BGer C 45/2005 |
BGer C 45/2005 vom 03.05.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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C 45/05
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Urteil vom 3. Mai 2006
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella
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und Kernen; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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P.________, 1947, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 21. Dezember 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1947 geborene P.________ war vom 1. April 1998 bis Ende Januar 2004 als Informatik-Berater bei der Firma X.________ AG tätig. Am 30. Januar 2004 meldete er sich bei der Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 19. August 2004 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2004 für die Dauer von 3 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 21. Dezember 2004).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
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Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Pflicht zur Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG), die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zu Quantität und Qualität der Arbeitsbemühungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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2.1 Auf dem Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen sind für den Monat Juli 2004 insgesamt drei an einem einzigen Tag (3. Juli) getätigte Bewerbungen eingetragen. Weitere Arbeitsbemühungen sind aktenmässig nicht belegt. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass drei Bewerbungen in Anbetracht der konkreten Umstände und mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ungenügend seien.
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2.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Hinweis auf die Einsprachebegründung vom 26. August 2004 vor, er habe ab Beginn der Arbeitslosigkeit am 1. Februar 2004 in einem sehr breiten Spektrum Arbeit gesucht. Die Sachbearbeiterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) habe ihn anlässlich des ersten Kontrollgesprächs am 24. Februar 2004 angewiesen, sich um Stellen zu bewerben, deren Anforderungsprofil er vollumfänglich entspreche. Nachdem jedoch nur wenige Angebote ausgeschrieben gewesen seien, habe er sich auch um eine Beschäftigung bemüht, für welche er die verlangten primären Anforderungen vollständig, die sekundären nur teilweise erfüllte, was in der Folge weder von der RAV-Beraterin noch von den befragten Lehrpersonen des vom 29. März bis 29. April 2004 besuchten Strategiekurses für Kaderleute beanstandet worden sei. Im Monat Juli seien nur drei in Betracht fallende Stellen angeboten worden. Die anderweitig getätigten Arbeitsbemühungen habe er aufgrund der dargelegten Umstände nicht dokumentiert.
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2.3 Diese an sich glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Darlegungen ändern nichts am Umstand, dass die im Juli getätigten Arbeitsbemühungen quantitativ ungenügend waren. Angesichts der geltend gemachten angespannten Arbeitsmarktlage im Sektor Informatik sowie des fortgeschrittenen Alters, aufgrund dessen die Anstellungschancen möglicherweise herabgesetzt waren, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AIVG) in einem breiteren Spektrum Arbeit suchen müssen. In den Vormonaten März bis Juni 2004 wurden offenbar genügend Stellen angeboten, deren Anforderungsprofil er weitgehend erfüllte, weshalb es nicht nötig war, dass sich der Beschwerdeführer in einem weiteren Spektrum nach einer Arbeitsgelegenheit umzusehen brauchte. Die RAV-Beraterin hatte daher keinen Anlass, die Stellensuche des Beschwerdeführers zu beanstanden. Der Beschwerdeführer durfte nicht von weiteren Stellenbewerbungen absehen, als er anfangs Juli die Verknappung der Stellenangebote feststellte. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Versicherte nur auf diejenigen Arbeitsbemühungen berufen kann, welche er nachzuweisen vermag. Die in der Einsprachebegründung vom 26. August 2004 erwähnten Bemühungen "via Beziehungsnetz, Vermittler und Veranstaltungen usw." sind nicht dokumentiert, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Schliesslich ist dem Vorbringen, es seien auch die im Zusammenhang mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit getätigten Vorbereitungen zu berücksichtigen, entgegen zu halten, dass Anstrengungen um den Aufbau eines eigenen Geschäfts keine Arbeitssuche darstellen. Nach der gesetzlichen Regelung (Art. 71a bis 71d AVIG) ist der Versicherte, der eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will, von der Erfüllung der Pflichten gemäss Art. 17 AVIG während der Planungsphase erst befreit (Art. 71b Abs. 3 AVIG), wenn er u.a. ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorweist (Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG). Diese Voraussetzung war ausweislich der Akten im fraglichen Zeitraum (Juli 2004) nicht gegeben und deren Vorliegen wird auch nicht geltend gemacht.
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3.
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Das kantonale Gericht hat dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers mit der im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegenden Einstellung von drei Tagen angemessen Rechnung getragen. Diese Festlegung der Einstelldauer ist unter Berücksichtigung des nicht nur der Verwaltung, sondern auch der Vorinstanz zustehenden Ermessens, in welches das Eidgenössische Versicherungsgericht ohne triftigen Grund nicht eingreift (BGE 126 V 362 Erw. 5d, 123 V 152 Erw. 2, je mit Hinweisen), nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan tons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 3. Mai 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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