Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 696/05
Urteil vom 20. April 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
G.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, Spalenberg 20, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 27. April 2005)
Sachverhalt:
A.
G.________ (geboren 1969) arbeitete von März 1999 bis November 2000 bei der R.________ AG. Im Oktober 1999 und März 2000 war sie in zwei Autounfälle verwickelt. Infolge chronischer Nacken-, Kopf- und Gliederschmerzen ersuchte sie am 28. November 2001 um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihr nach Durchführung von beruflichen Massnahmen und Abklärung der beruflichen und gesundheitlichen Verhältnisse eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2000 bis 31. Mai 2001 zu (Verfügung vom 7. Oktober 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 27. April 2005 ab.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die zeitliche Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; BGE 130 V 445 mit Hinweisen [= Urteil M. vom 7. Juli 2004, I 690/03]), den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen [= Urteil B. vom 5. Oktober 2001, I 724/99]) und der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 345 Erw. 3.1 mit Hinweisen [= Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03]), insbesondere bei somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 mit Hinweisen [= Urteil N. vom 12. März 2005, I 683/03]), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 bzw. der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen [= Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03]) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsermittlung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweiswürdigung von ärztlichen Stellungnahmen (BGE 125 V 352 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.
Während Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die Gutachten und Berichte des Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2002, vom 5. Juli und 22. Dezember 2003 sowie vom 23. Oktober 2004 an der befristeten Invalidenrente festhalten, beantragt die Versicherte unter Hinweis auf die Gutachten von Frau lic. phil. S.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital X.________, vom 12. November 2003 und vom 16. Juni 2005 eine unbefristete Rente.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann (Art. 36a OG), dargelegt, weshalb die Versicherte trotz einer somatoformen Schmerzstörung in der Lage ist, auf Grund ihrer intellektuellen und psychischen Ressourcen diese Belastung zu überwinden; deshalb wirkt sich diese nicht invalidisierend im Rechtssinne aus.
3.2 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen:
3.2.1 Das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu eingereichte Gutachten von Frau lic. phil. S.________ vom 16. Juni 2005 basiert auf einer Untersuchung vom 16. März 2005. Die Beurteilung ist daher nach dem Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 erfolgt und kann deshalb nur insofern von Bedeutung sein, als sie sich auf den Gesundheitszustand vor Erlass des Einspracheentscheids bezieht (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen [= Urteil H. und E.F. vom 10. Januar 2003, H 167/01]).
3.2.2 Zu Recht hat die Vorinstanz auf die fachärztliche Begutachtung durch Dr. med. M.________ abgestellt. Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere hat er schlüssig dargelegt, weshalb die Versicherte in der Lage ist, eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung dank ihrer Ressourcen zu überwinden. Es kann auf die zutreffende Begründung im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Demgegenüber kann auf die Ausführungen von Frau lic. phil. S.________ schon deshalb nicht abgestellt werden, da eine somatoforme Schmerzstörung nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung diagnostiziert werden kann (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen [= Urteil N. vom 12. März 2005, I 683/03]). Als Fachpsychologin für Psychotherapie FSP erfüllt Frau lic. phil. S.________ die Voraussetzungen zur Erstattung eines derartigen Gutachtens nicht.
3.2.3 Schliesslich erweist sich der bereits vor Vorinstanz erhobene Einwand, Dr. med. M.________ habe die Versicherte aus sprachlichen Gründen nicht verstehen können und es hätte ein Übersetzer beigezogen werden müssen, als unbegründet. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Versicherte bei der ersten Exploration vom 26. März 2002 von ihrer Schwester begleitet worden, welche sehr gut deutsch spricht und als Dolmetscherin gewirkt hat. Dr. med. M.________ führt aus, sie habe diese Aufgabe sehr gut ausgeführt, habe sich nicht selber eingemischt und die Fragen in der Kürze, wie sie gestellt worden seien, übersetzt. Bei der zweiten Untersuchung vom 10. Juni 2003 erschien die Versicherte auf eigenes Begehren alleine. Sie führte aus, sie wolle sich selber äussern. Dr. med. M.________ hielt fest, die Versicherte spreche gebrochen deutsch und könne sich in dieser Sprache ordentlich ausdrücken. Bei der Untersuchung vom 25. August 2004 liess sie sich von ihrer Schwägerin (Schwester des Ehemanns) hinbringen, und war wiederum in der Lage, sich selber verständlich auszudrücken. Von Verständigungsproblemen zwischen dem psychiatrischen Gutachter und der Beschwerdeführerin kann daher nicht die Rede sein.
Anzufügen bleibt, dass nach der Rechtsprechung der Antrag auf Durchführung der medizinischen Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache der versicherten Person rechtzeitig zu stellen ist (AHI 2004 S. 145 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen [= Urteil I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00]), was hier nicht geschehen ist, und es im Ermessen des Gutachters liegt, ob für eine ordentliche Erfüllung des Gutachterauftrags der Beizug eines Übersetzers notwendig ist oder nicht (AHI 2004 S. 147 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen [= Urteil I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00]).
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: