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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.59/2006 /blb
Urteil vom 27. April 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs
Basel-Landschaft vom 7. März 2006 (Nr. 200 05 1158).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 7. März 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ gegen die ihm in Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Binningen) am 21. November 2005 zugestellte Konkursandrohung nicht eingetreten wurde,
in die Beschwerdeschrift vom 30. März 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 21. März 2006) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat und sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid und die Konkursandrohung seien aufzuheben,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
dass die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie zur Behandlung der Rügen betreffend Bestand und Umfang der Betreibungsforderung nicht zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt habe,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Ungültigkeit der Betreibungsforderung nicht gehört werden können, da - wie bereits die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein können (Art. 17 Abs. 1 SchKG), und auf dem Beschwerdeweg der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden kann (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3),
dass sich der Beschwerdeführer vergeblich gegen die Vorladung des Konkursgerichts (Bezirksgericht Arlesheim) wendet, da mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG einzig Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden können,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG), dem Betreibungsamt Binningen und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: