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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.223/2005 /ast
Urteil vom 8. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Moser.
Parteien
Gemeinde Sils i.E./Segl,
Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeindevorstand, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Gemeindeautonomie (Kehrichtgebühr),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 15. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Eigentümer der in der Gemeinde Sils i.E./Segl gelegenen Liegenschaft Parzelle Nr. P.________ mit den Häusern Chesa A.________ (Objekt Nr. a.________) und Chesa B.________ (Objekt Nr. b.________). Während die Chesa A.________ aus einer einzigen Wohneinheit besteht, umfasst die Chesa B.________ eine Hauptwohnung, eine mit einer Küche ausgestattete Personalwohnung sowie eine weitere separate Wohnung.
Am 13. Oktober 2003 stellte die Gemeinde Sils i.E./Segl X.________ die Benützungsgebühren für Wasser, Kanalisation und Kehricht für das Jahr 2003 in Rechnung, ausmachend für die Chesa A.________ Fr. 2'932.-- und für die Chesa B.________ Fr. 4'694.70. Mit Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2004 wies der Gemeindevorstand von Sils i.E./Segl die von X.________ dagegen eingelegte Einsprache ab.
B.
In Gutheissung eines von X.________ erhobenen Rekurses hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (3. Kammer) mit Urteil vom 15. Februar 2005 (mitgeteilt am 8. Juli 2005) die angefochtenen "Rechnungsverfügungen" auf und wies die Sache zurück an die Gemeinde zu neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen. Das Gericht gelangte im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die Anteile der in Rechnung gestellten mengenunabhängigen (fixen) Grundgebühren im Verhältnis zu den mengenabhängigen (variablen) Benützungsgebühren deutlich zu hoch seien bzw. sich die fixen Gebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht nicht mehr in vernünftigen Grenzen bewegten und sachlich nicht mehr begründbar seien, weshalb sie sich mit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Kausalabgaben nicht mehr vereinbaren liessen.
C.
Mit Eingabe vom 1. September 2005 erhebt die Gemeinde Sils i.E./ Segl beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie, mit der sie um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2005 ersucht, soweit es die Kehrichtgebühren betrifft.
X.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schliessen je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid dar, gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG).
1.2 Das angefochtene Urteil heisst den Rekurs gegen den Einspracheentscheid gut und hebt die kommunalen "Rechnungsverfügungen" auf. Die Bestimmung der betragsmässigen Reduktion, welche "im Sinne der Erwägungen" des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu erfolgen hat, obliegt der Gemeinde. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als Rückweisungs- bzw. als Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst und gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur dann gesondert mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist nach der Rechtsprechung u.a. der Fall, wenn eine Gemeinde gezwungen wird, aufgrund eines Rückweisungsentscheides eine neue Verfügung zu erlassen, die sie als falsch und autonomiewidrig erachtet (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7 mit Hinweisen). Diese Eintretensvoraussetzung ist vorliegend erfüllt.
1.3 Die Gemeinde Sils i.E./Segl wird durch die streitige Anordnung als Gläubigerin einer öffentlichen Abgabe und damit in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt. Sie ist daher legitimiert, wegen Verletzung der Gemeindeautonomie staatsrechtliche Beschwerde zu führen. Ob die beanspruchte Autonomie besteht, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 128 I 3 E. 1c S. 7, 136 E. 1.2 S. 139, je mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht ein (statt vieler: BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
2.
2.1 Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 129 I 290 E. 2.1 S. 294, 410 E. 2.1 S. 413, je mit Hinweisen).
2.2 Den bündnerischen Gemeinden verbleibt im Rahmen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts bei der Ausgestaltung ihrer die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung regelnden Erlasse ein weiter Ermessensspielraum (BGE 129 I 290 E. 2.2 S. 294 f.). Sie können demzufolge auch bei der Anwendung dieser Erlasse den Schutz der Gemeindeautonomie beanspruchen.
2.3 Eine Gemeinde kann sich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie (Art. 189 Abs. 1 lit. b BV) u.a. dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde in einem Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschreitet, die den betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen Normen falsch anwendet oder ihnen zu Unrecht die Gefolgschaft verweigert. Die Gemeinden können in diesem Rahmen auch geltend machen, die kantonalen Instanzen hätten die Tragweite eines Grundrechts verkannt und dieses zu Unrecht als verletzt betrachtet. Ebenso können sie eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechtsgleichheitsgebots oder eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs rügen, sofern diese Vorbringen mit der behaupteten Verletzung der Autonomie in engem Zusammenhang stehen (BGE 129 I 410 E. 2.3 S. 414; 128 I 3 E. 2b S. 9, je mit Hinweisen).
Soweit es um die Handhabung von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht bzw. um die Handhabung von Grundrechtsgarantien geht, prüft das Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen Rechtsmittelinstanzen mit freier Kognition, übt dabei allerdings Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von den örtlichen Verhältnissen abhängt oder sich auf technische Sachfragen bezieht, das heisst Bereiche betrifft, wo den kantonalen Instanzen ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Die Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht sowie die Feststellung des Sachverhalts überprüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. BGE 131 I 91 E. 1 S. 93; 129 I 410 E. 2.3 S. 414; 128 I 3 E. 2b S. 9, 136 E. 2.2 S. 140 f., je mit Hinweisen).
3.
3.1 Mit der vorliegenden Autonomiebeschwerde wird lediglich jener Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts angefochten, welcher die Erhebung der Kehrichtgebühr für die beiden Liegenschaften des Beschwerdegegners betrifft; in Bezug auf die Wasser- und Abwassergebühren hat sich die beschwerdeführende Gemeinde mit dem Urteil abgefunden.
3.2 Das von der Gemeindeversammlung Sils i.E./Segl erlassene Abfallreglement vom 13. Dezember 2001 sieht für die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung neben einer mengenabhängigen Gebindegebühr (sowie besonderen Gebühren für Sperrgut, Sonderabfall und grössere Mengen von Spezialabfällen aus Gewerbebetrieben) jährlich wiederkehrende Gebühren in Form einer nach dem Neuwert der amtlichen Gebäudeschatzung berechneten Gebäudegebühr, einer (fixen) Gebühr pro Wohnung (Wohnungsgebühr) und einer in Relation zum Wasserverbrauch des Gebäudes erhobenen Verbrauchsgebühr vor (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 und 15 des Reglementes). Die Ansätze für die Gebinde- und die jährlich wiederkehrenden Gebühren werden alljährlich durch die Gemeindeversammlung für das nachfolgende Kalenderjahr festgesetzt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 des Reglementes). Der Gebührenansatz für das Jahr 2003 für die Kehrichtentsorgung belief sich bei der Gebäudegebühr auf 0,4  des Neuwertes der Gebäudeversicherung, bei der Wohnungsgebühr auf Fr. 75.-- pro Wohnung und bei der Verbrauchsgebühr auf Fr. 0.75 pro m3 Wasserverbrauch; die Gebindegebühren betrugen zwischen Fr. 1.-- für einen Kehrichtsack à 17 Liter und Fr. 30.-- für einen 800 Liter-Container.
3.3 Seitens des Beschwerdegegners wird bezweifelt, ob die Vorgaben im Gemeindereglement in Verbindung mit der periodischen Festsetzung der Abgabesätze durch die Gemeindeversammlung eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle. Das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht bejaht. Die Gemeinde wirft diese Frage nicht auf, wohl aber der Beschwerdegegner, der im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Autonomiebeschwerde den Einwand der ungenügenden gesetzlichen Grundlage wiederum erheben und damit seinerseits erneut an das Bundesgericht gelangen könnte, weshalb sich eine Behandlung dieses Punktes hier ebenfalls rechtfertigt: Dass Erlasse der Gemeindeversammlung eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben bilden können, wird an sich auch vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt (vgl. dazu etwa BGE 127 I 60 E. 2e S. 66 mit Hinweisen). Er beanstandet jedoch, dass solche periodischen Beschlüsse der Gemeindeversammlung nicht wie kommunale Gesetze publiziert würden und damit als blosse Verwaltungsakte einzustufen seien. Um mit diesem Einwand durchzudringen, müsste er vorab (in den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügender Form) dartun, dass die Art und Weise der Bekanntmachung der betreffenden Beschlüsse den einschlägigen (kommunalen oder kantonalen) Vorschriften widerspricht, worüber sich der Vernehmlassung nichts entnehmen lässt. Dass die Ansätze für die Bemessung der Gebühren jedes Jahr neu bestimmt werden, mag unter dem Gesichtswinkel der Rechtssicherheit nachteilig erscheinen. Dieses Prozedere hat aber den Vorteil, dass die sich aus dem Kostendeckungs- und Verursacherprinzip ergebenden Anforderungen durch die regelmässige Anpassung an die finanziellen Bedürfnisse besser gewahrt werden. Auch bei den direkten Steuern wird der Steuerfuss nach Massgabe des Finanzbedarfs in der Regel durch gesonderte periodische Beschlüsse des Kantons- oder Gemeindeparlaments bzw. der Gemeindeversammlung festgelegt; das Erfordernis der demokratischen Rechtsgrundlage für Abgaben wird dadurch nicht verletzt.
3.4 Die von der Gemeinde Sils i.E./Segl dem Beschwerdegegner in Anwendung des kommunalen Abfallreglements und des massgeblichen Gebührentarifs für das Jahr 2003 für die Chesa B.________ (Versicherungswert 1,95 Mio. Franken) in Rechnung gestellte Gebäudegebühr belief sich auf Fr. 780.--, die Wohnungsgebühr (ausgehend von drei Wohneinheiten à Fr. 75.--) auf Fr. 225.--, total Fr. 1'005.--; nicht eingefordert wurde für die Chesa B.________ demgegenüber eine (variable) Verbrauchsgebühr. Die für die Chesa A.________ (Versicherungswert gemäss Rechnung: 1,229 Mio. Franken) erhobene Gebäudegebühr betrug Fr. 491.60, die Wohnungsgebühr Fr. 75.-- und die Verbrauchsgebühr Fr. 120.75, total Fr. 687.35.
4.
4.1 (Periodische) Benützungsgebühren, um welche es vorliegend geht, dürfen im Grundsatz nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung der betreffenden Einrichtung erhoben werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber auch schon die Bereithaltung einer Einrichtung zur jederzeitigen Benützung die Erhebung einer entsprechenden Abgabe rechtfertigen. Da die Infrastruktur für die Abfall- und Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, den Benützern einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (sog. Bereitstellungsgebühr) zu überbinden (Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004, publ. in: URP 2004 S. 197 ff., E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2P.298/2003 vom 10. September 2004, E. 7.1).
4.2 Das Verwaltungsgericht erachtet im angefochtenen Urteil die Erhebung einer - die mengenabhängigen Gebühren ergänzenden - periodischen Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) als zulässig und sachgerecht, doch ergebe sich im zu beurteilenden Fall ein Übergewicht der mengenunabhängigen Grundgebühr, welche mit dem für die Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle bundesrechtlich vorgeschriebenen Verursacherprinzip nicht vereinbar sei. Die für die Liegenschaften des Beschwerdegegners erhobenen fixen Gebühren für die Kehrichtentsorgung (wie auch insbesondere die hier nicht mehr streitigen Grundgebühren für Wasser und Abwasser) bewegten sich nicht mehr in vernünftigen Grenzen und verstiessen damit gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Äquivalenzprinzip.
Das Verwaltungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf die Feststellung im die Gemeinde St. Moritz betreffenden Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 (publ. in: URP 2004 S. 197 ff.), wonach nach Praxis und Doktrin im Bereich der Abfallentsorgung das Verhältnis der Grundgebühren und der variablen Benutzungsgebühren ungefähr dem Verhältnis zwischen fixen und mengenabhängigen Kosten entsprechen sollte. Im vorliegenden Fall macht die Grundgebühr für die Kehrichtentsorgung nach den (unbestrittenen) Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Chesa B.________ mit ihren drei Wohneinheiten 100 % aus, für die Chesa A.________ 82,4 %. Da es sich offenbar um untergenutzte Liegenschaften handelt, berechnete das Gericht das Verhältnis auch für den Fall einer "normalen" Nutzung, indem es von einem Wasserverbrauch von 300 m3 pro Wohnung (als Kriterium vorliegend nicht angefochten) sowie von der Benutzung von 200 Kehrichtsäcken (à 35 Liter) pro Jahr und Gebäude ausging: Für die erstgenannte Liegenschaft ergab sich auf dieser Grundlage ein fixer Gebührenanteil von rund 66 %, für die zweite ein solcher von 56 %. Das Verwaltungsgericht erachtete in der Folge nicht nur die (hier nicht mehr streitigen) Grundgebühren für Wasser und Abwasser, sondern auch die einen wesentlich tieferen Prozentsatz ausmachenden Grundgebühren für die Kehrichtentsorgung (66 % bzw. 56 %) als übermässig hoch und hob die angefochtenen Gebührenverfügungen der Gemeinde insgesamt auf.
4.3 Die Gemeinde beanstandet zunächst, dass das Verwaltungsgericht die kommunale Gebührenverfügung auch bezüglich der Kehrichtgebühr für die Chesa A.________ aufgehoben habe, wiewohl der bei normaler Nutzung sich ergebende Anteil an fixen Gebühren von 55,73 % innerhalb des auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts statthaften Rahmens von 30-60 % liege und dementsprechend vom Gericht selber denn auch noch als "zulässig" bezeichnet worden sei.
4.4 Die Ausführungen des angefochtenen Urteils erscheinen in diesem Punkt in der Tat nicht widerspruchsfrei. Das Gericht bezeichnet einerseits die Kehrichtgebühr für die Chesa A.________ bei Unterstellung einer normalen Nutzung als noch "innerhalb des Zulässigen" bzw. als noch innerhalb des gemäss Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 zulässigen Rahmens von 30-60 % liegend (S. 10 des angefochtenen Urteils). In der Folge kommt das Gericht aber dennoch zum Schluss, dass sich die aufgrund des Gebäudeversicherungswertes berechneten fixen Gebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht insgesamt nicht mehr in vernünftigen Grenzen bewegen.
Von einem Verstoss gegen das Willkürverbot kann indessen nicht gesprochen werden. Wenn das Gericht den bei normaler Nutzung der Chesa A.________ resultierenden fixen Gebührenanteil von 55,73 % als noch im Rahmen liegend bezeichnete, bezog es sich dabei offenbar auf die im Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003, E. 3.2, erwähnte Richtlinie des BUWAL betreffend verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen (Bern 2001, S. 25), welche für die Kehrichtentsorgung einen mengenabhängigen Gebührenanteil von 40-70 % empfiehlt, was einem Anteil der fixen Grundgebühren von 30-60 % entspricht. Dass dieser Rahmen als verbindlich zu betrachten sei, lässt sich dem genannten Bundesgerichtsentscheid nicht entnehmen. In der betreffenden Erwägung wird vielmehr zugleich auf Literaturmeinungen verwiesen, wonach im Bereich der Kehrichtentsorgung die Aufteilung zwischen Grundgebühren und mengenabhängigen Gebühren ungefähr dem Verhältnis zwischen den fixen und den mengenabhängigen Kosten entsprechen sollte. Die mengenunabhängigen Kosten machen im Allgemeinen, wie das Bundesgericht unter Verweis auf Veronika Huber-Wälchli (Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999 S. 56) feststellte, etwa einen Drittel der gesamten Entsorgungskosten aus. Die vorliegend erhobene Grundgebühr für die Kehrichtentsorgung liegt damit, selbst wenn nicht auf das tatsächliche, sehr geringe Mass der Inanspruchnahme dieser Einrichtung, sondern auf eine normale Benutzung abgestellt wird, zumindest am Rande des Zulässigen. Wenn das Verwaltungsgericht nicht bloss die fixen Gebührenanteile für Wasser und Abwasser, sondern aufgrund der Anknüpfungen an den als Bemessungsgrundlage bei luxuriösen Wohnbauten nur bedingt tauglichen Gebäudeversicherungswert auch jenen für die Kehrichtentsorgung als übersetzt betrachtete, hält es sich mit dieser Einschätzung nach dem Gesagten im Ergebnis noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums, welcher den kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Handhabung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Schranken einzuräumen ist.
5.
5.1 Die Gemeinde macht geltend, bei der Kehrichtentsorgung müssten sämtliche Kosten, auch die einen Anteil von über 60 % bzw. 75-80 % des Gesamtaufwandes ausmachenden fixen Kosten, über die Benützungsgebühren gedeckt werden. Die Sachlage sei damit wesentlich anders als bei der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, zu deren Finanzierung auch Anschlussgebühren erhoben würden. Dies rechtfertige es, den Anteil der Grundgebühren für die Kehrichtentsorgung höher festzusetzen als für die genannten anderen Einrichtungen. Indem das Verwaltungsgericht die Veranlagungsverfügungen hinsichtlich der Abfallgebühren aufgehoben habe, obwohl sie dem im konkreten Fall gegebenen Verhältnis zwischen den fixen und den variablen Kosten entsprächen, habe es das Verursacher- und das Äquivalenzprinzip verletzt.
Der Beschwerdegegner bestreitet die Richtigkeit dieser Darlegungen. Die Gemeinde Sils besitze keine eigene Kehrichtverbrennungsanlage und habe insoweit auch keine Investitionen getätigt; der Hauptaufwand entfalle auf Transport und Verbrennung. Die gegenteilig lautenden Angaben der Gemeinde werden in der Beschwerdeschrift und durch die im kantonalen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht näher belegt. Wie erwähnt, machen die mengenunabhängigen Kosten bei der Kehrichtentsorgung nach Huber-Wälchli (a.a.O., S. 56) erfahrungsgemäss ungefähr einen Drittel der Gesamtkosten aus. Wieso die Dinge im Falle der Gemeinde Sils wesentlich anders liegen sollen, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich bei ihr um eine Tourismusgemeinde handelt, bei welchen sich nach der Lehre aufgrund besondererer Umstände (starke saisonale Schwankungen der Einwohnerzahlen bzw. zeitweise hoher Leerwohnungsbestand bei gleichzeitiger Ausrichtung der Entsorgungsinfrastruktur auf Zeiten der Spitzenbelastung) allenfalls ein erhöhter Pauschalgebührenanteil rechtfertigen liesse (vgl. dazu etwa Huber-Wälchli, a.a.O., S. 58 f.; Ursula Brunner, in: USG-Kommentar, N. 83 und N. 90 zu Art. 32a USG), genügt noch nicht, um für den Bereich der Kehrichtentsorgung - ohne substantiierte Darlegung anhand einer kommunalen Gesamtkostenrechnung - auf das Vorliegen von überdurchschnittlich hohen mengenunabhängigen Kosten zu schliessen. Im Übrigen darf auch die Tarifgestaltung in Tourismusgebieten die effektive Menge an übergebenen Abfällen nicht völlig ausser Acht lassen (Brunner, a.a.O., N. 90). Die erwähnten unbelegten Vorbringen der Beschwerdeführerin sind jedenfalls nicht geeignet, die Vertretbarkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Annahmen in Frage zu stellen.
5.2 Die Gemeinde beschwert sich des Weiteren über eine rechtsungleiche Behandlung, welche sie darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 7. Januar 2005 betreffend die Gemeinde Bever ein Verhältnis von fixen und variablen Kehrichtgebühren von 66 % zu 34 % unter Hinweis auf den touristischen Charakter der Gemeinde als zulässig betrachtet habe. Wieso das Gleiche nicht auch für die Gemeinde Sils gelten müsse, sei nicht einzusehen.
Eine nähere Prüfung dieses Vergleichsfalles erübrigt sich. Die beiden Fälle unterscheiden sich schon dadurch, dass die Grundgebühren für das in der Gemeinde Bever gelegene Ferienhaus aufgrund des tieferen Gebäudeversicherungswertes in allen drei Bereichen deutlich niedriger waren als bei den hier in Frage stehenden Liegenschaften, womit sich auch die Frage der Einhaltung des Äquivalenzprinzips und des Verursacherprinzips entsprechend anders stellte. Im Übrigen kann aus der Beurteilung eines einzelnen Falles nicht abgeleitet werden, dass das Gericht bei der Beurteilung eines weiteren Falles seine Massstäbe nicht präzisieren oder korrigieren darf.
5.3 Schliesslich wendet die Gemeinde ein, mit den Gebindegebühren, welche im Rahmen des Abfallbewirtschaftungsverbandes Oberengadin regional festgelegt würden, liessen sich nur 20-25 % der Kosten der Abfallentsorgung decken. Eine zusätzliche kommunale Gebindegebühr (bzw. eine Erhöhung dieser Gebühr durch die Gemeinde) wäre nicht praktikabel, da sie die Gefahr der wilden Entsorgung der Kehrichtsäcke bzw. der Entsorgung in anderen Gemeinden bewirken würde. Andere Lösungen, wie etwa die Bemessung der Gebühren nach der Nutzfläche, nach dem umbauten Raum oder nach der Anzahl Wohnräume der Liegenschaft, vermöchten ebenfalls nicht zu befriedigen, da sie den Faktor Verbrauch nur bedingt repräsentierten. Bis zu einem gewissen Grade müsse und dürfe auch der Wasserverbrauch als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Dilemma, in dem sich die Gemeinde Sils bezüglich der Gebührenbemessung befinde, nicht auseinandergesetzt und damit eine Rechtsverweigerung begangen.
Auch dieser Einwand erscheint nicht stichhaltig. Dass eine sachgerechte, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechende und gleichzeitig auf allgemeine Akzeptanz stossende Gebührenregelung nicht leicht zu finden ist, mag zutreffen. Die Ausarbeitung von tauglichen Lösungen obliegt jedoch nicht den Rechtspflegeinstanzen, sondern den zuständigen Rechtsetzungsorganen. Anzumerken bleibt, dass die Gemeinde Sils, soweit sie den Ertrag aus den Gebindegebühren als zu gering erachtet, im Verbund mit anderen (mitbetroffenen) Oberengadiner Gemeinden in der Lage sein sollte, beim regionalen Verband eine Überprüfung und allfällige Anpassung der Tarife zu erwirken. Dem Verwaltungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, dass es nicht näher aufgezeigt hat, wie die Gemeinde ihre Kosten auf zulässige Weise decken kann. Für das vorliegende Verfahren genügt die Feststellung, dass die Bemessung der Grundgebühren allein aufgrund des Gebäudeversicherungswertes in vielen Fällen an Grenzen stösst und andere objektive Kriterien, welche den für die Bereitstellungsgebühr massgebenden mutmasslichen Kehrichtanfall besser wiederspiegeln, durchaus zur Verfügung stehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Gemeinde Sils i.E./Segl, welche mit ihrer Beschwerde vermögensrechtliche Interessen wahrgenommen hat, kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 2, Art. 153 sowie Art. 153a OG). Überdies hat sie den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: