BGer 1S.5/2006 |
BGer 1S.5/2006 vom 05.05.2006 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1S.5/2006
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1S.6/2006 /ggs
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Urteil vom 5. Mai 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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1S.5/2006
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1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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und
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1S.6/2006
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1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Z.________,
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2. Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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Beschwerden gegen die Entscheide des
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Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 31. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Schweizerische Bundesanwaltschaft ermittelt gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachts von Vermögensdelikten. Mit zwei Verfügungen vom 11. August 2005 beschlagnahmte sie das Restguthaben von X.________ aus den Kostenvorschüssen von je Fr. 250'000.-- bei dessen Anwälten, Y.________ und Z.________. Gleichzeitig forderte sie beide Rechtsanwälte auf, innert fünf Tagen über die bisherige Verwendung des empfangenen Vorschusses Rechnung abzulegen und das Restguthaben auf ein Konto der Bundesanwaltschaft zu überweisen.
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Bereits am 8. August 2005 hatten die Rechtsanwälte Y.________ und Z.________ der Bundesanwaltschaft geschrieben, dass kein Restguthaben mehr vorhanden sei, und im Namen von X.________ ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt.
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B.
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Mit separaten Eingaben vom 12. und vom 29. August 2005 erhoben X.________ und Y.________ einerseits und X.________ und Z.________ andererseits Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit zwei Urteilen vom 31. Januar 2006 wies die Beschwerdekammer die Beschwerden ab.
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C.
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Dagegen haben X.________ und Y.________ sowie X.________ und Z.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen jeweils, der Entscheid der Beschwerdekammer sei vollumfänglich aufzuheben.
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D.
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Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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E.
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Mit Verfügungen vom 27. März 2006 wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung beigelegt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die angefochtenen Entscheide der Beschwerdekammer bestätigen Beschlagnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft, die als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren sind (BGE 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54 mit Hinweisen). Dagegen steht gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) die Beschwerde ans Bundesgericht offen. Da auch alle anderen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
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Beide Beschwerden betreffen die Beschlagnahme von Restguthaben von X.________ und werfen dieselben Tat- und Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich somit, sie in einem Verfahren zu vereinigen.
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2.
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Die Beschwerdeführer rügen zunächst, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor; insbesondere habe sich der Anfangsverdacht des Betrugs im Zusammenhang mit der Stiftung A.________ im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht verdichtet.
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2.1 X.________ wird vorgeworfen, hunderte von Investoren in der Schweiz und im Ausland über ein angeblich krisenfestes Trading-System und dessen hohe Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder seien in anderer als der vereinbarten Weise, nämlich zur eigenen Bereicherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügerischen Konstrukts verwendet worden (Schneeballsystem, Umlageverfahren). Dieses Betrugssystem sei im Herbst 2004 zusammengebrochen. Die Investoren im In- und Ausland hätten dabei insgesamt mehrere hundert Millionen Franken verloren.
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Aufgrund von Unterlagen und Präsentationen über das von X.________ entwickelte System hätten hunderte von Interessenten Verträge mit Gesellschaften der sogenannten B.________ Gruppe abgeschlossen, die unter dem Einfluss von X.________ standen. Die Verträge seien teils als Investitionsdarlehen überschrieben worden und hätten den Investoren unterschiedlich hohe, feste Renditen zugesichert, die sich meistens über 10%, oft über 20% p.a. bewegt hätten. Die als Vermittler tätigen Personen hätten für ihre Tätigkeit auf den vermittelten Investitionen sowohl Abschlussprovisionen als auch erfolgsabhängige "Performance Fees" in beträchtlicher Höhe erhalten.
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Die auf diese Weise akquirierten Gelder seien nach Einzahlung in der Schweiz oder im benachbarten Ausland zur Hauptsache auf die Bahamas transferiert worden, wo sie teils mehrere Fonds-Gesellschaften durchlaufen hätten, teils sogleich in die Schweiz zurück überwiesen worden seien, um zur Ausschüttung von Quartalszinsen, Kapitalrückzahlungen und "Performance-Fees" an die Vermittler verwendet zu werden. X.________ habe über die ihm gehörenden und als Lizenzgeberin auftretenden Gesellschaften C.________ AG bzw. D.________ AG allein im Jahr 2003 rund Fr. 100 Mio. an sogenannten Lizenzgebühren vereinnahmt.
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2.2 Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass der Tatverdacht, den sie bereits in zwei früheren Entscheiden bejaht hatte (BB.2004.79 und BB.2004.80 vom 22. April 2005 E. 4.2), sich in Bezug auf die Anlage der Vorsorgestiftung A.________ weiter verdichtet habe; dies gehe aus den überzeugenden und durch die Akten gestützten Ausführungen der Bundesanwaltschaft hervor. Selbst wenn das von der A.________ investierte Kapital tatsächlich angelegt worden sein sollte, ergäben sich aus den Akten genügende Verdachtsmomente, dass X.________ die Investorin über die Renditen und die Sicherheit seines Handelssystems getäuscht und die Gelder in anderer als der vereinbarten Weise verwendet habe. Bestätigt werde dieser Befund durch die Tatsache, dass die von der Bundesanwaltschaft schlüssig dargelegte Verwendung von Kundengeldern für private Zwecke in Millionenhöhe von den Beschwerdeführern im Grundsatz nicht bestritten worden sei.
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2.3 Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein, dass der zwischen dem 9. Januar 2002 und dem 31. März 2003 realisierte Verlust eine Folge der damals herrschenden Börsenbaisse gewesen sei.
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Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten die Verwendung von Kundengeldern für private Zwecke im Grundsatz nie bestritten, sei unzutreffend. Vielmehr habe X.________ stets dargelegt, dass es sich bei diesen Bezügen um ihm zustehende Lizenzgebühren gehandelt habe.
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2.4 Festzuhalten ist zunächst, dass X.________ vorgeworfen wird, die Investoren über die besondere Sicherheit und hohe Rentabilität seines Anlagesystems getäuscht zu haben. Insofern ist die Tatsache, dass die Börsenkurse im relevanten Zeitraum generell sanken und auch zahlreiche andere Anleger Verluste erzielten, für den Tatvorwurf irrelevant: Dieser knüpft nicht an das schlechte Abschneiden des Aktienportfolios, sondern an die zuvor den Investoren abgegebenen Zusicherungen an, durch Anwendung eines besonderen computergesteuerten Aktien-Handels-Systems die mit Aktienanlagen generell verbundenen Verlustgefahren ausschalten und hohe Renditen erzielen zu können. Die mit den Investitionen der A.________ in nur knapp einem Jahr verursachten Verluste von über 50% sind ein Indiz dafür, dass die von X.________ abgegebenen Zusicherungen von Anfang an unzutreffend waren.
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Im Schreiben der Liquidatoren der A.________ vom 2. Dezember 2004 wird anhand von Beispielen dargelegt, inwiefern die von der C.________ AG bzw. X.________ vorgenommenen Investitionen den zuvor der A.________ abgegebenen Zusicherungen und z.T. auch der Verwaltungsvollmacht widersprachen. Dieses Schreiben stützt sich auf eine von der PricewaterhouseCoopers AG vorgenommene Analyse der von X.________ für die A.________ vorgenommenen Anlagegeschäfte und auf zahlreiche Belege. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, noch weitere Akten bezüglich A.________ beizuziehen, namentlich alle Bankakten der E.________ AG sowie die gesamte Korrespondenz, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen.
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2.5 In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2005 hatte die Bundesanwaltschaft ausgeführt, dass X.________ in der Zeit vom 18. April 2002 bis zum 17. Juni 2004 in 10 Fällen Zahlungen ab dem Bank F.________-Konto der B.________ Inc. im Gesamtbetrag von fast 3 Mio. Fr für Schmuck und Uhren veranlasst habe. Diese Ausgaben hätten keinerlei Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck aufgewiesen. Es bestehe der starke Verdacht, dass er sich hier für private Zwecke an Kundengeldern vergriffen habe, die von der B.________ Inc. in den internationalen Finanzmärkten hätten angelegt werden sollen.
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Die entsprechenden Überweisungen sind durch Kontoauszüge der Bank F.________ belegt und wurden von den Beschwerdeführern in ihrer Replik vom 25. bzw. 27. Oktober 2005 und ihrer Stellungnahme vom 9. bzw. 13. Januar 2006 nicht grundsätzlich bestritten; diese beschränkten sich vielmehr auf den generellen Hinweis, dass X.________ jegliche Schuld bestreite. Insofern ist die entsprechende Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht aktenwidrig.
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Soweit sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf berufen, X.________ habe stets dargelegt, dass es sich bei diesen Bezügen um ihm zustehende Lizenzgebühren gehandelt habe, so kann dies nicht überzeugen: Lizenzgeber waren die von X.________ beherrschten Gesellschaften C.________ AG bzw. D.________ AG. Die vorliegenden Überweisungen erfolgten jedoch nicht an diese Gesellschaften und waren nicht als Lizenzgebühren deklariert; vielmehr wurden sie von X.________ persönlich vom Konto der B.________ Inc. für private Ausgaben veranlasst.
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2.6 Nach dem Gesagten lassen die Ausführungen der Beschwerdekammer zum hinreichenden Tatverdacht keine Verletzung von Bundesrecht erkennen.
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Dann aber muss beim gegenwärtigen Ermittlungsstand davon ausgegangen werden, dass die Vermögenswerte von X.________, die ihm von der C.________ AG bzw. der D.________ AG und der B.________ Gruppe zugeflossen sind, deliktischen Ursprungs sein und der Beschlagnahme gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB unterliegen könnten. Dazu gehören auch die Vermögenswerte auf dem Bank G.________-Konto von X.________, aus denen die Kostenvorschüsse der Anwälte bezahlt worden sind, wie in den angefochtenen Beschlagnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft (E. 2) ausführlich erklärt und mit Bankunterlagen belegt wird.
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Fraglich ist jedoch, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bei Dritten vorliegen. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
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Fraglich ist jedoch, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bei Dritten vorliegen. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
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3.
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Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Dazu gehören Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
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Wie die Beschwerdekammer im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, stellt die Beschlagnahme eine provisorische prozessuale Massnahme dar, die dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen darf. Von der Beschlagnahme ist deshalb nur abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit die Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt.
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3.1 Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass keine Anhaltspunkte bestünden, um an der Gutgläubigkeit der Rechtsanwälte im Zeitpunkt des Erhalts des Kostenvorschusses zu zweifeln. Nach neuerer Lehre und Rechtsprechung müsse aber auch die Gegenleistung gutgläubig erbracht werden. Da der Honoraranspruch des Anwalts erst mit entsprechender Leistungserbringung bzw. ordnungsgemässer Abrechnung entstehe, müsse der gute Glaube des Anwalts vorhanden sein, bis der gesamte Kostenvorschuss durch gleichwertige Gegenleistungen "verbraucht" worden sei.
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Die Beschwerdekammer nahm an, spätestens nach ihren Entscheiden vom 22. April 2005 hätten die Rechtsanwälte mit der deliktischen Herkunft der ihnen überwiesenen Kostenvorschüsse rechnen müssen. Der in diesem Zeitpunkt durch Gegenleistungen des Anwalts noch nicht konsumierte Teil des Kostenvorschusses könne damit grundsätzlich beschlagnahmt werden.
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3.2 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Einziehung sei nur ausgeschlossen, wenn nach Eintritt des bösen Glaubens eine Gegenleistung erbracht werde, um Vermögenswerte der Einziehung zu entziehen. Handle es sich dagegen um Vermögenswerte, die ein gutgläubiger Leistungsempfänger zur Abgeltung einer Verpflichtung empfangen habe - worunter auch Vorleistungen für noch zu erbringende Leistungen wie etwa Vorschüsse an einen Rechtsanwalt fielen - dann sei der ganze empfangene Betrag, und nicht bloss die durch gleichwertige Gegenleistungen bereits aufgebrauchte Summe, nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB geschützt. Hierfür berufen sie sich auf Niklaus Schmid (Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N 89 zu Art. 59 StGB, insbes. Fn. 414). Entscheidend sei, dass gleichzeitig mit der Vorschusszahlung ein dieser Zahlung entsprechendes Mandat erteilt worden sei. Dies sei vorliegend zu bejahen, gehe es doch um eine der grössten Wirtschaftsstrafuntersuchungen, die es in der Schweiz je gegeben habe.
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3.2.1 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 6S.482/2002 vom 9. Januar 2004 (E. 2.2) mit der Frage befasst, ob der gute Glaube nur im Zeitpunkt des Erwerbs des deliktischen Vermögens oder aber auch im Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung vorliegen müsse. Es entschied, dass die Einziehung nur ausscheide, wenn auch die Gegenleistung in gutem Glauben erbracht worden sei.
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Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass der vorliegende Fall anders liegt als der zitierte Bundesgerichtsentscheid: Dort hatte der Dritte bereits gutgläubig eine Vorleistung (Überlassung von Räumlichkeiten) erbracht und eine Anzahlung entgegengenommen; erst nachträglich wurde jedoch, durch Erklärung der Verrechnung, geltend gemacht, die Vorleistung sei als Gegenleistung für die Anzahlung an den Kaufpreis anzusehen (vgl. Entscheid 6S.482/2002, E. 2.3). Dagegen wurde im vorliegenden Fall der Kostenvorschuss von Anfang an im Hinblick auf die zu erbringende Gegenleistung der Anwälte - die Verteidigung im Strafverfahren - gezahlt; der Konnex zwischen Zahlung und Gegenleistung wurde also nicht erst nachträglich, nach Wegfall des guten Glaubens, hergestellt.
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Nach dem klaren Wortlaut von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Dritte jedoch nur schutzwürdig, wenn er seine Gegenleistung schon erbracht hat (so auch Georges Greiner/Diana Akikol, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, AJP 2005 S. 1341 ff., insbes. S. 1348 Fn. 74). Dies wird durch die Botschaft bestätigt, wonach eine Einziehung nicht anzuordnen sei, "soweit der Erwerber in Unkenntnis der die Massnahme rechtfertigenden Umstände eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat" (Botschaft zur Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation und Melderecht des Financiers vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 277 ff. Ziff. 223.3 S. 309). Soweit die Gegenleistung noch nicht (gutgläubig) erbracht worden ist, sollen die deliktisch erworbenen Vermögenswerte des Täters nach der gesetzgeberischen Wertung in erster Linie der Entschädigung der Opfer dienen (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 60 StGB).
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3.2.2 Für den vom Anwalt gutgläubig entgegengenommenen Vorschuss lässt sich deshalb mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass dieser nur insoweit legalisiert und der Einziehung entzogen ist, als der Anwalt im Rahmen des vereinbarten Mandats gutgläubig Leistungen erbracht und insofern einen Honoraranspruch gegen seinen Mandanten erworben hat (so auch Wolfgang Wohlers/Mario Giannini, Vorschüsse, ein Minenfeld für Strafverteidiger, Plädoyer 6/2005 S. 34 ff., insbes. S. 38; Mario Giannini, Anwaltliche Tätigkeit und Geldwäscherei, Zur Anwendbarkeit des Geldwäschereitatbestandes (Art. 305bis StGB) und des Geldwäschereigesetzes (GwG) auf Rechtsanwälte, Diss. Zürich 2005, S. 136 ff.); nur insoweit hat der Anwalt ein besseres Recht an den Vermögenswerten als die Geschädigten (vgl. dazu auch Giannini, a.a.O. S. 214).
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3.2.3 Allerdings werden in der Literatur Bedenken gegen die Einziehbarkeit von Anwaltsvorschüssen und -honoraren und die daraus folgende mögliche Strafbarkeit von Anwälten wegen Geldwäscherei geltend gemacht: Dies verletzte das Recht des Beschuldigten auf einen Verteidiger seiner Wahl, gefährde die Unabhängigkeit der Strafverteidigung, verstosse gegen die Berufsausübungs- und Vertragsfreiheit des Strafverteidigers und den Anspruch des Beschuldigten auf Waffengleichheit; sodann seien auch die Unschuldsvermutung und das Anwaltsgeheimnis gefährdet, wenn der Anwalt eines nicht offensichtlich mittellosen Beschuldigten gezwungen sei, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der möglicherweise deliktischen Natur der Vermögenswerte des Beschuldigten zu stellen (vgl. Giannini, a.a.O. S. 147 ff. mit zahlreichen Hinweisen zur in- und ausländischen Literatur und Rechtsprechung).
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Viele der erwähnten Probleme stellen sich im vorliegenden Fall nicht: Die beschwerdeführenden Anwälte haben bereits von sich aus, vor der streitigen Beschlagnahmeverfügung, um ihre Bestellung zu amtlichen Verteidigern von X.________ ersucht. Insofern wird der Beschuldigte auch weiterhin von Anwälten seines Vertrauens verteidigt. Auch um die Frage einer möglichen Strafbarkeit der Verteidiger wegen Geldwäscherei geht es im vorliegenden Verfahren nicht.
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Offen bleiben kann auch, ob - wie Giannini (a.a.O. S. 213 ff.) vorschlägt - Honorar- und Vorschusszahlungen an einen Anwalt aus Gründen der Rechtssicherheit bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.-- von der Möglichkeit der Einziehung bzw. Ersatzforderung gemäss Art. 59 StGB ausgenommen werden sollten, um eine "Erstversorgung" des Beschuldigten durch einen Verteidiger seiner Wahl und seines Vertrauens im Ermittlungsverfahren zu gewährleisten, ohne dass dieser gezwungen sei, vorweg Nachforschungen über die Herkunft der Vermögenswerte anzustellen. Im vorliegenden Fall betrugen die Vorschüsse je 250'000.-- Fr. ; davon wurden bis zum 22. April 2005 mit Sicherheit bereits mehr als Fr. 10'000.-- je Anwalt verbraucht.
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Der weitergehende Vorschlag von Laurent Moreillon/Yves Burnand (Défense pénale et honoraires impurs, Forum Strafverteidigung, Sonderbeilage Plädoyer Januar 2004, S. 19 ff., insbes. S. 24), Anwaltshonorare generell von der Einziehung auszunehmen, solange diese eine angemessene Entschädigung der Anwaltstätigkeit darstellen, und zwar unabhängig vom guten Glauben des Anwalts, setzt eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus und kann deshalb de lege lata nicht angewandt werden.
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3.3 Die Beschwerdeführer rügen auch den von der Beschwerdekammer angenommenen Zeitpunkt für den Wegfall der Gutgläubigkeit: Die Beschwerdekammer habe in den Entscheiden vom 22. April 2005 über die deliktische Herkunft der konkret beschlagnahmten Summe entschieden, nicht aber festgestellt, dass sämtliches Vermögen von X.________ deliktischer Herkunft sei.
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3.3.1 Mit zwei Verfügungen vom 8. Dezember 2004 hatte die Bundesanwaltschaft Beträge von Fr. 600'000.-- und Fr. 1'200'000.-- beschlagnahmt, die X.________ am 24. September 2004 seinen beiden Verteidigern mit dem Vermerk "Kaution Teil I" und "Kaution Teil II" überwiesen hatte. Diese Beschlagnahmeverfügungen bestätigte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihren Entscheiden vom 22. April 2005, in denen sie darlegte, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die beschlagnahmten Gelder rechtmässig hätten erworben werden können.
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Die im vorliegenden Fall streitigen Vorschusszahlungen wurden nur wenige Tage vor den Kautionsgeldern überwiesen, und zwar vom selben Bank G.________-Konto von X.________, aus dem auch die Kautionsgelder gezahlt wurden. Insofern mussten die Anwälte, nachdem die Beschlagnahme der Kautionsgelder gerichtlich bestätigt worden war, zumindest Zweifel an der rechtmässigen Herkunft der ihnen aus derselben Quelle überwiesenen Vorschüsse hegen.
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3.3.2 Letztlich kann die Frage jedoch - für die hier zu beurteilenden Beschlagnahmeverfügungen - offen bleiben: Wie im Folgenden näher darzulegen sein wird (E. 4.1 und 4.3.1), hat die Bundesanwaltschaft lediglich das noch am 11. August 2005 bestehende Restguthaben von X.________ gegenüber seinen Anwälten beschlagnahmt. Spätestens mit der Zustellung der Beschlagnahmeverfügung vom 11. August 2005 und der darin enthaltenen ausführlichen Begründung des mutmasslich deliktischen Ursprungs der Vermögenswerte konnten die Anwälte nicht mehr gutgläubig Verteidigungsleistungen zulasten dieser Kostenvorschüsse erbringen. Insofern kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens offen bleiben, ob Eventualvorsatz erst im Zeitpunkt der Beschlagnahme oder schon zu einem früheren Zeitpunkt vorlag.
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3.4 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdekammer für die Zwecke der Beschlagnahme i.S.v. Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP davon ausgehen, dass die noch nicht aufgebrauchten Vorschussleistungen voraussichtlich der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB unterliegen. Definitiv wird die Frage, ob und in welcher Höhe die Vorschüsse eingezogen werden können, durch den Einziehungsrichter zu entscheiden sein.
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4.
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Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoss gegen Treu und Glauben. Sie machen geltend, die Bundesanwaltschaft habe den Anwälten bei einer Besprechung in Bern zugesichert, dass die Vorschusszahlungen von je Fr. 250'000.-- nicht beschlagnahmt würden und für die Verteidigung zur Verfügung stünden. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 nur die Kautionszahlungen beschlagnahmt habe, nicht aber die Vorschusszahlungen, obwohl diese aus den gleichen Vermögenswerten stammten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage seither verändert hätten.
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Zudem habe auch die Beschwerdekammer in ihren Entscheiden vom 22. April 2005 festgehalten, dass insgesamt Fr. 500'000.-- für die Verteidigung zur Verfügung stünden.
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4.1 Die Beschwerdekammer liess offen, ob eine entsprechende Zusicherung der Bundesanwaltschaft erfolgt sei (was die Bundesanwaltschaft bestreitet). Jedenfalls hätte eine solche Zusicherung unter dem "Vorbehalt der gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesanwaltschaft" gestanden. Insofern hätten die Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen können, dass die fraglichen Vermögenswerte ungeachtet der weiteren Erkenntnisse des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht mit Beschlag belegt würden.
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Ein Schutz des Vertrauens würde überdies bedingen, dass den Beschwerdeführern ein Nachteil entstanden sei. Im vorliegenden Fall könnte ein solcher nur darin liegen, dass die Rechtsanwälte aufgrund der angeblichen Zusicherung nicht rückgängig zu machende Dispositionen im Form anwaltlicher Leistungen getroffen hätten, die ihnen aufgrund der späteren Beschlagnahme nicht vergütet würden. Davon könne jedoch hier nicht die Rede sei. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgehe, solle einzig derjenige Teil des Vorschusses beschlagnahmt werden, der noch nicht "aufgebraucht" worden sei. Die bereits getätigten Dispositionen bildeten damit gerade nicht Gegenstand der Beschlagnahme, weshalb zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Nachteil vorliege. Ein solcher sei vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die Bundesanwaltschaft die Gleichwertigkeit der Leistungen der Rechtsanwälte verneinen und einen entsprechenden Teil beschlagnahmen bzw. der Sachrichter diesen Teil definitiv einziehen sollte.
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4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, ein Nachteil sei ihnen insofern entstanden, als erheblicher zusätzlicher Aufwand für das Beschwerdeverfahren entstanden sei. Zudem liege ein Nachteil darin, dass sie unter Verstoss gegen das Anwaltsgeheimnis gezwungen würden, dem Staat detailliert offen zu legen, welche Bemühungen die Verteidigung in Erfüllung ihres Mandats aufgewendet habe.
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4.3 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 129 II 361 E. 7.1 S. 381; je mit Hinweisen).
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4.3.1 Ein derartiger Nachteil läge vor, wenn die Anwälte von X.________ im Vertrauen auf die Zusicherung, die Kostenvorschüsse würden nicht beschlagnahmt, Verteidigungsleistungen für ihren Mandanten erbracht hätten, ohne um ihre Bestellung zu amtlichen Verteidigern zu ersuchen.
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Bereits am 8. August 2005 hatten Y.________ und Z.________ jedoch der Bundesanwaltschaft geschrieben, dass kein Restguthaben mehr vorhanden sei, und sie hatten beantragt, als amtliche Verteidiger bestellt zu werden. Nur drei Tage später ergingen die Beschlagnahmeverfügungen, durch die das Vertrauen in eine allfällige Zusicherung der Bundesanwaltschaft, die Kostenvorschüsse nicht zu beschlagnahmen, zerstört worden wäre.
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Die Beschwerdekammer hat die Beschlagnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft so interpretiert, dass den Anwälten gestattet werde, sämtliche zuvor erbrachten Anwaltsleistungen gegen den Kostenvorschuss zu verrechnen: Beschlagnahmt worden sei einzig derjenige Teil des Vorschusses, der noch nicht aufgebraucht worden sei; die bereits getätigten Dispositionen bildeten nicht Gegenstand der Beschlagnahme (E. 6.2 S. 12 der angefochtenen Entscheide). Damit dürfen auch die Anwaltsleistungen noch verrechnet werden, die nach dem 22. April 2005 erbracht wurden, als die Verteidiger nach Auffassung der Bundesanwaltschaft und der Beschwerdekammer den mutmasslichen deliktischen Ursprung der ihnen überwiesenen Vermögenswerte bereits hätten kennen müssen.
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Bei dieser Auslegung ist tatsächlich kein für Art. 9 BV relevanter Nachteil zu erkennen. Insofern kann die Frage nach dem Bestand einer Vertrauensgrundlage offen bleiben.
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4.3.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fielen nach der Beschlagnahmeverfügung an, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführer nicht mehr auf die angebliche Zusicherung der Bundesanwaltschaft vertrauen konnten.
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Auch der Nachteil, über die bisher erbrachten Anwaltsleistungen abrechnen zu müssen, ist eine Konsequenz der Beschlagnahmeverfügung und nicht des Vertrauens in die angebliche Zusicherung: In diesen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Anwälte, nachdem sie am 8. August 2005 einen Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gestellt hatten, die Bedürftigkeit ihres Mandanten hätten darlegen müssen. Hierfür hätten sie erklären müssen, weshalb der Kostenvorschuss bereits vollständig durch Verteidigerleistungen aufgebraucht worden sei.
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Eine andere, im Folgenden (E. 5) zu prüfende Frage ist, ob die von den Anwälten verlangte Abrechnung das Anwaltsgeheimnis verletzt.
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4.4 Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern, soweit sie der Beschwerdekammer widersprüchliches Verhalten vorwerfen, weil diese von X.________ einen Gerichtskostenvorschuss verlangt habe, obwohl sie gewusst habe, dass dieser nur über deliktisch erlangtes Vermögen verfüge. Die Verfügungen betreffend den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wurden jeweils an Rechtsanwalt Y.________ und Rechtsanwalt Z.________ adressiert, die auch im eigenen Namen Beschwerde erhoben hatten und damit selbst vorschusspflichtig waren. Nachdem diese unstreitig noch über rechtmässig erworbenes Vermögen verfügten, bestand für die Beschwerdekammer kein Anlass, auf die Einholung eines Kostenvorschusses bzw. auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
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5.
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Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte machen geltend, sie seien nur gegenüber ihrem Mandanten zur detaillierten Abrechnung verpflichtet; die Offenlegung der Honorarnote nach aussen verletze das Anwaltsgeheimnis und das dem Beschuldigten in Art. 6 EMRK garantierte Recht auf wirksame Verteidigung.
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Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass es sich um ein äusserst komplexes Strafverfahren handle; zudem sei ihnen ihr Mandat schon vor Eröffnung des Strafverfahrens erteilt worden und habe im Zeitpunkt der Beschlagnahmeverfügungen bereits 11 Monate gedauert. X.________ sei während eines halben Jahres in Bern und Thun inhaftiert gewesen, mit entsprechend grossem Aufwand für Besuche. Insofern hätten auch die Bundesanwaltschaft und die Beschwerdekammer davon ausgehen müssen, dass der erhaltene Vorschuss mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgebraucht sei. Die verlangte Abrechnung sei deshalb unverhältnismässig.
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5.1 Die Beschwerdekammer führte dazu aus, die in Ziff. 2 der Beschlagnahmeverfügung verlangte Aufstellung der bereits erbrachten Verteidigerleistungen diene der Verwirklichung des Verhältnismässigkeitsprinzips, indem die Strafverfolgungsbehörde in die Lage versetzt werde, den der Einziehung bzw. der Beschlagnahme dienenden Restbetrag möglichst genau zu ermitteln. Hierfür sei eine Aufstellung erforderlich, welche wenigstens in den Grundzügen die aufgewendeten Stunden sowie entstandenen Auslagen erkennen lasse. Einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses lasse sich durch Anonymisierung oder Verwendung von Begriffen vorbeugen, die keinen Rückschluss auf den Inhalt zuliessen (z.B. "Telefongespräche mit W"; "Besprechung"; "Aktenstudium"). Dagegen genüge die blosse unsubstantiierte Behauptung, der Kostenvorschuss sei aufgebraucht, nicht.
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Die Beschwerdekammer wies darauf hin, dass die Abrechnung im beschriebenen Sinne nicht erzwungen werden könne: Weigere sich ein Verteidiger unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis, Auskunft zu geben, habe die Strafverfolgungsbehörde den Umfang der mutmasslich einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen (Art. 59 Ziff. 4 StGB).
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5.2 Im Einziehungs- wie auch im Beschlagnahmeverfahren hat grundsätzlich der Staat die Voraussetzungen dieser Zwangsmassnahmen zu beweisen. Die Betroffenen trifft jedoch insoweit eine Mitwirkungspflicht, als sie das Zumutbare zur Ermittlung der Gegenleistung i.S.v. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB beitragen müssen (N. Schmid, a.a.O. N 96 zu Art. 59 StGB).
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Hierfür genügt die blosse Behauptung, die Vorschüsse seien aufgebraucht, nicht. Auch bei einem aufwändigen Strafverfahren wie dem Vorliegenden kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in weniger als einem Jahr Verteidigerleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 500'000.-- erbracht worden sind. Die Beschwerdekammer hat hierfür zu Recht eine Aufstellung verlangt, die zumindest in den Grundzügen die aufgewendeten Stunden und die entstandenen Auslagen erkennen lässt.
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5.3 Allerdings werden der Mitwirkungsmöglichkeit eines Anwalts Schranken gezogen durch das in den kantonalen Anwaltsgesetzen und Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) festgelegte Anwaltsgeheimnis, das auch strafrechtlich geschützt ist (Art. 321 Ziff. 1 StGB).
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5.3.1 Das Anwaltsgeheimnis erstreckt sich auf alles, was der Anwalt aufgrund seines Mandats wahrnimmt und erfährt, einschliesslich des Verhaltens des Klienten gegenüber dem Anwalt selbst (BGE 97 I 831 E. 4 S. 838; Michael Pfeifer in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 52 zu Art. 13 BGFA). Es umfasst schon die Tatsache des Bestehens eines Mandats zwischen dem Anwalt und dem Mandanten. Praxisgemäss setzt auch die klageweise Einforderung einer Honorarforderung voraus, dass der Anwalt vom Mandanten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde von seiner Schweigepflicht entbunden wird (Pfeifer, a.a.O., N 66-69 zu Art. 13 BGFA; vgl. auch Urteil 2P.313/1999 vom 8. März 2000).
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Allerdings geht es zu weit, in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen das Bestehen eines Mandatsverhältnisses bekannt ist, jede Information über erbrachte Verteidigerleistungen als Geheimnisverrat zu betrachten, auch wenn daraus keine Schlüsse auf deren materiellen Inhalt oder die Verteidungsstrategie gezogen werden können. Beschränkt sich der Verteidiger auf die Angabe der von ihm geleisteten Arbeitsstunden, der entstandenen Auslagen und des Verfahrens, in dem diese Kosten angefallen sind (Ermittlungsverfahren oder einzelne Beschwerdeverfahren), ist nicht ersichtlich, inwiefern dies Geheimhaltungsinteressen des Mandanten verletzen oder gar das Recht auf eine wirksame Verteidigung im Strafverfahren gefährden könnte.
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Detailliertere Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen können dagegen - auch wenn Namen anonymisiert werden - unter das Anwaltsgeheimnis fallen, wenn sie Rückschlüsse z.B. auf das Verhalten des Beschuldigten oder die Verteidigungsstrategie geben. Insofern ist für eine detaillierte und damit eine von der Bundesanwaltschaft bzw. der Beschwerdekammer überprüfbare Abrechnung die Entbindung der Verteidiger von der Schweigepflicht erforderlich.
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5.3.2 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdekammer Ziff. 2 der Beschlagnahmeverfügung nicht als selbständig durchsetzbare Verpflichtung interpretiert hat, sondern als Möglichkeit der beschwerdeführenden Anwälte, die von ihnen erbrachte Gegenleistung und deren Wert darzulegen und dadurch zu verhindern, dass ein nicht der Einziehung unterliegender Teil der Vorschussleistungen beschlagnahmt werde.
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Weigern sich die beschwerdeführenden Anwälte, eine Abrechnung zu erstellen, oder sind sie dazu - mangels Entbindung von der Schweigepflicht durch ihren Mandanten - nicht (bzw. nur in groben Zügen) berechtigt, so führt dies nicht zur Beschlagnahme des gesamten Vorschusses. Vielmehr muss dann die Bundesanwaltschaft den Betrag analog Art. 59 Ziff. 4 StGB schätzen. Dabei muss sie berücksichtigen, dass es sich um eine frei gewählte Verteidigung handelte, bei der sowohl die Stundensätze als auch Art und Umfang der Verteidungsleistungen grundsätzlich frei vereinbart werden können. Die Schätzung muss sich deshalb an Verteidigerhonoraren in vergleichbaren Fällen orientieren und darf nicht die bei einer amtlichen Verteidigung üblichen Ansätze zugrunde legen. Keinesfalls darf eine bewusst niedrige Schätzung als Druckmittel eingesetzt werden, um den Mandanten zum Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis zu bewegen.
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5.4 Unter diesen Umständen bedeutet Ziff. 2 der Beschlagnahmeverfügungen keinen Eingriff in das Anwaltsgeheimnis oder in die Verteidigungsrechte.
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6.
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Nach dem Gesagten erweisen sich beide Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156 und 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerden werden abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern des Verfahrens 1S.5/2006 und den Beschwerdeführern des Verfahrens 1S.6/2006 je zur Hälfte auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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