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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.628/2005 /leb
Urteil vom 19. April 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Rückerstattung der Verrechnungssteuer,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 29. August 2005.
Sachverhalt:
A.
A.________ hat lange Zeit für ein Schweizer Unternehmen im asiatischen Raum gearbeitet; heute befindet er sich im Ruhestand, nachdem er offenbar im Jahre 2000 seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Seinen Wohnsitz hatte er zuletzt jahrelang in Manila auf den Philippinen. In der Schweiz verfügt er über eine eigene Wohnung in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus in X.________, in der er jeweilen wohnt, wenn er sich dort aufhält.
B.
Bei Einreichung der Steuererklärung 2002 beantragte A.________ die Rückerstattung von Verrechnungssteuern in der Höhe von 7'734 Franken. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn verweigerte ihm in der Folge die Rückerstattung, weil er nicht in der Schweiz Wohnsitz habe. Das Kantonale Steuergericht Solothurn schützte den dahingehenden Einspracheentscheid kantonal letztinstanzlich, gab A.________ aber Recht, soweit zudem ein Abzug von 229'100 Franken beim steuerbaren Vermögen streitig war (Urteil vom 29. August 2005).
C.
Am 20. Oktober 2005 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von 7'734 Franken verweigert werde. Das Steueramt des Kantons Solothurn und das Kantonale Steuergericht Solothurn beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) haben natürliche Personen dann Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. Der Beschwerdeführer verfügte gemäss eigenen Angaben seit Ende der 60-er Jahre über keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr und war zuletzt jahrelang auf den Philippinen ansässig. Er macht aber geltend, seinen Wohnsitz nunmehr in X.________ zu haben, zumal er sich "seit Aufgabe der Erwerbstätigkeit... vermehrt in der Schweiz aufhalte". Er verweist diesbezüglich auf die bei der Veranlagungsbehörde eingereichten Unterlagen betreffend Gas- und Stromverbrauch und "Telefonkosten" und macht weiter geltend, er könne "ohne weiteres nachweisen, dass er in den letzten Jahren immer an den Anlässen der B.________-Bruderschaft in X.________ teilgenommen" habe und jeweilen am 5. Juni zum Geburtstag seiner Mutter in X.________ gewesen sei. Es ist offensichtlich, dass diese (teils unbelegten) Vorbringen nicht geeignet sind, eine Verschiebung des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers von den Philippinen in die Schweiz darzutun. Dieser macht im Übrigen - aus verständlichen Gründen - nicht etwa geltend, wegen seines angeblichen Schweizer Wohnsitzes hier unbeschränkt steuerpflichtig zu sein (vgl. Art. 3 Abs. 1 DBG) und hat dementsprechend in der Steuererklärung angegeben, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 in Manila Wohnsitz gehabt zu haben. Bei diesen Gegebenheiten erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers aber zum Vornherein als widersprüchlich und eine Rückerstattung gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VStG ist ausgeschlossen.
2.
2.1 Während die Verrechnungssteuer für Inländer grundsätzlich nur eine Sicherungsfunktion hat und keine fiskalische Belastung darstellen soll (vgl. Bernhard Zwahlen, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band II/2: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel 2005, N 1 zu Art. 22), führt sie bei ausländischen Empfängern schweizerischer Kapitalerträge regelmässig zu einer echten Besteuerung (an der Quelle): Dies, weil der Rückerstattungsanspruch grundsätzlich einen Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 VStG). Ausländische Steuerträger können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur insoweit verlangen, als ihnen ein Staatsvertrag einen entsprechenden Anspruch einräumt (vgl. Urteil A.297/1979, in: ASA 50 S. 145, E. 1a). Vorliegend käme allenfalls gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Abkommens vom 24. Juni 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-Philippinen; SR 0.672.964.51; in Kraft getreten am 30. April 2001) ein Anspruch auf eine (teilweise) Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer in Frage. Der Beschwerdeführer hat jedoch stets behauptet, in der Schweiz Wohnsitz zu haben, und seinen Rückerstattungsanspruch auf Art. 22 Abs. 1 VStG gestützt. Dass er eine Rückerstattung auch aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens verlangt hätte (wofür andere Voraussetzungen als im nationalen Recht gelten; vgl. das einschlägige Formular 60 der Eidgenössischen Steuerverwaltung;http://www.estv.admin.ch/data/dvs/ druck/forms/forms/snapform/60-franz.qdf), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Deshalb kann offen bleiben, ob ein entsprechender Anspruch verwirkt wäre, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung geltend macht.
2.2 Offensichtlich unbegründet ist die Rüge einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-Philippinen, hat der Beschwerdeführer doch seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz und ist hier auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig; er wird lediglich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit für den Liegenschaftsertrag besteuert. Fehlt es an einer entsprechenden persönlichen Zugehörigkeit, so ist der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-Philippinen in der Schweiz "ansässig". "Ansässigkeit" setzt gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung voraus, dass nach nationalem Recht - aufgrund des Wohnsitzes, eines ständigen Aufenthalts oder eines ähnlichen Merkmals - eine (unbeschränkte) Steuerpflicht besteht. Damit handelt es sich hier zum Vornherein nicht um einen Fall, in welchem der angerufene Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-Philippinen zur Anwendung kommen kann. Im Übrigen dient diese Bestimmung ohnehin bloss der Abgrenzung der Steuerhoheiten im internationalen Verhältnis, falls ein Steuerpflichtiger gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-Philippinen in beiden Vertragsstaaten "ansässig" ist, d.h. nach dem nationalen Recht beider Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist.
3.
Schliesslich ist auch die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV nicht stichhaltig: Zwar erwähnt die (dürftige) Begründung des angefochtenen Entscheids das Doppelbesteuerungsabkommen, auf dessen Art. 4 Abs. 2 lit. c sich der Beschwerdeführer ausdrücklich berufen hatte, mit keinem Wort. Eine Verletzung der Begründungs- und allenfalls auch der Prüfungspflicht durch die Vorinstanz ist aber nach dem Gesagten zu verneinen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: