BGer P 64/2004
 
BGer P 64/2004 vom 08.05.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
P 64/04
Urteil vom 8. Mai 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
W.________, 1930, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 16. November 2004)
Sachverhalt:
In Bestätigung der Verfügung vom 19. Mai 2004 lehnte die Ausgleichskasse Luzern mit Einspracheentscheid vom 13. September 2004 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen des 1930 geborenen W.________ in Folge eines Einnahmenüberschusses von Fr. 359.- ab.
Auf eine hiegegen eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nicht ein (Entscheid vom 16. November 2004).
Mit zwei Eingaben vom 19. Dezember 2004 führt W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz stellte fest, die kantonale Beschwerde verletze den durch die gute Sitte gebotenen Anstand, weshalb sie dem Beschwerdeführer eine letztmals bis 21. Oktober 2004 erstreckte Frist zur Verbesserung der Rechtsschrift ansetzte und ihm androhte, bei Säumnis würde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ein. Das kantonale Gericht räumte mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 Frist bis 15. November 2004 ein, um die zur Beurteilung der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer holte die eingeschriebene Sendung auf der Poststelle seiner Wohngemeinde nicht ab. Nach Ablauf der gesetzten Frist trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein.
1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er bringt einzig vor, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, das Haus zu verlassen. Er lebe allein und sei auf die Unterstützung seiner Haushalthilfe angewiesen. Er könne nur alle sieben bis zehn Tage bei der Post vorbeigehen, um die Unterlagen im Postfach abzuholen.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung ist von der Fiktion auszugehen, dass eine Postsendung mit Zustellnachweis, wenn der Adressat nicht persönlich angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, spätestens nach Ablauf der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" als zugestellt gilt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). Es besteht für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 92 Erw. 2a mit Hinweisen). Bei Personen, die sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernen, ohne für die Nachsendung zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo sie nunmehr zu erreichen sind, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während ihrer Abwesenheit zu handeln, haben eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 118 V 190 Erw. 3a, 117 V 132 Erw. 4a mit Hinweis).
2.2 Aufgrund des laufenden Verfahrens musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids rechnen. Davon ist er selber ausgegangen, wie sich aus seinem bei der Vorinstanz am 17. November 2004 eingetroffenen Schreiben vom 12. November 2004 ergibt, worin er festhält, die Abholungseinladung sei verfallen und der Brief an das kantonale Gericht zurückgegangen, weshalb er den Inhalt und allfällige Termine nicht kenne.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dringen nicht durch. Über den Umstand, dass es ihm gemäss eigenen Angaben nicht möglich gewesen war, Post zu empfangen, hätte der Beschwerdeführer die Vorinstanz in Kenntnis setzen und einen Vertreter bezeichnen müssen, der Postzustellungen rechtsgültig hätte entgegennehmen können. Anhaltspunkte dafür, dass er krankheitshalber nicht in der Lage gewesen war, diesen Obliegenheiten nachzukommen, bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Mit dem kantonalen Gericht ist daher von der Fiktion auszugehen, dass die Zustellung des vorinstanzlichen Schreibens vom 21. Oktober 2004 als erfolgt zu gelten hat.
2.3 Hinsichtlich der Rechtsfolgen hat das kantonale Gericht erwogen, nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist weder die den geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege begründenden Unterlagen, noch eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht habe, sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welchen nichts beizufügen ist, wird verwiesen.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
4.
4.1 Angesichts der nunmehr aktenkundigen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.
4.2 Das für das letztinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verneinen (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: