BGer C 320/2005 |
BGer C 320/2005 vom 20.04.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 320/05
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Urteil vom 20. April 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführer,
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gegen
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Z.________, 1970, Beschwerdegegnerin, vertreten
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durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 24. Oktober 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 und Einspracheentscheid vom 13. Juli 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit der Z.________. Zur Begründung führte das AWA an, Z.________ habe sich seit ihrer Anmeldung zur Stellenvermittlung im Wesentlichen darauf beschränkt, wiederholt befristete Arbeitsverträge mit der Firma X.________ AG einzugehen, sich aber in den dazwischen liegenden Zeiten nie ernsthaft um eine Dauerstelle bemüht.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der Z.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 24. Oktober 2005 gut und bejahte die Vermittlungsfähigkeit ab 29. Januar 2004.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das AWA die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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Z.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatsekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere bezüglich der Vermittlungsbereitschaft als Teilgehalt der Vermittlungsfähigkeit (BGE 125 V 58 Erw. 6a; vgl. auch BGE 126 V 521 Erw. 3a), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, nur dann als vermittlungsfähig gelten, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen (Art. 14 Abs. 3 AVIV; BGE 120 V 388 Erw. 3b mit Hinweisen).
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2.
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Die Vorinstanz erwog, die Arbeitsbemühungen der Versicherten auf Ende der befristeten Stelle bei der X.________ AG seien ungenügend gewesen. Dies sei jedoch kein Grund, die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, zumal die Beschwerdegegnerin laut Beratungsprotokollen nie auf ihre ungenügenden bzw. unbrauchbaren Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht worden sei und erst am 1. Juni 2005 eine Vereinbarung betreffend Stellensuche unterzeichnet habe. Dass die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei, ergebe sich auch daraus, dass die Versicherte die befristeten Stellenangebote bei der X.________ AG immer wieder angenommen, Vertragsverlängerungen zugestimmt und dadurch ihre Vermittlungsfähigkeit bewiesen habe. Die ungenügende Stellensuche hätte mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert werden müssen.
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Demgegenüber bringt das AWA vor, da die Versicherte seit fünf Jahren immer wieder ausschliesslich befristete Arbeitsverhältnisse mit der X.________ AG abgeschlossen habe und die Suche nach einer Dauerstelle trotz mehrmaligem Hinweis mangelhaft und rudimentär geblieben sei, könne die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr bejaht werden.
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3.
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Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz wurde die Versicherte sowohl in den Beratungsgesprächen als auch schriftlich mehrfach darauf hingewiesen, dass sie ihre Stellensuche zu intensivieren habe (Protokolle der Beratungsgespräche vom 15. Mai und 18. Juni 2003 sowie vom 8. Januar und 10. März 2004; Schreiben des RAV vom 6. Februar 2004). Auch in den Verfügungen vom 26. Mai 2003 und 23. März 2004, mit welchen die Beschwerdegegnerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, finden sich ausführliche Erläuterungen der Pflicht zur Stellensuche. Schliesslich bejahte das AWA am 24. Mai 2004 zwar die Vermittlungsfähigkeit. Es wies die Versicherte jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie ihre Arbeitsbemühungen um Dauerstellen zu intensivieren habe. Sollte sie erneut eine befristete Stelle bei der X.________ AG antreten, habe sie bei einer Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung die getätigten Arbeitsbemühungen während der befristeten Anstellung dem RAV vorzuweisen, ansonsten die Vermittlungsfähigkeit erneut überprüft werde.
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Trotz dieser zahlreichen Ermahnungen bemühte sich die Versicherte weiterhin nicht nur knapp ungenügend, sondern bei weitem zu wenig intensiv um eine Dauerstelle.
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4.
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4.1 Fortdauernd ungenügende Bemühungen können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst. Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte (ARV 1996/ 1997 Nr. 8 S. 29). Sind immerhin gewisse Anstrengungen festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (ARV, a.a.O., S. 31 Erw. 3). Wurde die versicherte Person bereits wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, lag der entsprechenden Verfügung jedoch nur die Annahme eines leichten Verschuldens zu Grunde, rechtfertigt sich die Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit nicht. Es widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn einstellungswürdiges Verhalten zunächst mit der leichtesten Massnahme geahndet und dann dieses gleiche Verhalten zum Anlass genommen wird, direkt auf die schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit, zu schliessen (ARV, a.a.O., S. 33 f. Erw. 4c; bestätigt im Urteil E. vom 19. Januar 2006, C 188/05).
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4.2 Dass die Verwaltung an der Bereitschaft der Versicherten zweifelte, eine Dauerstelle anzunehmen, nachdem ihre Stellensuche trotz mehrmaliger Ermahnung und zwei Einstellungen in der Anspruchsberechtigung höchst dürftig blieb, ist nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die dauernd qualitativ (und teilweise auch quantitativ) ungenügende Arbeitssuche schliesslich zur Annahme der Vermittlungsunfähigkeit führen kann (BGE 123 V 216 Erw. 3). Indessen gingen die Einstellungsverfügungen vom 26. Mai 2003 und 23. März 2004 lediglich von einem leichten Verschulden aus (Einstellung für die Dauer von acht bzw. neun Tagen; Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV).
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Unter Berücksichtigung aller Umstände ist, im Sinne eines Grenzfalles, die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten gerade noch zu bejahen.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Bülach, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 20. April 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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