass den Gesuchstellerinnen das Enteignungsrecht verweigert werde. Eventuell seien die Elektrizitätsgesellschaften zur Erdverlegung der Leitung zu verpflichten. Allenfalls sei die Linienführung der Leitung anzupassen und die Höhe der Masten zu vermindern. Zudem stellten die Einsprecher verschiedene Verfahrensanträge.
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Nach der erfolglos verlaufenen Einigungsverhandlung vom 30. August 2004 überwies der stellvertretende Präsident der Schätzungskommission die Einsprache dem UVEK zur Beurteilung.
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C.
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Mit Entscheid vom 24. November 2005 ermächtigte das UVEK die Elektrizitätsgesellschaften bzw. die NOK zur Enteignung der für den Leitungsbau benötigten Rechte, beschränkte diese Rechte auf die Dauer von 50 Jahren und wies die erhobene Einsprache ab.
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Gegen den Einspracheentscheid haben die bereits genannten Enteigneten mit gemeinsamer Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinngemäss die gleichen Begehren wie in ihrer Einsprache gestellt.
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Die NOK und die SBB ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das UVEK hat auf eine Vernehmlassung in der Sache selbst verzichtet.
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D.
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Dem Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 3. Februar 2006 nicht stattgegeben worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Departementsentscheid, mit dem über die Einsprache gegen die Enteignung und das Planänderungsbegehren entschieden worden ist, unterliegt nach Art. 98 lit. b und Art. 99 Abs. 1 lit. c OG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit der Beschwerde kann Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes beanstandet werden (Art. 104 lit. a und b OG). Den Sachverhalt prüft das Bundesgericht hier frei, da als Vorinstanz keine richterliche Behörde entschieden hat (Art. 105 OG). Dagegen ist über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides nicht zu befinden, da weder das Enteignungsgesetz noch das Eisenbahngesetz, das verfahrensmässig auf Starkstrom-Anlagen für Eisenbahnen Anwendung findet, eine entsprechende Rüge zulässt (Art. 104 lit. c OG).
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1.2 Im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren können alle gegen die Enteignung gerichteten Einwendungen erhoben werden, so auch die Rüge, die formell- oder materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung seien nicht gegeben (vgl. Art. 1 EntG, BGE 108 Ib 376 E. 2, 109 Ib 130 E. 2a). Ebenso können Einwände gegen die Natur, den Umfang und den Inhalt der zu enteignenden Rechte erhoben werden (BGE 116 Ib 241 E. 3a S. 246, mit zahlreichen Hinweisen). Gegenstand des Einspracheverfahrens können weiter Planänderungsgesuche und Begehren gemäss Art. 7 bis Art. 10 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) sein, unabhängig davon, ob die gleichen Anträge schon im vorangegangenen Plangenehmigungsverfahren gestellt wurden oder hätten gestellt werden können (Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 35 lit. b EntG; BGE 108 Ib 245 E. 2c, Urteil 1E.12/1998 vom 11. November 1998 E. 2). Die Beschwerdegegnerinnen gehen daher zu Unrecht davon aus, dass auf Begehren, die schon im Plangenehmigungsverfahren gestellt und beurteilt worden sind, im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzutreten sei.
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2.
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Die Beschwerdeführer sind als Grundeigentümer, die in das Enteignungsverfahren einbezogen worden sind, zur Anfechtung des enteignungsrechtlichen Einspracheentscheides grundsätzlich legitimiert. Allerdings sind die von einem Infrastruktur-Projekt betroffenen Privaten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die auf dem Gebiet des Nationalstrassen- und Eisenbahnwesens entwickelt worden ist, nicht berechtigt, allgemein am Projekt oder an der geplanten Linienführung Kritik zu üben. Vielmehr haben sie konkret aufzuzeigen, inwiefern das Projekt im Bereich ihrer Grundstücke gegen Bundesrecht verstosse. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Beschwerderecht der Privaten von jenem der Organisationen, die aufgrund von Art. 103 lit. c OG und der Spezialgesetzgebung zur Beschwerde legitimiert sind, durch das Projekt selbst nicht betroffen sein müssen und deshalb nicht nur kleinere Abschnitte, sondern auch grössere Strecken oder sogar das ganze Werk in Frage stellen können (BGE 118 Ib 206 E. 8b und c, 120 Ib 59 E. 1c; Urteil 1E.18/1999 vom 25. April 2001 E. 2a und Urteil 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 2.1).
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Im Gegensatz zu den Privaten sind auch die Gemeinden als Vertreterinnen öffentlicher Interessen unabhängig davon, ob sie selbst enteignet sind oder nicht, im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren befugt, Begehren nach Art. 7 Abs. 3 EntG vorzubringen (BGE 105 Ib 338 E. 2c, 108 Ib 245 E. 2c, s.a. BGE 108 Ib 505 E. 3, 115 Ib 424 E. 4b S. 431). Nach dieser Bestimmung haben die Enteigner für die geeigneten Vorrichtungen zu sorgen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betrieb ihres Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind. Art. 7 Abs. 3 EntG berechtigt mithin die Gemeinden nur insofern zu Planänderungsbegehren, als durch den Bau oder Betrieb des Werkes in die aus dem Grundeigentum hervorgehenden nachbarlichen Abwehrrechte eingegriffen wird. Soweit daher in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Leitungs-Projekt allgemein Kritik geübt und auch der Schutz all jener Anwohner verlangt wird, die durch den Leitungsbau nur in ihren tatsächlichen Interessen, nicht aber in ihren nachbarrechtlichen Abwehransprüchen betroffen werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.
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Die Beschwerdeführer beklagen sich verschiedentlich über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darin liege, dass das Departement auf gewisse in der Beschwerde vorgetragene Rügen nicht eingegangen sei.
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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als persönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht ergibt sich u.a. die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, 129 I 232 E. 3.5 S. 236, je mit Hinweisen).
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Diesen Anforderungen wird der Einspracheentscheid des UVEK gerecht. Die Beschwerdeführer waren sich, wie sich auch an den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der mangelhaften Begründung bzw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.
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4.
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Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist nachträglich noch eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung unter Mitberücksichtigung der bestehenden Bahn- und Verkehrsanlagen anzuordnen. Das UVEK hat dieses Begehren abgelehnt, weil die Frage nach der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens, nicht des Enteignungsverfahrens sei. Das Departement hat ergänzend festgestellt, dass das Vorliegen einer UVP-pflichtigen Anlage im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu Recht verneint worden sei. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäss Ziffer 22.2 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) nur für jene Hochspannungsfreileitungen und -kabel durchzuführen, die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt seien. Bei den vorliegenden Leitungen, die getrennt zu betrachten seien, seien die Spannungen niedriger.
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Diesen Erwägungen ist zuzustimmen (vgl. BGE 124 II 219 E. 6a). Die Beschwerdeführer machen zu Unrecht geltend, dass die beiden Leitungssysteme zusammen den für die UVP-Pflicht massgebenden Schwellenwert überschritten. Eine Addition der Spannungen mehrerer Leitungen könnte zur Bestimmung der UVP-Pflicht von vornherein nur in Frage kommen, wenn sich auch - was nicht zutrifft - die Auswirkungen der verschiedenen Systeme kumulierten. Die weitere Forderung der Beschwerdeführer nach einer gesamtheitlichen Betrachtung aller Immissionen, die von den im fraglichen Gebiet vorhandenen Infrastruktur-Anlagen (Nationalstrasse, Eisenbahn, Hochspannungsleitung) ausgehen, scheitert schon am Fehlen eines Massstabes, der die Störwirkungen völlig unterschiedlicher Einwirkungen aufzuzeigen vermöchte (vgl. sinngemäss BGE 126 II 522 E. 37e S. 564 ff.). Im Übrigen ist keiner der Enteigneten an seinem Wohnort all diesen Immissionen ausgesetzt.
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5.
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Verfahrensrechtlich verlangen die Beschwerdeführer weiter, dass ein neutrales, von ausländischen Experten zu erstellendes Gutachten über die technische und betriebliche Möglichkeit und die wirtschaftliche Tragbarkeit einer Verkabelung der Gemeinschaftsleitung beizuziehen sei. Zudem seien neue Berechnungen darüber anzustellen, ob die Grenzwerte gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten seien.
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Zum Antrag auf Einholung einer "neutralen" Expertise ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass das zur Beurteilung von enteignungsrechtlichen Einsprachen zuständige Departement bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der ihm vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abstellen darf. Als solche Fachstellen für die Beurteilung der Auswirkungen elektrischer Anlagen fallen insbesondere das Starkstrominspektorat und die Eidgenössische Kommission für elektrische Anlagen in Betracht, im Weiteren aber auch die interessierten Bundesämter, wie das Bundesamt für Energie, das Bundesamt für Verkehr und das Bundesamt für Umwelt (vgl. Art. 19 und 21 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG, SR 734.0] und Art. 28 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten vom 23. Dezember 1932, in der Fassung vom 26. November 1984 [SR 742.142.1]). Liegt die Plangenehmigung nicht allzu lange zurück, darf sich die Einsprachebehörde im Enteignungsverfahren auch (allein) auf die Amtsberichte stützen, die im Plangenehmigungsverfahren erstattet worden sind (BGE 124 II 219 E. 6b S. 228, Urteil 1E.12/1998 vom 11. November 1998 E. 4). Weitere Sachverständige sind nur in Sonderfällen oder zu Sonderfragen anzuhören.
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Ähnliches gilt für die bundesgerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheides. Das Bundesgericht darf sich ebenfalls weitgehend auf die Meinung der zur Beratung in Sachfragen eingesetzten Fachinstanzen verlassen. Es hat sich ohnehin in Belangen, die ausserhalb des Rechtsbereiches liegen, einer gewissen Zurückhaltung zu befleissigen und den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Einsprachebehörde zu respektieren. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind daher nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfragen für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (vgl. hierzu grundsätzlich BGE 112 Ib 280 E. 8b, 117 Ib 425 E. 7, 119 Ib 254 E. 8b und c, 122 II 165 nicht publ. E. 6a; für elektrische Anlagen s. BGE 98 Ib 433 E. 2a, 109 Ib 298 E. 3, Urteile E.22/1983 vom 1. Oktober 1984 E. 2c, publ. in ZBl 85/1986 S. 111, 114, und 1E.12/1998 vom 11. November 1998 E. 4).
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Abgesehen von dieser grundsätzlichen Zurückhaltung beim Beizug von Experten fällt im vorliegenden Fall in Betracht, dass das Bundesgericht - wie sich der publizierten Rechtsprechung entnehmen lässt und den Beschwerdeführern bekannt ist - vor wenigen Jahren bei der Beurteilung der Einsprachen gegen die 132 kV-Leitung Biel - Mett ein Gutachten über die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Verkabelung einer solchen Leitung eingeholt hat (vgl. BGE 124 II 219). Es besteht daher kein Anlass, im vorliegenden Fall erneut Experten anzuhören. Die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen waren auch in jenem Fall zu prüfen. Insofern kann das Bundesgericht weitgehend auf die Erwägungen des Entscheides vom 1. April 1998 verweisen.
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6.
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Die Beschwerdeführer ziehen das öffentliche Interesse an der umstrittenen Leitung in Zweifel und bringen vor, dass das konkrete Interesse am geplanten Werk nicht nachgewiesen worden sei; die Einsprachebehörde habe bloss auf allgemeine Behauptungen der Elektrizitätsgesellschaft abgestellt.
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An die Begründung eines enteignungsrechtlichen Einspracheentscheides hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einer elektrischen Anlage sind jedoch insbesondere in den Fällen, in denen der Enteigner oder einer der Enteigner schon von Gesetzes wegen über das Enteignungsrecht verfügt, keine grossen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil 1E.12/1998 vom 11. November 1998 E. 5). Das UVEK hat im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen ausgeführt, der Bund habe sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung einzusetzen. Grundsätzlich bestehe daher mit Blick auf eine möglichst sichere und preisgünstige Energieversorgung ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Leitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie. Auch die Eisenbahngesetzgebung halte die Unternehmen an, ihre Anlagen nach den Anforderungen des Bahnverkehrs, des Umweltschutzes und des technischen Standes nicht nur zu unterhalten, sondern auch zu erneuern. Nach dem Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen seien die Bahnanlagen in gutem Zustand zu erhalten sowie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. In diesem Sinne ersetze die SBB ihr bestehendes 66 kV-Übertragungsnetz gesamtschweizerisch durch ein leistungsfähigeres 132 kV-Netz. Die Erstellung der 132 kV-Übertragungsleitung Rotkreuz - Sihlbrugg stelle Teil dieser Massnahme dar, die im nationalen Interesse liege. Aber auch die NOK habe glaubwürdig ausgeführt, dass der Bau der 110 kV-Leitung Altgass - Horgen notwendig sei. Die jährlichen Zuwachsraten des Energieverbrauchs seien im Abnehmergebiet beträchtlich und beliefen sich in einem Zeitraum von fünf Jahren auf mehr als 20 %. Es erscheine somit als offensichtlich, dass die fragliche Gemeinschaftsleitung erforderlich sei und im öffentlichen Interesse liege, was übrigens im Plangenehmigungsverfahren nie bestritten worden sei.
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Diese Begründung ist zwar relativ kurz, genügt aber mit Blick auf die bereits im Plangenehmigungsverfahren angestellten Erwägungen zum Bedarf. Im Übrigen haben die Enteignerinnen bereits in den den Enteigneten zugestellten persönlichen Anzeigen und nochmals in ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht eingehend dargelegt, weshalb die Fertigstellung des 132 kV-SBB-Übertragungsnetzes einerseits und der Ausbau des regionalen NOK-Verteilnetzes andererseits nunmehr dringend erforderlich sei. Es besteht kein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln.
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7.
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Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass der Kanton Zug den Elektrizitätsgesellschaften die für die Überspannung der Kantonsstrassen erforderlichen Konzessionen nicht erteilt habe, und darin offenbar ein Hindernis für den Bau der Leitung sehen, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Nach Art. 7 Abs. 1 EntG können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zweck dienen, enteignet werden, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Sollte mithin der Kanton Zug den Elektrizitätsgesellschaften die für die Überspannung der Kantonsstrassen nach kantonalem Recht nötige Konzession nicht freihändig einräumen, könnten die Überleitungsrechte ebenfalls auf dem Enteignungsweg erworben werden (vgl. BGE 116 Ib 241 E. 3a S. 245, 116 Ib 400 E. 6 S. 409). Die kantonalrechtliche Konzessionspflicht vermag somit den Bau der Leitung nicht zu verhindern.
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8.
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Die Beschwerdeführer fordern im enteignungsrechtlichen Verfahren erneut, dass die geplante Hochspannungsleitung erdverlegt werde. Der Eingriff in ihre Rechte, der mit der Erstellung der Freileitung verbunden sei, sei unverhältnismässig. Ob eine Verkabelung der Gemeinschaftsleitung technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar wäre, sei nie konkret geprüft worden.
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Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (vgl. BGE 128 II 292 E. 5.1 S. 297 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Im vorliegenden Fall wird die Eignung des enteignungsrechtlichen Eingriffs nicht bestritten. Dagegen wird von den Enteigneten geltend gemacht, die Art des Eingriffs gehe über das Erforderliche hinaus; es bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen des konkreten Eingriffs und der Schwere der damit verbundenen Nachteile. Ob dies zutrifft, ist in Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen zu prüfen.
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8.1 Die umstrittene Leitung verläuft auf dem fraglichen Abschnitt im Wesentlichen parallel zur Autobahn A4 bzw. dem Autobahnzubringer und soll längs der Grenzen der Grundstücke der Enteigneten geführt werden. Bei den teilenteigneten Grundstücken handelt es sich grösstenteils um nicht überbaute, in der Landwirtschaftszone liegende Parzellen, deren Bewirtschaftung - wie das UVEK zu Recht festgestellt hat - durch die Überspannung kaum erschwert wird. Gemäss den Enteignungsplänen steht einzig auf dem ebenfalls in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstück Kat. Nr. 1433 ein Gebäude, das offenbar Wohnzwecken dient. Weiter ist, wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, nach der bundesrätlichen Plangenehmigung vom 29. Mai 2002 auf der Parzelle Nr. 3073 der Einwohnergemeinde Baar mit Zustimmung des Starkstrominspektorates ein Jugendpavillon errichtet worden. Nach den Angaben der Fachbehörden kann bei den genannten Gebäuden der Anlagegrenzwert der NISV eingehalten werden, was von den Beschwerdeführern nicht ernsthaft bestritten wird. Diese machen vielmehr geltend, in die Beurteilung einzubeziehen seien auch weitere Immissionen wie beispielsweise Korona-Geräusche, Störungen des Radio-, Fernseh- und Telefonempfangs sowie die Beeinträchtigung der Aussicht. Inwiefern die einzelnen Enteigneten durch solche Auswirkungen betroffen werden oder betroffen werden könnten, wird jedoch in der Beschwerde in keiner Weise dargelegt. Wie bereits angedeutet, könnte die Leitung vor allem für die Bewohner des Grundstücks Nr. 1433 nachteilig sein. Dagegen können für die übrigen Enteigneten angesichts der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ihrer Parzellen schwerere Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
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8.2 Es wird von Seiten der Elektrizitätsgesellschaften nicht in Abrede gestellt, dass eine Verkabelung der fraglichen Leitung an sich technisch und betrieblich möglich wäre. Die Einsprachebehörde hat eine Erdverlegung jedoch abgelehnt, weil - wie im Plangenehmigungsverfahren dargelegt worden sei - die Betriebssicherheit bei Kabelleitungen nicht im selben Mass gewährleistet sei wie bei Freileitungen und insbesondere bei Schadensfällen mit einer wesentlich längeren Dauer der Reparaturen und des Stromausfalls gerechnet werden müsse. Eine Verkabelung einer Freileitung von über 50 kV sei daher nur dort in Erwägung zu ziehen, wo es eine schützenswerte Landschaft zu erhalten gelte. Dies treffe hier nicht zu. Zudem sei die durch die Übertragungsleitung verursachte Belastung mit nichtionisierender Strahlung vom Bundesrat als verhältnismässig gering beurteilt worden. Aus den Standortblättern ergebe sich klar, dass selbst für die nächstliegenden Liegenschaften der massgebliche Anlagegrenzwert nicht erreicht werde. Angesichts der verhältnismässig geringen Belastung könne auch aus dem Vorsorgeprinzip keine Pflicht zur Verkabelung hergeleitet werden.
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8.3 Die Erwägungen der Einsprachebehörde decken sich weitgehend mit den in BGE 124 II 219 festgehaltenen Erkenntnissen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer erweist sich auch im Lichte der Vorsorge eine Leitungs-Verkabelung nicht als bundesrechtlich geboten. Zu beachten ist, dass sich die elektromagnetische Strahlung einer Leitung durch Verkabelung nur verändern, nicht vermeiden lässt. Das über einer 132 kV-Kabelleitung entstehende magnetische Feld ist sogar wesentlich stärker als dasjenige einer Freileitung und schwächt sich erst ab einer Entfernung von 10 m mehr als jenes ab (vgl. BGE 124 II 219 E. 8d/aa S. 234). Weiter ist die Verkabelung von Leitungen, die Teil eines grösseren Netzes bilden, auch heute noch mit bedeutenden betrieblichen Nachteilen verbunden, die im Wesentlichen in der erhöhten Störungsanfälligkeit, im grösseren zeitlichen Aufwand bei Reparaturen und in der geringeren Lebensdauer liegen. Schliesslich sind, wie ebenfalls in BGE 124 II 219 E. 8e-g S. 235 ff. im Einzelnen ausgeführt wird, die Erstellungskosten für eine Kabelleitung um ein Vielfaches höher als für eine Freileitung. Diese Nachteile sind nicht nur bei einer längeren Kabelleitung, sondern auch bei einer nur kurzen Kabelstrecke gegeben, wie sie hier in Frage käme. Die Einsprachebehörde hat demnach nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie angesichts der Interessenlage festgestellt hat, zwischen dem Nutzen des Baus einer Freileitung und der Schwere der damit verbundenen Nachteile bestehe ein angemessenes Verhältnis.
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9.
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Die Enteigneten behaupten ferner, die Bauteile der Leitung (Masten, Ausleger, Hängeketten und Isolatoren) seien überdimensioniert, so dass angenommen werden müsse, die Enteignerinnen planten eine künftige Erhöhung der Leitungs-Kapazität. Die Leitungs-Kapazität müsse daher beim Eintrag der enteigneten Rechte im Grundbuch begrenzt werden.
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Diesem Begehren ist entgegenzuhalten, dass die Plangenehmigung ausdrücklich nur für die geplante Anlage erteilt wurde und das Enteignungsrecht ebenfalls nur für die 132/110 kV-Gemeinschaftsleitung der NOK und der SBB gewährt worden ist. Eine Erhöhung der Leitungs-Kapazität setzte somit ein neues Plangenehmigungs- und Rechtserwerbsverfahren voraus. Im Übrigen versichern die Enteignerinnen, dass die projektierte Leitung aus technischen Gründen nicht mit höheren Spannungen betrieben werden könne.
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10.
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In der Beschwerde wird schliesslich auch die im Einspracheentscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung kritisiert, da die von der Einsprachebehörde vorgenommene Reduktion der Parteientschädigung mit keinem Wort begründet werde und willkürlich sei. Im angefochtenen Entscheid wird jedoch zunächst ausdrücklich auf die Sondervorschriften des Enteignungsgesetzes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren hingewiesen. Hierauf hat das UVEK festgestellt, dass den Enteigneten gemäss der an die Gemeinde Baar gerichteten Honorarnote des Rechtsvertreters anwaltliche Kosten in der Höhe von Fr. 22'631.30 entstanden seien. Bei der Festlegung der den Enteigneten zustehenden Entschädigung sei indes zu berücksichtigen, dass diese mit ihren Einwänden und Begehren nicht durchgedrungen seien und das Gesetz nicht vom Ersatz der Kosten schlechthin, sondern von einer "angemessenen Entschädigung" spreche. Es rechtfertige sich daher, den Einsprechern eine Entschädigung von Fr. 15'000.-- zu entrichten.
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Somit trifft nicht zu, dass die von den Beschwerdeführern beanstandete Reduktion der Parteientschädigung mit keinem Wort begründet worden wäre. Sie kann auch nicht als willkürlich betrachtet werden, hätte doch Art. 115 Abs. 2 EntG im Falle des vollständigen Unterliegens der Enteigneten sogar erlaubt, von der Zusprechung einer Parteientschädigung nicht nur teilweise sondern völlig abzusehen.
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11.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 Abs. 1 EntG entsprechend den Enteignerinnen zu überbinden. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens sind praxisgemäss keine Parteientschädigungen zuzuerkennen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG und den Schweizerischen Bundesbahnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie - zur Kenntnisnahme - dem stellvertretenden Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9 (Dr. Thomas Willi), schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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