BGer 1P.156/2006 |
BGer 1P.156/2006 vom 12.05.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.156/2006 /gij
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Urteil vom 12. Mai 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst,
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gegen
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Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh.,
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Rathaus, 9043 Trogen,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh.
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vom 10. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde am 8. November 2005 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt, nachdem sie an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle in der A._______-Klinik in B.________ verschiedene Personen bedroht und angegriffen hatte. Es zeigte sich, dass X.________ an schweren gesundheitlichen Problemen litt, die eine intensive medizinische resp. psychiatrische Betreuung notwendig machten. Nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde sie deshalb in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Am 20. Dezember 2005 sprach X.________ erneut Drohungen gegen ihre ehemaligen Arbeitgeber aus.
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Anfang Januar 2006 waren die polizeilichen Abklärungen noch nicht abgeschlossen. Das Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh. verfügte deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nur über die von ihm selbst erstellten Akten und über Kopien der polizeilichen Einvernahmeprotokolle, nicht aber über einen Schlussbericht.
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Als der Rechtsvertreter von X.________ beim Verhöramt Akteneinsicht verlangte, wurde ihm dies unter anderem mit der Begründung verweigert, dass die polizeilichen Akten noch nicht im Original vorliegen. Der Rechtsvertreter reichte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. eine Aufsichtsbeschwerde ein. Zudem stellte er gegen den zuständigen Verhörrichter ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit. In der Begündung machte er geltend, durch das Verhalten des Verhörrichters in seinen Rechten als Verteidiger beschränkt und gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten benachteiligt zu werden. Nachdem der Verhörrichter angewiesen worden war, dem Rechtsvertreter von X.________ die Verfahrensakten zuzustellen, beantragte dieser die Abschreibung der Aufsichtsbeschwerde als gegenstandslos. Am Ausstandsbegehren hielt der Rechtsvertreter hingegen fest. Mit Entscheid vom 10. Februar 2006 erklärte der Staatsanwalt die Aufsichtsbeschwerde für gegenstandslos und wies das Ausstandsbegehren gegen den Verhörrichter ab.
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B.
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X.________ hat gegen den Entscheid des Staatsanwalts staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Ziffer 2 (Abweisung des Ausstandsbegehrens) und Ziffer 3 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an den Staatsanwalt zur neuen Beurteilung. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Der Staatsanwalt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Verhörrichter liess sich vernehmen, ohne ausdrücklich einen Antrag gestellt zu haben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 87 Abs. 1 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
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2.1 In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin, der Verhörrichter habe durch sein Verhalten den Anschein der Befangenheit erweckt. Die Abweisung des Ausstandsgesuchs durch den Staatsanwalt halte vor Art. 29 Abs. 1 BV nicht stand. Die Beschwerdeführerin beruft sich einzig auf die grundrechtliche Garantie und macht keine willkürliche Anwendung der einschlägigen Ausstandsbestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts geltend.
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2.2
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2.2.1 Nehmen Untersuchungsrichter ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, ist die Ausstandspflicht aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ein Untersuchungsrichter kann daher abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; vgl. auch BGE 128 V 82 E. 2a S. 84).0
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2.2.2 Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedliche Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können in entsprechendem Zusammenhang grundsätzlich auch Fehler in der Verfahrensführung zählen. Verstösse gegen die Verfahrensordnung sind zwar in erster Linie in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten Instanz zu rügen. Deren Aufgabe besteht gerade darin, entsprechende Mängel zu beheben und auf diese Weise für ein faires Verfahren zu sorgen. Dies bedeutet unter anderem, dass nicht sämtliche umstrittenen Anhaltspunkte oder etwa Fragen der Sachverhaltswürdigung im Ausstandsverfahren zu beurteilen wären. Anders verhält es sich lediglich, wenn besonders krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, diese einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (BGE 125 Ia 119 E. 3e S. 124, mit Hinweisen). Diesfalls kann eine fehlerhafte Verfahrensführung den Anschein der Befangenheit erwecken und - trotz oberinstanzlicher Korrektur - eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen (vgl. Bundesgerichtsurteile 1P.548/2005 vom 22. November 2005; 1P. 554/2002 vom 10. Februar 2003; 1P.137/2000 vom 9. Juni 2000; 1P.186/1998 vom 11. Januar 1999).
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2.3 Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf mehrere Gegebenheiten, die ihrer Ansicht nach die Befangenheit des Verhörrichters belegen. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sind alle diese Gegebenheiten einzeln und aus einer Gesamtsicht auf die Frage hin zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit erweckt werde.
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2.3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt einen Hinweis auf die Befangenheit des Verhörrichters in der Verletzung der Waffengleichheit. Der Verhörrichter habe ihrem Strafverteidiger das Akteneinsichtsrecht verweigert, dem Geschädigtenvertreter dagegen gewährt. Dadurch sei die Gegenpartei bevorzugt behandelt worden. Das prozessuale Verhalten des Verhörrichters sei umso fragwürdiger, als die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und daher umso dringender auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sei.
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Indem der Verhörrichter dem Strafverteidiger trotz dessen Gesuche vom 22. November und vom 15. Dezember 2005 das Akteneinsichtsrecht verweigerte, dem Geschädigtenvertreter dagegen am 19. Dezember 2005 die Einsichtnahme in die Akten gewährte, verletzte er den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Auffassung der kantonalen Instanzen, es liege keine Bevorzugung vor, weil der Geschädigtenvertreter die Akten lediglich beim Verhöramt eingesehen hatte und der Strafverteidiger diese Gelegenheit auch hätte wahrnehmen können, ist unzutreffend. Da seine Akteneinsichtsgesuche abschlägig behandelt wurden, ist es naheliegend, dass der Strafverteidiger nicht damit rechnete, durch das persönliche Erscheinen beim Verhöramt Akteneinsicht zu erlangen. Positiv fällt aber ins Gewicht, dass der Strafverteidiger über einen wesentlichen Teil der Akten Kenntnis hatte. So nahm er an den Einvernahmen der Beschwerdeführerin teil und konnte sich auch zum Gutachtensauftrag äussern sowie Ergänzungsfragen stellen. Dieser Umstand widerlegt den Eindruck, der Verhörrichter habe dem Strafverteidiger den Zugang zu den Akten versperren wollen, um die Geschädigten zu bevorzugen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Geschädigtenvertreter die Akten am 19. Dezember 2005, somit einen Tag vor den erneuten Drohungen der Beschwerdeführerin gegen die Geschädigten eingesehen hatte. Die Akteneinsicht verschaffte ihm bezüglich dieser neuen Vorfälle keinen Informationsvorsprung. Das Argument der Beschwerdeführerin, dank dem Informationsungleichgewicht sei es dem Geschädigtenvertreter möglich gewesen, sich für ihre Versetzung in Untersuchungshaft bzw. in den fürsorgerischen Freiheitsentzug stark zu machen, ist daher nicht stichhaltig. Somit ergibt sich, dass der Verhörrichter dem Strafverteidiger das Akteneinsichtsrecht zwar hätte gewähren müssen, dass unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren die Verweigerung der Akteneinsicht aber kein bedeutendes Fehlverhalten darstellt.
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2.3.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, der Staatsanwalt gehe im angefochtenen Entscheid aktenwidrig und somit willkürlich davon aus, es habe keine Kontakte zwischen dem Verhörrichter und den Geschädigten gegeben. Aus einem Faxschreiben des Verhörrichters vom 21. Dezember 2005 gehe aber das Gegenteil hervor. Darin habe der Verhörrichter dem behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Frau Dr. C.________ von der A.________-Klinik, bei der es sich um eine Geschädigte handle, sich mit diesem über den geplanten Urlaub der Beschwerdeführerin unterhalten möchte. Aus dieser Fax-Mitteilung sei zu schliessen, dass es zwischen dem Verhörrichter und den Geschädigten vorgängig zu einer Kontaktnahme gekommen sein müsse. Zudem habe der Verhörrichter durch dieses Fax-Schreiben den Geschädigten eine Plattform geschaffen, um hinter dem Rücken des Strafverteidigers Druck auf den behandelnden Arzt und auf die Klinik, in der sich die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt aufhielt, zu machen.
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In einem Fax-Schreiben vom 21. Dezember 2005 teilte der Verhörrichter dem behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin mit, dass Frau Dr. C.________ von der A.________-Klinik sich mit diesem über den geplanten Urlaub der Beschwerdeführerin noch unterhalten möchte. Aus dem Schreiben geht auch hervor, dass der Verhörrichter den Urlaub für nicht opportun hielt, selber aber keine Handhabe hatte, den Urlaub zu verweigern. Eine Mitteilung dieser Art wie auch eine Kontaktnahme zu den Geschädigten sind aber ohne weiteres zulässig, da der Verhörrichter erste Abklärungen bezüglich der erneuten Drohungen vorzunehmen hatte und sich für ihn - unabhängig allfälliger Interventionen der Geschädigten - die Frage stellte, ob eine Rückversetzung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft angezeigt war. Dass sich der Verhörrichter gegen den Urlaub aussprach, ist im Interesse des Untersuchungsverfahrens durchaus vertretbar und unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu beanstanden. Unerheblich ist die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass eine Kontaktnahme des Verhörrichters mit den Geschädigten, wie sie im Ausstandsbegehren geltend gemacht werde, nicht stattgefunden habe. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) würde nur zum Tragen kommen, wenn eine allfällige Aktenwidrigkeit auf das Entscheidergebnis einen Einfluss hätte (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil der Staatsanwalt mit der Entscheidfällung nicht zuwartete, bis die Beschwerdeführerin ein Dokument zum Beweis der behaupteten Kontakte nachreichen konnte, da lediglich ein Recht auf Abnahme von für den Entscheid erheblichen Beweisen besteht (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.).
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Schliesslich war der Verhörrichter nicht gehalten, den Strafverteidiger bereits am Tag der erneuten Drohung der Beschwerdeführerin, dem 20. Dezember 2005, über das Vorgefallene zu orientieren. Da er über die Ausdehnung der Strafuntersuchung befinden musste, durfte er sich ohne weiteres eine Frist von zwei bis drei Tagen für diesbezügliche Abklärungen ausbedingen. Dass er sich erst am 22. Dezember 2005 mit dem Strafverteidiger in Verbindung setzte, ist ihm daher nicht anzulasten. Im Übrigen war nicht der Verhörrichter, sondern die kantonale Vormundschaftsbehörde für die Anordnung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs vom 21. Dezember 2005 zuständig. Dementsprechend war nicht der Verhörrichter, sondern das Vormundschaftsamt dafür verantwortlich, den Strafverteidiger über die angeordnete Massnahme vorgängig zu informieren. Für die vom Geschädigtenvertreter beim Vormundschaftsamt unternommenen Schritte war der Verhörrichter ebenfalls nicht verantwortlich.
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2.3.3 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr Strafverteidiger habe am 7. Februar 2006 vom Geschädigtenvertreter erfahren, dass der Verhörrichter sich auf dessen Frage, ob sie anwaltlich vertreten werde, unbestimmt geäussert habe. Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 habe ihr Strafverteidiger dem Staatsanwalt diese vermeintliche Erinnerungslücke des Verhörrichters, welche ein weiterer Hinweis für dessen Befangenheit darstelle, als neue Tatsache rechtzeitig und formrichtig mitgeteilt. In Verletzung ihres Gehörsanspruchs sei ihr Vorbringen aber übergangen worden.
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Der Verhörrichter ist zur wahrheitsgemässen Auskunft verpflichtet. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Zum einen hätte aber nachträglich nicht mehr eruiert werden können, inwiefern sich der Verhörrichter unbestimmt geäussert hatte. Zum andern hätte es sich nicht um einen schweren Fehler in der Verfahrensführung gehandelt, der einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV darstellen würde. Dass der Staatsanwalt im angefochtenen Entscheid das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Schreiben vom 8. Februar 2005 nicht berücksichtigte, ist somit auch unter dem Blickwinkel des Gehörsanspruchs, wonach die Behörde lediglich die entscheiderheblichen Argumente prüfen muss (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.), nicht zu beanstanden.
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2.3.4 Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin im polemischen Ton, welcher der Verhörrichter in der Duplikschrift angeschlagen habe, ein weiteres Zeichen seiner Befangenheit. Dies zeige sich vor allem darin, dass der Verhörrichter ihrem Strafverteidiger vorwerfe, nicht er, der Verhörrichter, sondern der Strafverteidiger habe heimlich Kontakt mit den Geschädigten aufgenommen.
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Dieser vom Verhörrichter geäusserte Vorwurf begründet nicht den Anschein von Befangenheit. Auch ist die Duplikschrift weder beleidigend abgefasst noch enthält sie vorverurteilende Äusserungen. Die gewählten Formulierungen sind lediglich energisch, nicht aber sachfremd.
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2.4 Das dem Verhörrichter vorwerfbare Fehlverhalten in der Verfahrensführung betrifft somit lediglich die Vorenthaltung der Akteneinsicht. Dieses Fehlverhalten weist aber keineswegs die erforderliche Schwere auf, um einen Ausstandsgrund im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV zu bilden. Indem der Staatsanwalt das Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdeführer abwies, hat er Art. 29 Abs. 1 BV somit nicht verletzt. Nach dem oben Gesagten hält der angefochtene Entscheid auch vor Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV stand.
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3.
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Somit ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist gemäss den Akten gegeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Boris Züst wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verhöramt und der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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