BGer 2A.101/2006 |
BGer 2A.101/2006 vom 11.05.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.101/2006 /leb
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Urteil vom 11. Mai 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 23. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus Serbien und Montenegro stammende X.________ (geb. 1976) reiste im August 1998 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium an der Akademie für Eurythmische Kunst in Y.________/BL. Nachdem er das Studium aufgegeben hatte, verfügte die Fremdenpolizei Basel-Landschaft am 2. Januar 2001 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Oktober 2001 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin (geb. 1979), worauf ihm am 7. Dezember 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.
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Am 14. November 2002 wurde X.________ festgenommen und am 28. November 2002 wurde auch seine Ehefrau verhaftet. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. November 2003 wurden beide Ehegatten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. X.________ wurde zu 2 ½ Jahren Zuchthaus und 12 Jahren Landesverweisung (diese bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren) und seine Ehefrau zu 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. X.________ hat die Freiheitsstrafe verbüsst, die letzten Vollzugsphasen in Halbfreiheit bzw. mit Electronic Monitoring. Am 13. Juli 2004 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
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B.
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Mit Verfügung vom 28. September 2004 ordneten die Einwohnerdienste (heute: "Bereich Dienste") die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz an. Dagegen beschwerten sich X.________ sowie seine Ehegattin erfolglos beim Vorsteher des Polizei- und Militärdepartements (heute: Sicherheitsdepartement) und sodann beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Februar 2006 beantragt X.________, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 23. November 2005 aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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D.
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Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2006 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Appellationsgericht und das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).
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1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Ausweisung. Soweit der Beschwerdeführer die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlangt, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Die Schreiben der Ehefrau bzw. des Arbeitgebers erfüllen diese Voraussetzungen nicht und sind daher unbeachtlich; sie wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.
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2.
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2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
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2.2 Der Beschwerdeführer ist zu einer Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren und einer bedingten Landesverweisung von 12 Jahren verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund der gerichtlichen Bestrafung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist damit grundsätzlich erfüllt.
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3.
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3.1 Ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt, bleibt zu prüfen, ob die Ausweisung "angemessen", d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524).
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3.2 Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt sehr schwer. Um seiner Ehefrau "etwas zu bieten", hat der damals bereits 26 Jahre alte Beschwerdeführer einen geschäftsmässig aufgezogenen Kokainhandel betrieben und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Zudem versuchte er, eine grosse Menge Heroin zu verkaufen, was aber an dessen mangelhafter Qualität scheiterte. Die gesamten Umstände lassen im Übrigen ein Rückfallrisiko nicht ausschliessen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers ausgegangen.
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3.3 Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatland aufgewachsen und im Sommer 1998 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Eine besonders lange Aufenthaltsdauer liegt somit nicht vor, zumal davon 19 Monate auf den Strafvollzug entfallen. Offenbar hat sich der Beschwerdeführer hier beruflich gut eingelebt; von einer Verwurzelung in der Schweiz kann jedoch nicht die Rede sein. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor. Diesem ist daher zuzumuten, in sein Heimatland, wo übrigens noch seine Mutter lebt, zurückzukehren.
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Für die schweizerische Ehefrau wird es zwar schwierig sein, dem Beschwerdeführer in dessen Heimatland zu folgen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sie aktiv als Mittäterin an der Straftat des Beschwerdeführers teilgenommen und so zur Verwirklichung des Ausweisungsgrundes Wesentliches beigetragen hat. Wenn sie nun zur Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung ihrem Ehemann ins Ausland folgen muss, erscheint dies daher nicht als völlig unzumutbar.
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3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.5 Ferner steht auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen, da die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfüllt sind. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stützt sich auf Art. 10 ANAG und hat damit eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers notwendig ist.
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4.
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4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung als rechtmässig und das angefochtene Urteil damit als bundesrechtskonform. Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.2 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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