BGer 1P.753/2005
 
BGer 1P.753/2005 vom 20.04.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.753/2005 /scd
Urteil vom 20. April 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Greiner,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 28. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 10. April 2002 führte die Kantonspolizei Solothurn im Asylantenheim Obergösgen eine polizeiliche Kontrolle durch. Davon wurde auch der Beschuldigte X.________ betroffen, der 4,47 Gramm Kokain, abgepackt in Zellophankügelchen, in der Hand hielt. Auf dem Bett im fraglichen Zimmer konnten weitere 8,16 Gramm Kokain, verpackt in Zellophanfolie, sichergestellt werden.
Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2003 wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung überwiesen mit dem Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, BetmG; SR 812.121), begangen in der Zeit von circa Mai 2001 bis zur Festnahme am 10. April 2002, indem der Beschuldigte an verschiedenen Örtlichkeiten "auf der Gasse" sowie nach telefonischen Bestellungen mindestens 1 Kilogramm Kokain, abgepackt in Zellophankügelchen oder in Beuteln zu 5 oder 10 Gramm, gewerbsmässig verkauft haben soll. In einer Ergänzungs-Schlussverfügung vom 7. Februar 2003 wurde X.________ ausserdem wiederholte Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung (Art. 13e Abs. 1 i.V.m. Art. 23a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20) vorgeworfen.
Am 5. Februar 2004 fand die Hauptverhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen statt, wobei der Beschuldigte unentschuldigt nicht erschien. Die erste Instanz sprach X.________ mit Urteil des gleichen Tages vom Vorhalt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Missachtung der Ausgrenzungsverfügung frei, verurteilte ihn aber wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren. Der Vorhalt des Verkaufs von mindestens einem Kilogramm Kokain wurde als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen betrachtet, da der Käufer, ein gewisser Y.________, den Beschuldigten bei der Konfrontation nicht erkannt habe. Gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten seien hingegen der Besitz von 4,47 Gramm Kokain zwecks Weitergabe und der Verkauf von 96 Kügelchen, entsprechend 9,6 Gramm Kokain nachgewiesen.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte erhoben gegen dieses Urteil Appellation. Letzterer zog das Rechtsmittel anlässlich der Verhandlung vor Obergericht indessen zurück. Mit Urteil vom 28. September 2005 erkannte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn X.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Das Gericht bejahte den Vorwurf des Verkaufs von einem Kilogramm Kokain namentlich gestützt auf die Aussagen des Drogenabnehmers Y.________. Ausserdem sprach es X.________ des Missachtens der Ausgrenzungsverfügung schuldig und bestrafte ihn für die genannten Delikte zu zwei Jahren Zuchthaus und einer bedingten Landesverweisung von drei Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.
B.
X.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragen die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als erstes macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots bei der Beweiswürdigung (Art. 9 BV) geltend.
1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). Geht es um Beweiswürdigung, ist zu beachten, dass dem kantonalen Sachgericht darin ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte. Zudem rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheids nur, wenn er im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, das Obergericht ziehe nicht in Betracht, dass noch andere Personen als Drogenlieferanten von Y.________ in Frage kommen. Das Gericht gehe gestützt auf dessen Zeugenaussage davon aus, dass Y.________ den Drogenhandel mit dem Beschwerdeführer über die Rufnummer ... abgewickelt habe. Y.________ habe beschrieben, wie er mit seinem Drogenlieferanten, welcher sich wie der Beschwerdeführer "Jeff" genannt habe, jeweils über diese Nummer telefonischen Kontakt aufgenommen habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass nebst "Jeff" noch andere Personen über das fragliche Natel Drogenhandel betrieben, lasse das Obergericht unberücksichtigt. Immerhin seien in der Zeit vom 14. Februar 2002 bis 10. April 2002, während der der Beschwerdeführer über ein Mobiltelefon verfügte, 965 Verbindungen hergestellt worden. Y.________ habe ausgesagt, dass unter dieser Nummer manchmal auch ein gewisser "Jerry" erreichbar gewesen sei. Sodann bestätige die Strafanzeige vom 10. Juni 2002, dass die SIM-Karte regelmässig mit verschiedenen Natel-Geräten benutzt worden sei. Die Auswertung per Antennenstandort habe lediglich ergeben, dass mit der Rufnummer ... von der örtlichen Drogenszene aus telefoniert worden sei. Damit stehe aber nicht fest, dass es der Beschwerdeführer war, der die Anrufe tätigte.
1.3.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil beschrieb Y.________, wie er mit "Jeff" fast immer per Natel Kontakt aufgenommen habe, um einen Drogenkauf zu vereinbaren. Die Nummer des Lieferanten habe Y.________ unter dem Namen "Jeff" abgespeichert. Bei der Natel-Nummer ... handle es sich um die Nummer des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Aussagen auch "Jeff" genannt werde. Dies reiche zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Drogenlieferant von Y.________ bereits aus. Des Weitern habe die Auswertung der Daten der SIM-Karte ergeben, dass von der besagten Rufnummer innert acht Wochen insgesamt 965 Verbindungen hergestellt worden seien. Dazu seien zwei verschiedene Mobiltelefone benutzt und die SIM-Karte zwischen den Geräten hin und her gewechselt worden. In der gleichen Zeitspanne seien 1499 Anrufe registriert worden. Diese häufigen Telefonate seien ebenfalls ein Indiz, dass der Beschwerdeführer intensiv im Drogenhandel tätig gewesen sei. Auch hätte die Auswertung der Daten des Natel-Geräts (Antennenstandort) gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer fast täglich in der örtlichen Drogenszene aufgehalten habe.
1.3.3 Diese beweismässige Schlussfolgerung des Obergerichts ist durchaus vertretbar. Der Beschwerdeführer stellt in der staatsrechtlichen Beschwerdeschrift nicht in Abrede, in den Einvernahmen ausgesagt zu haben, dass es sich bei der Nummer ... um seine eigene handelte und dass er sich "Jeff" nannte. Selbst wenn die besagte Nummer teilweise auch von einem gewissen "Jerry" benutzt worden sein könnte und dieser ebenfalls Telefonate von der örtlichen Drogenszene aus getätigt hätte, so handelte es sich doch grundsätzlich um die kostenpflichtige Nummer des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Häufigkeit der Telefonate keine plausible Erklärung vorbrachte. Weiter gilt es festzuhalten, dass gemäss Telefonkontrolle insgesamt lediglich drei IMEI-Nummern festgestellt wurden und für den Zeitraum vom 15. Februar 2002 bis und mit 30. März 2002 Telefonnummer und IMEI-Nummer ständig übereinstimmten. Y.________ war es denn auch stets möglich, seinen Gesprächspartner zu erkennen. Es ist daher nicht haltlos, die häufigen Telefonkontakte weitgehend dem Beschwerdeführer zuzuordnen und als Indiz für eine Drogentätigkeit zu werten. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist in diesem Punkt unbegründet.
1.4
1.4.1 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, das Obergericht stütze seine Annahme, er habe mindestens ein Kilogramm Kokain verkauft, auf die für ihn ungünstigste Version des einzigen Belastungszeugen Y.________. Dieser habe in der Einvernahme vom 9. April 2002 auf Suggestivfrage erklärt, er habe in Dulliken circa ein Kilogramm Kokain bezogen. Dagegen habe der Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2002 ausgesagt, es sei schwierig anzugeben, was er in Dulliken bezogen habe. Es könnten 100 Bestellungen gewesen sein, vielleicht aber auch nur 50. An den jeweiligen Treffen habe er Portionen von 5 oder 10 Gramm Kokain bezogen. Sein Händler habe ihm gesagt, dass er pro Woche circa 100 Gramm Kokain bezogen habe.
1.4.2 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass es nicht Y.________, sondern der Beschwerdeführer war, der zu den gehandelten Kokainmengen widersprüchliche Angaben gemacht habe. Bei jeder Einvernahme habe der Beschwerdeführer eine höhere Menge eingestanden, ansonsten aber kaum detaillierte und wenig glaubhafte Aussagen gemacht. Demgegenüber seien die Aussagen von Y.________ detailliert und glaubhaft. Zudem sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich Y.________ zu Unrecht mit massiven Straftaten belasten sollte.
1.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich bei der Aussage vom 9. April 2002 nicht um die einzige Aussage Y.________ handelt, auf welche das Obergericht seine Annahme stützt, der Beschwerdeführer habe Y.________ ein Kilogramm Kokain geliefert. Auch fehlen Anhaltspunkte, dass dem Zeugen eine Suggestivfrage gestellt wurde. Bereits an der Einvernahme vom 4. April 2002 wurde Y.________ eingehend zur Frage der Kokainmenge einvernommen. Am 9. April 2002 ging es nurmehr um eine Überprüfung der bereits gemachten Mengenangabe.
Y.________ machte auch hinsichtlich Einzelmengen, Zeiträumen, Örtlichkeiten und Preise der Kokainbezüge detaillierte Aussagen. Neben der vom Beschwerdeführer zitierten Aussage gab der Zeuge an, er habe während circa zehn Wochen beim Händler "Jeff" in Dulliken Kokain bezogen; er nehme deshalb an, dass er in den zehn Wochen circa ein Kilogramm Kokain bezogen habe. Andernorts sagte Y.________ aus, in Dulliken habe er für ein Kilogramm Kokain Fr. 80'000.-- bezahlt und dieses für Fr. 100'000.-- verkauft. Vor allem aber gab er zu, insgesamt circa zwei bis zweieinhalb Kilogramm Kokain selbst verkauft zu haben, wobei er lediglich 800 Gramm in Zürich und in Dulliken ein Kilogramm oder mehr bezogen habe. Durch die Selbstbelastung erhält diese Aussage zusätzliches Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst zugab, während zwei Monaten mit Kokain gehandelt zu haben. Gestützt auf diese Aussagen durfte das Obergericht durchaus davon ausgehen, dass Y.________ beim Beschwerdeführer ein Kilogramm Kokain bezogen hatte. Dieser beweismässige Schluss ist nachvollziehbar. Der Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung ist auch in diesem Punkt unbegründet.
1.5
1.5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht würdige die Beweislage bezüglich der Beschreibung seiner Person und seines Stotterns einseitig zu seinem Nachteil. Erstens habe ihn Y.________ nicht eindeutig und widerspruchsfrei identifizieren können. Zweitens werte das Gericht die Zeugenaussagen bezüglich seines Stotterns zu seinen Ungunsten. Sodann treffe nicht zu, dass Y.________ Angst vor ihm gehabt und deshalb bei der Konfrontationseinvernahme absichtlich falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Y.________ habe lediglich bei der Befragung über einen allfälligen Heroinhandel schweigen wollen, was aber für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer irrelevant gewesen sei.
1.5.2 Das Obergericht führte aus, Y.________ habe seinen Lieferanten "Jeff" gegenüber der Polizei detailliert beschrieben. Die Beschreibung passe verblüffend genau auf den Beschwerdeführer. Sodann habe Y.________ das Stottern des Beschwerdeführers genannt, das auch die Polizei und der Untersuchungsrichter festgestellt hätten und von dem sich das Obergericht habe überzeugen können. Y.________ habe den Beschwerdeführer überdies auch bei der zweiten Fotokonfrontation erkannt. Bei der ersten Fotokonfrontation habe er sich allerdings getäuscht und auf Bild Nr. 3 gezeigt, obwohl kein Foto des Beschwerdeführers aufgeführt war. An der ersten Fotokonfrontation habe er aber unsicher geantwortet, und die Person auf Bild Nr. 3 habe tatsächlich eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer. Gegen die Annahme, dass es sich beim Lieferanten "Jeff" um den Beschwerdeführer gehandelt habe, spreche einzig, dass Y.________ den Beschwerdeführer bei der Konfrontationseinvernahme nicht identifiziert habe. Es sei indessen bekannt, dass Drogendelinquenten ihre Lieferanten und Abnehmer aus Angst vor Repressalien zu schützen versuchten. Y.________ habe bei den Einvernahmen mehrfach gezeigt, dass er sich an diesen Grundsatz halte. Es sei nicht dasselbe, das Signalement eines Lieferanten zu beschreiben und ihn bei der Gegenüberstellung zu identifizieren. Dies beweise auch die falsche Aussage Y.________ vor Amtsgericht, wonach der Beschwerdeführer bei der Konfrontationseinvernahme nicht gestottert haben solle. Der Untersuchungsrichter habe vor Obergericht aber klar bestätigt, dass der Beschwerdeführer gestottert habe.
1.5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass Y.________ anlässlich der ersten Fotokonfrontation seine Unsicherheit bezüglich der Identität des Beschwerdeführers offen legte, indem er lediglich sagte, eventuell handle es sich bei der Person auf Bild Nr. 3 um den Beschwerdeführer; er sagte nicht positiv, der Beschwerdeführer sei auf Bild Nr. 3 abgelichtet. Des Weitern ist den Akten zu entnehmen, dass im Aussageverhalten von Y.________ insofern eine gewisse Konstanz auszumachen ist, als er immer wieder angab, keine Namen nennen zu wollen. Dies betraf nicht nur eine Frage betreffend den Heroinhandel, sondern auch Fragen betreffend Kokain. Y.________ befolgte die eingeschlagene Linie, indem er den Beschwerdeführer bloss beschrieb und mit dem Übernamen bezeichnete. Dies geschah allerdings nie in Anwesenheit des Beschwerdeführers. Dass Y.________ bei der Konfrontationseinvernahme angab, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, und diese Aussage vor der ersten Instanz wiederholte, passt durchaus zu seinem grundsätzlichen Aussageverhalten, käme doch die direkte Bezeichnung der Person des Beschwerdeführers einer Namensnennung gleich. Die Schlussfolgerung des Obergerichts, das bestreitende Verhalten von Y.________ bei der Konfrontationseinvernahme sei unglaubwürdig, ist demnach vertretbar. Auch bei seinen Aussagen über das Stottern des Beschwerdeführers verhielt sich Y.________ gleich. In den Einvernahmen beschrieb er seinen Drogenlieferanten unter anderem damit, dass dieser gestottert habe. Die Polizei und der Untersuchungsrichter bestätigten, dass der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen stotterte. Dagegen stellte Y.________ vor Amtsgericht in Abrede, dass der Beschwerdeführer bei der Konfrontationseinvernahme gestottert habe. Das Obergericht ging davon aus, dass es sich dabei um eine Falschaussage handelte, die darauf schliessen lasse, dass auch die Aussage Y.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, falsch sei. In Anbetracht der Zeugenaussage des Untersuchungsrichters ist die Schlussfolgerung des Obergerichts nachvollziehbar. Die Willkürrüge geht auch in diesem Punkt ins Leere.
1.6 Nach dem oben Gesagten und in Anbetracht des grossen Ermessensspielraums des Obergerichts ist das vorliegende Beweisergebnis insgesamt vertretbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht bloss auf die für den Beschwerdeführer ungünstigen Zeugenaussagen abgestellt und entlastende Aussagen generell als unwahr abgetan hätte, sind nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt somit nicht vor.
2.
2.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er führt dazu aus, es sei nicht Sache des Beschuldigten, seine Unschuld nachzuweisen. Das Gericht dürfe einen Angeklagten nur schuldig sprechen, wenn ihm die Taten nachgewiesen werden können und zudem keine Zweifel mehr bestehen, dass sich der den strafrechtlichen Vorwürfen zugrunde liegende Sachverhalt verwirklicht hat. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte sich das Obergericht angesichts der klaren Aussage von Y.________ in der Konfrontationseinvernahme, dass der Beschwerdeführer nicht sein Drogenlieferant sei, vom vorliegenden Sachverhalt nicht überzeugt erklären dürfen.
2.2 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo") ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition.
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Bundesgerichtsurteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2).
2.3 Als Beweislastregel ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung vorliegend nicht verletzt. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer nicht deshalb, weil er seine Unschuld nicht bewiesen hätte, sondern weil es aufgrund der belastenden Umstände entsprechende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers ausschloss.
Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verletzt sein soll. Das Obergericht legte einleuchtend dar, weshalb es die Aussagen von Y.________ in der Konfrontationseinvernahme über die Identität des Beschwerdeführers als Falschaussage betrachtete. Y.________ konnte den Beschwerdeführer exakt beschreiben. Der Beschwerdeführer selbst gestand, den Übernamen "Jeff" zu haben. Das von Y.________ geschilderte Stottern wurde mehrfach bestätigt. Y.________ wusste, in welcher Bar der Beschwerdeführer verkehrte und wo dessen Freundin wohnte. Die Natel-Nummer des Beschwerdeführers war im Mobiltelefon von Y.________ gespeichert, und der Standort der SIM-Karte des Beschwerdeführers konnte an Drogenumschlagplätzen geortet werden. Anlässlich seiner Anhaltung wurde der Beschwerdeführer in einer für ihn belastenden Situation angetroffen, welche für ein Dealermilieu typisch ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind über weite Strecken widersprüchlich. Der Beschwerdeführer blieb der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Hingegen wurde er vor Obergericht zur Person und zur Sache befragt, so dass das Gericht zusätzlich einen unmittelbaren Eindruck von ihm gewinnen konnte. Vor Obergericht erfolgte auch die Einvernahme des Untersuchungsrichters, vor Amtsgericht diejenige von Y.________. Angesichts dieser Beweislage drängen sich aus objektiver Sicht keine erheblichen Zweifel daran auf, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er der Schlussverfügung zugrunde liegt.
3.
Somit ergibt sich, dass das angefochtene Urteil vor der Verfassung standhält und die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet und demzufolge abzuweisen ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Diese ist ihm umständehalber zu bewilligen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Urs Studer wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: