Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.507/2005 /ast
Sitzung vom 12. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Fux.
Parteien
A.________ Bank,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Treuhandgesellschaft Altorfer Duss & Beilstein,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.
Gegenstand
Verrechnungssteuer
(Berechnung des Emissionsdisagios; Überwälzbarkeit),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
vom 27. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Die A.________ Bank emittierte am 14. Februar 2000 eine 3 %-Anleihe über 150 Millionen Franken. Die Laufzeit betrug drei Jahre. Der Emissionspreis wurde auf 100,10 % festgesetzt, die Rückzahlung am 14. Februar 2003 sollte zum Nennwert (100 %) erfolgen. Am 4. August 2000 wurde diese Basistranche um 100 Millionen Franken erhöht. Der Emissionspreis der Aufstockungstranche betrug laut Prospekt vom 20. Juli 2000 "98,34 % plus 170 Tage Marchzins". Nach der Liberierung erfolgte der Börsenhandel der gesamten Anleihe unter der gleichen Valorennummer.
Am 14. Februar 2003 zahlte die A.________ Bank die Basis- sowie die Aufstockungstranche zurück. Sie erhob und überwälzte auf einem Disagio von Fr. 61'171.-- die Verrechnungssteuer; auf einem weiteren Betrag von Fr. 1'598'829.-- rechnete sie die Verrechnungssteuer ins Hundert auf und überwies der Eidgenössischen Steuerverwaltung gesamthaft Fr. 860'000.-- (Valuta 22. April 2003). Dabei vermerkte sie, diese Abrechnung habe bloss provisorischen Charakter, die Rechtmässigkeit der Steuererhebung werde nicht anerkannt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung erliess in der Folge am 28. März 2003 einen formellen Entscheid, in welchem sie festhielt, die A.________ Bank schulde eine Verrechnungssteuer von Fr. 518'000.--; falls eine Überwälzung auf die Begünstigten nicht mehr möglich sei, schulde sie die ins Hundert aufgerechnete Verrechnungssteuer von Fr. 893'846.-- (nebst Verzugszins von 5 % ab dem 14. März 2003). Begründet wurde dieser Entscheid damit, dass (nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht) bei Anleihensobligationen Emissionsdisagi nur dann von der Verrechnungssteuer befreit seien, wenn sie 0,5 % des Nennwerts pro Jahr der Laufzeit nicht überstiegen. Weil das Emissionsdisagio der Aufstockungstranche 0,553 % betrage (1,66 % verteilt auf die Jahre der Restlaufzeit), unterliege es bei der Rückzahlung der Anleihe der Verrechnungssteuer.
Eine dagegen gerichtete Einsprache der A.________ Bank wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2004 abgewiesen und die geschuldete Verrechnungssteuer auf insgesamt Fr. 882'318.-- (zuzüglich Verzugszinsen) festgesetzt.
B.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission wies am 27. Juni 2005 eine Beschwerde der A.________ Bank ab und bestätigte in der Sache den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
C.
Die A.________ Bank hat am 26. August 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission sei aufzuheben; das Emissionsdisagio der Aufstockungstranche sei auf total 0,24 % oder 0,08 % des Nominalwerts pro Jahr Laufzeit festzusetzen, und es sei infolgedessen bei Rückzahlung der Anleihe am 14. Februar 2003 keine Verrechnungssteuer zu erheben. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. OG innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer, VStG; SR 642.21). Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid zur Bezahlung von Verrechnungssteuern verpflichtet und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 106 und Art. 108 OG ).
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Hat - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, so ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG).
1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 132 II 47 E. 1.3 S. 50 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Bund erhebt unter anderem auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen eine Verrechnungssteuer (vgl. Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand dieser Verrechnungssteuer sind insbesondere die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben (Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG). Als steuerbarer Ertrag gilt dabei jede auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt (Art. 14 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, VStV; SR 642.211).
Steuerbaren Ertrag von Obligationen stellt neben dem (periodisch oder gesamthaft am Ende der Laufzeit entrichteten) Zins auch die so genannte Vorausvergütung oder das Emissionsdisagio dar, d.h. die Differenz zwischen dem Begebungskurs und dem Rückzahlungsbetrag im Fall einer Emission unter pari (vgl. Conrad Stockar, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Aufl., Therwil/Basel 2006, S. 80 Ziff. 11.2). Diese Differenz ist ein neben dem Zins gewährtes Entgelt für das ausgeliehene Kapital und damit Ertrag dieses Kapitals (W. Robert Pfund, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N 2.27 zu Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG). Als nicht zum steuerbaren Ertrag gehörende "Rückzahlung der Kapitalschuld" im Sinn von Art. 14 Abs. 1 VStV gilt in diesem Fall nicht der Nennwert, sondern der (tiefere) Begebungskurs.
2.2 Eine Ausnahme sah die Vollziehungsverordnung in der bis Ende 2000 gültigen Fassung insofern vor, als Emissionsdisagi von maximal ½ Prozent pro Jahr Laufzeit von der Verrechnungssteuer nicht erfasst wurden (vgl. Art. 14 aAbs. 2 VStV [AS 1966 1585 ff., 1590]; vgl. auch Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. April 1999 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben, Ziff. 3.1, in: ASA 68, 21 ff., 29).
Mit der Änderung vom 22. November 2000 wurde Art. 14 aAbs. 2 VStV für die nach dem 31. Dezember 2000 neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten ersatzlos aufgehoben (siehe Schlussbestimmungen VStV). Die Eidgenössische Steuerverwaltung erachtet freilich die Streichung dieser Bestimmung für Anleihensaufstockungen als "problematisch" und will deshalb nach ihrer "Praxislösung" für den Bereich der Aufstockungen weiterhin einen Toleranzwert von 0,5 % (pro Jahr der Restlaufzeit) anwenden (vgl. Anhang III, 2. Aufl. vom 28. Januar 2002 zum erwähnten Kreisschreiben Nr. 4, Ziff. 8, in: ASA 70, 736 ff., 741 f.). Ob eine solche Praxis überhaupt zulässig ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit, braucht hier nicht geprüft zu werden; vorliegend wurde die Aufstockung am 4. August 2000 vorgenommen, so dass sie unbestrittenermassen ohnehin noch in den Anwendungsbereich von Art. 14 aAbs. 2 VStV fällt.
3.
Die zur Diskussion stehende Aufstockungstranche wurde laut Prospekt zu einem Emissionspreis von 98,34 % "plus 170 Tage Marchzins" ausgegeben. Streitgegenstand ist dieser "Marchzins" im Zusammenhang mit der Berechnung des massgebenden Emissionsdisagios.
3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der vom Zeichner der Aufstockungstranche zusätzlich zum Emissionspreis zu bezahlende "Marchzins" diene dem "Einkauf in eine höhere Verzinsung" und komme wirtschaftlich einem "Agio" gleich, welches das "formelle" Disagio verringere ("Minusdisagio"). Demnach betrage das gesamte Emissionsdisagio 0,24 % oder 0,08 % pro Jahr der Restlaufzeit (100 % - 98,34 % + 1,42 % [entsprechend 170 Tage "Marchzins" zu 3 % p.a.]). Gemäss Art. 14 aAbs. 2 VStV wäre in diesem Fall keine Verrechnungssteuer geschuldet.
Demgegenüber gehen die Eidgenössische Steuerverwaltung und auch die Vorinstanz davon aus, dass der "Marchzins" von 170 Tagen nicht als Agio qualifiziert werden dürfe. Vielmehr handle es sich um ein Entgelt dafür, dass dem Zeichner der Aufstockungstranche am ersten Fälligkeitstermin der volle Jahreszins von 3 % ausbezahlt werde, obwohl er die Obligation dannzumal lediglich während 190 Tagen gehalten habe. Das Emissionsdisagio betrage 1,66 % des Nennwerts (100 % - 98,34 %) oder, pro Jahr der Restlaufzeit, 0,553 %. Es liege damit über dem Toleranzwert von 0,5 % gemäss Art. 14 aAbs. 2 VStV und sei deshalb verrechnungssteuerpflichtig.
3.2 Die Beschwerdeführerin schliesst aus dem Umstand, dass der Zeichner der Aufstockungstranche einen Kaufpreis von insgesamt 99,76 % des Nennwerts zu bezahlen hatte (nämlich 98,34 % Emissionspreis zuzüglich 1,42 % "Marchzins"), der so genannte Marchzins von 170 Tagen bilde Teil des der Emittentin zur Verfügung gestellten Kapitals.
Dass dem nicht so ist, ergibt sich indessen schon aus der Bezeichnung "Marchzins" und ferner daraus, dass dieser im Prospekt vom 20. Juli 2000 neben dem "Emissionspreis" speziell erwähnt wird. Die von der Beschwerdeführerin angestellte wirtschaftliche Saldobetrachtung verbietet sich zudem deshalb, weil die zitierte gesetzliche Regelung (oben E. 2.1) zwischen Kapital und Zins (Ertrag) unterscheidet und eine entsprechende Differenzierung zwingend verlangt.
Der umstrittene Marchzins kann aber auch aufgrund seiner Zweckbestimmung, wie sie sich schlüssig aus dem Prospekt ergibt, nicht als Bestandteil des Kapitals betrachtet werden: Gemäss Zeichnungsprospekt sollten die Anteilscheine der Aufstockungstranche und diejenigen der Basistranche bezüglich Anleihebedingungen, Valorennummer, Restlaufzeit und Zinssatz fungibel sein. Die Anteilscheine der Aufstockungstranche waren "zwecks Gleichstellung mit der Basistranche einschliesslich aufgelaufener Zinsen für die Zeitspanne von Liberierungs- bzw. Couponstermin der Basistranche bis zum Zahlungstermin der Aufstockungstranche(..) zu liberieren" (Prospekt, Ziff. 1.2.1). Die so bewirkte Austauschbarkeit oder Gleichstellung aller Obligationen der Gesamtanleihe hatte zur Folge, dass sämtlichen Erwerbern am ersten Fälligkeitstermin (14. Februar 2001) das gleiche Zinsbetreffnis (entsprechend 3 %) zu bezahlen war. Somit erhielten auch die Erwerber der Aufstockungstranche einen Anspruch auf einen vollen Jahreszins, obwohl sie im ersten Jahr nur während der letzten 190 Tage Kapital zur Verfügung gestellt hatten. Dafür mussten sie der Emittentin eine (der Differenz von 170 Tagen oder 1,42 % entsprechende) Abgeltung entrichten, die im Zeichnungsprospekt - untechnisch - als "Marchzins" bezeichnet wird (zum Begriff des Marchzinses vgl. Pfund, a.a.O., N 2.26 zu Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG; vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 4, a.a.O.). Diese Abgeltung wurde demnach unter einem anderen Titel geleistet als der Emissionspreis und kann nicht (als Kapitalbestandteil) zu diesem hinzugerechnet werden.
Als Gegenleistung zur "Marchzins"-Zahlung wird dem Erwerber (Zeichner) der Aufstockungstranche am ersten Fälligkeitstermin von der Emittentin der volle (und nicht bloss ein pro rata, d.h. auf 190 Tage berechneter) Jahreszins von 3 % entrichtet. Diese Gegenleistung ist unbestreitbar steuerbarer Ertrag (im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG und Art. 14 Abs. 1 VStV) und keine Kapitalrückzahlung. Auch das spricht dagegen, das Korrelat zum (überschüssigen) Ertrag, den "Marchzins" von 170 Tagen, seinerseits als Teil des Kapitals zu werten.
3.3 Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, der fragliche Marchzins komme "wirtschaftlich" einem Agio gleich, der das "formelle" Disagio verringere.
Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse lassen indessen einen solchen Zusammenhang zwischen Emissionsdisagio (Vorausvergütung) und "Marchzins" nicht erkennen; im Gegenteil, sie schliessen ihn aus: In tatsächlicher Hinsicht ist wiederum festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selber zwischen dem "Emissionspreis" einerseits und dem "Marchzins" andererseits unterscheidet. Während sie mit dem Emissionsdisagio auf der Aufstockungstranche den aktuellen Zinsverhältnissen auf dem Kapitalmarkt Rechnung trug, erachtete sie die "Marchzins"-Zahlung der Zeichner nach eigenen Angaben als deren "Einkauf in eine höhere Verzinsung". Dem entspricht, dass die Beschwerdeführerin den Emissionspreis im Prospekt mit 98,34 % ("plus 170 Tage Marchzins") auswies und nicht etwa mit 99,76 %, wie sie es hätte tun müssen, wenn sie den "Marchzins" (von 1,42 %) tatsächlich als Entgelt für die Vorausvergütung ("Minusdisagio") verstanden und behandelt hätte.
Es kommt hinzu, dass es auch aufgrund der anwendbaren rechtlichen Regelung nicht zulässig erscheint, hier einen "wirtschaftlichen" Zusammenhang zwischen den beiden Leistungen anzunehmen. Gemäss Art. 14 aAbs. 2 VStV müssen nämlich die - allenfalls steuerfreien - Vorausvergütungen vom Nennwert abgezogen werden. Im vorliegenden Fall wurde der umstrittene Marchzins von 1,42 % aber gerade nicht vom Nennwert abgezogen, sondern als separate Leistung zusätzlich zum Emissionspreis in Rechnung gestellt; er kann deshalb nicht Teil der Vorausvergütung im Sinn der zitierten Verordnungsbestimmung bilden.
Im Übrigen wurde der "Marchzins" bei der Zeichnung der Anleihe (Aufstockungstranche) buchhalterisch als separates Zinsbetreffnis erfasst, wie aus der zu den Akten gegebenen einschlägigen Abrechnungskopie eines Kunden ersichtlich ist. Die Buchungsweise zeigt also ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin selber den umstrittenen Marchzins weder als Kapital- noch als Agio-Bestandteil betrachtete.
3.4 Der umstrittene Marchzins ist, wie oben ausgeführt (E. 3.2), nicht Bestandteil der Kapitalschuld, welche die Emittentin am Ende der Laufzeit der Anleihe steuerfrei zurückzuzahlen hat; somit gehört er, wie sich zwingend aus Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG und Art. 14 Abs. 1 VStV ergibt, zum steuerbaren Ertrag. Aus den dargelegten Gründen besteht auch kein innerer Zusammenhang zur Vorausvergütung (vgl. oben E. 3.3). Daraus folgt, dass der "Marchzins" von 1,42 % nicht zum Emissionspreis von 98,34 % hinzugerechnet bzw. nicht vom Emissionsdisagio von 1,66 % abgezogen werden darf.
Machte damit die Vorausvergütung auf der Aufstockungstranche verteilt auf die drei Jahre Restlaufzeit mehr als ½ Prozent aus, nämlich 0,553 %, unterlag sie nach dem anwendbaren Recht der Verrechnungssteuer (Art. 14 aAbs. 2 VStV e contrario), wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt wird. Berechnungsart und Beträge der von der Beschwerdeführerin gemäss Einspracheentscheid (vom 16. Januar 2004) geschuldeten Verrechnungssteuer und Verzugszinsen sind nicht bestritten und wurden von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht bestätigt.
Andere steuerliche Konsequenzen, die sich aus dem von der Emittentin (Beschwerdeführerin) gewählten Vorgehen ergeben (etwa: wegen unterlassener Überwälzung ins Hundert aufgerechnete Verrechnungssteuer; von den Anleihensgläubigern geschuldete Verrechnungssteuer auf dem vollen Jahreszins von 3 %, obschon im ersten Jahr tatsächlich bloss 1,58 % Zins anfielen), stehen im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion. Abgesehen davon vermöchten sie am Ergebnis nichts zu ändern: Soweit sich die Antwort auf die Streitfrage, wie der "Marchzins" zu qualifizieren sei, direkt den anwendbaren Rechtsvorschriften entnehmen lässt, bleibt für eine abweichende "wirtschaftliche" Betrachtungsweise selbst dann kein Raum, wenn damit allfällige, systembedingte Unzulänglichkeiten behoben werden könnten.
4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 153a OG ). Eine Parteientschädigung ist nach der Regel des Art. 159 Abs. 2 OG nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: