Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 645/05
Urteil vom 13. April 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
T.________, 1974, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 21. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene T.________ war ab 19. Juni 1995 bis 31. Mai 1999 als Mitarbeiterin im Verkauf sowie an der Kasse bei der Firma X.________ und im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ab 23. August bis 31. Dezember 1999 als Verkäuferin bei der Firma Y._______ angestellt. Im März 2000 gebar sie einen Sohn und ist seit dem Jahr 2000 ausschliesslich als Hausfrau tätig. Am 7. März 2002 meldete sich T.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte verschiedene medizinische Berichte (Berichte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, Spital Z.________, vom 29. April 2002, der Frau Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin, vom 6. Mai 2002 und 24. März 2003, sowie der Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. September 2003), einen Bericht der Arbeitgeberin vom 11. Juni 2002 sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 20. Januar 2003 ein und liess die Versicherte durch das ärztliche Begutachtungsinstitut Q.________ (ABI) abklären (Gutachten vom 24. Mai 2004).
Mit Verfügung vom 5. April 2002 sprach die IV-Stelle T.________ zur Abklärung der Umschulungsmöglichkeiten berufliche Massnahmen vom 6. bis 24. Januar 2003 zu. Gestützt auf den Abklärungsbericht des Beruflichen Trainingszentrums P.________ vom 25. Februar 2003 sowie das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 27. Februar 2003 lehnte sie einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 14. März 2003 ab.
Nach Erhalt des Gutachtens des ABI vom 24. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2004 jeglichen Leistungsanspruch der Versicherten. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. September 2004 fest.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher T.________ die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen, eventualiter die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Einspracheentscheid vom 20. September 2004 und im kantonalen Entscheid vom 21. Juni 2005 sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Voraussetzungen und den Umfang einer Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
2.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die bestehende medizinische Aktenlage einen abschliessenden Entscheid über den Invaliditätsgrad erlaubt, aus welchem sich alsdann ein allfälliger Rentenanspruch ableitet.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben massgebend auf das Gutachten des ABI vom 24. Mai 2004 abgestellt. Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen Dr. med. R.________ vom 6. Mai 2002 sowie 24. März 2003 und Dr. med. B.________ vom 10. September 2003, im vorliegenden Verfahren insbesondere auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 6. September 2004 und 13. September 2005.
2.2 Unter den verschiedenen medizinischen Berichten besteht zunächst - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - insoweit Übereinstimmung, als somatisch hauptsächlich chronische Rückenbeschwerden vorliegen. Was allfällige psychische Beschwerden anbelangt, erwähnte Frau Dr. med. R.________ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung, wohingegen die Psychiaterin Dr. med. B.________ eine depressive Störung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte. Das ABI stellte wohl eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest, bemerkte jedoch, dass diese geringgradig ausgeprägt sei, kaum Krankheitswert habe und die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Im Bericht vom 6. September 2004 schliesslich führte der Hausarzt Dr. med. K.________ aus, aufgrund der angegebenen Beschwerden sowie der erhobenen Befunde lasse sich einschätzen, dass die Versicherte zusätzlich an einem Fibromyalgiesyndrom leide. Exazerbierend auf die Schmerzen würden sich - so der Arzt - auch die ausgeprägten psychosozialen Belastungssituationen und die depressive Verstimmung auswirken. Im Bericht vom 13. September 2005 präzisierte Dr. med. K.________, die sichere Diagnose einer Fibromyalgie müsste anhand der tender points gestellt werden. Im weitesten Sinn liege bei der Patientin neben der Depression eine ausgeprägte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, bei der man auch von einer Schmerzverarbeitungsstörung oder von einer Symptomausweitung sprechen könnte. Zusammenfassend leide die Patientin nebst den diversen rheumatologischen Diagnosen und der Depression zusätzlich wahrscheinlich an einem Fibromyalgiesyndrom und an einer ausgeprägten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.
Was den Einfluss der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, attestierte Frau Dr. med. R.________ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 6. Mai 2002 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2001, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 24. März 2003 setzte sie den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin bereits auf Juli 2000 fest. Frau Dr. med. B.________ hielt die Versicherte in ihrem Bericht vom 10. September 2003 in der Tätigkeit als Verkäuferin zu ca. 75 % arbeitsunfähig, wobei ihr maximal ein Pensum von zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar sei. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - so die Psychiaterin - betrage die Arbeitsfähigkeit zwei bis drei Stunden pro Tag, maximal sei eine halbtägige Arbeit zumutbar. Die Experten des ABI kamen im Gutachten vom 24. Mai 2004 zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Auch betreffend Leistungsfähigkeit in andern Tätigkeiten bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen, wohingegen der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht Arbeiten mit ausschliesslich schweren körperlichen Aufgaben aufgrund einer gewissen körperlichen Dekonditionierung nicht mehr zugemutet werden könnten. Sämtliche leichten und mittelschweren Tätigkeiten mit nur intermittierend schweren Anteilen seien der Versicherten - so die Gutachter - zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. Dr. med. K.________ schliesslich attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 6. September 2004 für jegliche leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. An dieser Einschätzung hielt er im Bericht vom 13. September 2005 fest.
2.3 In einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz zunächst zutreffend dargelegt, dass das Gutachten des ABI vom 24. Mai 2004 nicht an formellen Mängeln leidet, die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt und es sich insbesondere auch mit den teilweise abweichenden Beurteilungen der Dres. med. R.________ und B.________ eingehend auseinandergesetzt hat. So hat das ABI nachvollziehbar und überzeugend erläutert, die Diskrepanz in der Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit gegenüber der behandelnden Psychiaterin ergebe sich daraus, dass Frau Dr. med. B.________ von der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Versicherten ausgehe, während sich die Abweichungen der somatischen Befunde gegenüber der Beurteilung durch Frau Dr. med. R.________, insbesondere die Nichtobjektivierbarkeit der von der behandelnden Ärztin noch festgestellten Neurokompression mit Dysästhesien im Dermatom S1 beider Beine, daraus erklären liessen, dass sich das Beschwerdebild durch das regelmässige Übungsprogramm verbessert habe und dadurch auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe erzielt werden können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patientinnen und Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), was für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren gilt (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen). Dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Patienten länger gesehen haben als die Gutachterinnen und Gutachter, vermag daran nichts zu ändern, ergibt sich doch gerade aus der längeren Beziehung das besondere Vertrauensverhältnis.
3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich die Versicherte insbesondere auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 6. September 2004 und 13. September 2005, in welchen davon ausgegangen wird, dass wahrscheinlich eine Fibromyalgie und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorlägen, und gemäss welchen die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit 50 % beträgt.
3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz vermochte der damals bereits vorliegende Bericht des Dr. med. K.________ vom 6. September 2004 die abweichende Beurteilung des ABI vom 24. Mai 2004 nicht zu entkräften, da einerseits nur die Vermutung einer Fibromyalgie geäussert worden sei und andrerseits wiederum die oben dargelegte Erfahrungstatsache zu berücksichtigen sei, wonach Hausärztinnen und Hausärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten Stellung nähmen. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erübrigen sich weitere Abklärungen zu dieser Diagnose jedoch insbesondere deshalb, weil auch bei Vorliegen einer Fibromyalgie oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht von einer Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre.
3.2
3.2.1 In einem kürzlich ergangenen Urteil (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die Fibromyalgie und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung Gemeinsamkeiten hinsichtlich ihrer klinischen Manifestation und der unklaren Pathogenese aufweisen. Bei beiden Beschwerdebildern erweist es sich in gleichem Masse schwierig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu eruieren, weil sich eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits aus der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie ableiten lässt. Insbesondere erlaubt die Befunderhebung allein keinerlei Rückschlüsse auf die Intensität der Schmerzen, deren Entwicklung oder die Prognose im konkreten Fall. Mit Blick auf diese gemeinsamen Charakteristiken sind - aus rechtlicher Sicht und angesichts des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft - die Prinzipien, welche die Rechtsprechung im Rahmen somatoformer Schmerzstörungen entwickelt hat, in Fällen, in welchen die Frage zu klären ist, ob eine diagnostizierte Fibromyalgie invalidisierende Auswirkungen hat, analog anzuwenden (erwähntes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04, Erw. 4.1).
Bei einer Fibromyalgie besteht damit wie bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Vermutung, dass diese Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 50). Bei beiden Krankheiten können allerdings bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Falle einer Fibromyalgie anhand der nachfolgenden, für die Beurteilung der Auswirkungen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgestellten, Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können zudem weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2 mit Hinweis). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 51 Erw. 1.2 mit Hinweis auf: Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Schliesslich ist sowohl bei einer diagnostizierten Fibromyalgie wie auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung davon auszugehen, dass regelmässig keine versicherte Gesundheitseinschränkung vorliegt, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (erwähntes Urteil S. vom 8. Februar 2006, I 336/04, Erw. 4.2.1 und 4.2.2).
3.2.2 Frau Dr. med. R.________ hatte eine depressive Entwicklung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (Berichte vom 6. Mai 2002 und 24. März 2003), während die Psychiaterin Frau Dr. med. B.________ unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "selbstunsichere Persönlichkeit mit depressiver Störung und sozialer Zurückgezogenheit" erwähnt hatte (Bericht vom 10. September 2003). Nachdem das ABI in seinem Gutachten vom 24. Mai 2004 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert hatte, konnte sich Frau Dr. med. B.________ dieser Diagnose im Schreiben vom 29. August 2004 nicht anschliessen, während der Hausarzt Dr. med. K.________ in seinen Berichten vom 6. September 2004 und 13. September 2005 u.a. das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vermutete.
Massgebend ist somit, ob - selbst wenn eine Fibromyalgie oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegen würde - konkrete Umstände im oben erwähnten Sinne bestehen, welche den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen. Vorab ist das Vorliegen einer psychischen Komorbidität - verstanden als selbstständiges, vom Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1 mit Hinweis auf Meyer-Blaser, a.a.O., S. 81 Anm. 135) zu verneinen. Eine solche wird in keinem der medizinischen Berichte diagnostiziert oder auch nur erwähnt. Eine allfällige depressive Entwicklung reicht dazu nicht aus, sondern wäre Ausdruck und Begleitsymptom des Schmerzgeschehens. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die depressive Symptomatik nach Ansicht der behandelnden Psychiaterin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, und nach Meinungen der Gutachter des ABI gar nicht vorhanden ist. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist sodann nicht ausgewiesen. Wohl erwähnte die behandelnde Psychiaterin eine soziale Zurückgezogenheit, doch wurde im Gutachten des ABI in der Anamnese festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn Spaziergänge mache oder Spielplätze aufsuche. Zwei- bis dreimal pro Woche habe sie Kontakt mit einer ihrer vier Freundinnen und deren Kindern, wobei man sich gegenseitig besuche. Zusammen mit dem Ehemann unternähmen sie an den Wochenenden Ausflüge, gingen in die Badi, in ein Einkaufszentrum oder würden Freunde und Verwandte treffen. Ein primärer Krankheitsgewinn wurde in keinem Bericht erwähnt und auch die weiteren in Betracht kommenden Kriterien sind, soweit überhaupt vorhanden, jedenfalls weder einzeln noch insgesamt in der erforderlichen intensiven Ausprägung erfüllt. Schliesslich wurde im Gutachten des ABI sogar ein gewisser Verdacht auf Simulation geäussert. Von einem mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbaren und daher die Arbeitsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne einschränkenden psychischen Leiden kann somit nicht ausgegangen werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen und - gestützt auf die bestehende medizinische Aktenlage - das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität verneint hat.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar als unbegründet, nicht aber als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse O.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: