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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.20/2006 /Rom
Urteil vom 12. Mai 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Vollzug im Jugendstrafverfahren,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 12. Oktober 2001 verurteilte die Jugendanwaltschaft Uznach den 1986 geborenen X.________ unter anderem wegen unrechtmässiger Aneignung, mehrfachen Diebstahls, Raubs und Raubversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen Betäubungsmittelkonsums. Als Sanktion ordnete sie die Einweisung in ein Erziehungsheim nach Art. 84 Abs. 1 StGB und eine medikamentöse Behandlung an.
Am 18. April 2002 sprach die Jugendanwaltschaft Uznach X.________ im Sinne eines Zusatzurteils zu jenem vom 12. Oktober 2001 der einfachen Körperverletzung, des Diebstahlversuchs, der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Schändung, der Fälschung von Ausweisen, der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums schuldig. Massnahmen oder Strafen wurden in Anbetracht der laufenden Sanktion nicht angeordnet.
Am 21. September 2004 verurteilte das Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg X.________ wegen Diebstahls und wies ihn gestützt auf Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in ein Erziehungsheim ein.
Der Massnahmevollzug gestaltete sich von Beginn an sehr schwierig. Es erfolgten zahlreiche Platzierungen in verschiedenen Wohngruppen, Kliniken und Heimen und - im Rahmen von kurzfristigen Zwischenlösungen - Verlegungen in die Gefängnisse Bazenheid und Horgen. X.________, der am 19. Juli 2004 in die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon-Waldegg eingetreten war, wurde am 28. Februar 2005 für ein "time-out" auf eigenen Wunsch im Bezirksgefängnis Horgen untergebracht.
B.
Am 10. Juni 2005 ordnete die Jugendanwaltschaft Uznach im Sinne einer Verschärfung des Massnahmevollzugs die Weiterführung der gerichtlich angeordneten Heimeinweisung in einer geschlossenen Institution gestützt auf kantonales Strafvollzugsrecht an. Weil die bisherigen Massnahmen bei X.________ erfolglos geblieben seien und geeignete Einrichtungen fehlten, sei die endgültige Aufhebung der gerichtlich angeordneten Massnahme grundsätzlich angezeigt. Die erhebliche Fremdgefährlichkeit des Jugendlichen lasse eine sofortige Aufhebung der Heimeinweisung insbesondere unter dem Aspekt der Massnahmebedürftigkeit indessen nicht zu. Für ihn komme einzig noch der Aufenthalt in einer gänzlich geschlossenen Institution in Frage, was faktisch als Gefängnisaufenthalt auszulegen sei. Der Vollzug werde regelmässig zu überprüfen und bei Durchführbarkeit die erzieherische Einflussnahme wieder aufzunehmen sein. X.________ werde im Bezirksgefängnis Horgen belassen.
Sowohl das Justiz- und Polizeidepartement als auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden von X.________ am 12. September 2005 bzw. 24. Januar 2006 (im Sinne der Erwägungen) ab. Dieser befand sich bis zum 24. Februar 2006, mithin ein Jahr, im Bezirksgefängnis Horgen. Zurzeit ist er im Regionalgefängnis Altstätten untergebracht.
C.
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 24. Januar 2006 (Ziff. 1 des Dispositives) und seine umgehende Entlassung aus dem Massnahmevollzug. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen schliesst in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2006 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Eingabe weist es darauf hin, dass X.________ als kurzfristige Lösung im Regionalgefängnis Altstätten untergebracht worden sei, nachdem ihn das Bezirksgefängnis Horgen zur Verfügung gestellt habe. Mittelfristig seien als Unterbringungsmöglichkeiten das MET Pramont im Kanton Wallis, das Therapiezentrum im Schache und notfalls die Strafanstalt Bostadel vorgesehen. Eine Aufnahme in Pramont habe man angesichts der monatelangen Wartezeit nicht weiter verfolgt. Das Therapiezentrum im Schache habe am 2. Mai 2006 bestätigt, dass X.________ demnächst aufgenommen werde. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verzichtet mit Eingabe vom 9. Mai 2006 auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 91 Ziff. 1 StGB regelt die Erziehungsmassnahmen für Jugendliche, nämlich die Erziehungshilfe, die Unterbringung in einer geeigneten Familie und die Einweisung in ein Erziehungsheim. Die umstrittene Heimeinweisung des Beschwerdeführers ist durch ein Strafurteil auf der Grundlage eines Gutachtens angeordnet worden.
1.2 Im zu beurteilenden Fall geht es im Sinne einer "Vollzugsverschärfung" um die Weiterführung der gerichtlich angeordneten Mass-nahme in einer geschlossenen Institution. Der Massnahmevollzug betrifft materielles Bundesverwaltungsrecht. Von daher steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis stützt die Vorinstanz auf kantonales Strafvollzugsrecht über die Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 316 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 287 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [StPO/SG]). Sie scheint insofern anzunehmen, dass im betreffenden Sachgebiet Raum für die Anwendung von selbständigem kantonalem Recht besteht. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus Bundesrecht. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur gegen Verfügungen zulässig ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, sondern auch gegen solche, die sich richtigerweise darauf hätten stützen sollen (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG), ist auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer verlangt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die umgehende Entlassung aus dem Gefängnis bzw. dem Massnahmenvollzug. Dieses Begehren ist zulässig, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist, welches dem Bundesgericht auch einen neuen, eigenen Entscheid in der Sache erlaubt (Art. 114 Abs. 2 OG).
1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht aller Stufen, also auch von Bundesverfassungsrecht, sowie Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 128 III 454 E. 1; 122 IV 8 E. 1b).
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Entscheids geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör muss sich der Richter nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen. Es genügt, wenn er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Diesen verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügt der angefochtene Entscheid. Er ist ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Rüge erweist sich mithin als nicht stichhaltig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) eine Verletzung von Bundesrecht. Er macht namentlich geltend, der Vollzug einer im Rahmen von Art. 91 Ziff. 1 StGB angeordneten Erziehungsmassnahme im Gefängnis sei im massgeblichen Bundesstrafrecht nicht vorgesehen. Dieses regle Art, Inhalt und Durchführung der Sanktionen für Jugendliche umfassend und bezwecke benachteiligte Minderjährige so zu fördern, dass kriminelle Karrieren verhindert würden. Stelle sich eine Massnahme als undurchführbar heraus, gebe das Gesetz klare Anweisungen, wie vorzugehen sei. So bestimme Art. 93ter Ziff. 1 StGB, dass sich der nach Art. 91 StGB in ein Erziehungsheim oder nach Art. 93bis StGB in eine Ar-beitserziehungsanstalt Eingewiesene, der sich als ausserordentlich schwer erziehbar erweise, durch die vollziehende Behörde - wenn nötig nach Einholung eines Gutachtens - in ein Therapieheim einzuweisen sei. Als weitere Möglichkeit sehe Art. 93ter Ziff. 2 StGB die Einweisung in eine Anstalt für Nacherziehung vor. Hierhin könnten Jugendliche eingewiesen werden, wenn sie sich in einem Erziehungsheim als untragbar erwiesen hätten und nicht in ein Therapieheim gehörten. Weitere Vollzugsmöglichkeiten sehe das Jugendstrafrecht nicht vor, so insbesondere auch nicht den Vollzug einer Jugendmassnahme in einem Gefängnis oder in einer Strafanstalt, was faktisch auf eine Verwahrung hinauslaufe.
3.2 Die Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis nicht auf Dauer angelegt sei und lediglich die Vollzugsmodalitäten der gerichtlich angeordneten Heimeinweisung betreffe. Sie stützt ihren Entscheid dabei auf kantonales Strafvollzugsrecht über die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 316 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 287 Abs. 1 StPO/SG und führt namentlich aus, die vollziehende Behörde, d.h. die Jugendanwaltschaft, sei für den Vollzug der gegenüber Kindern und Jugendlichen verhängten Massnahmen zuständig. Sie ordne den Vollzug an, beaufsichtige diesen und ändere die Massnahme vorläufig ab, wenn dies im Interesse des Angeschuldigten dringend geboten sei. Überdies müsse die vollziehende Behörde auch Sicherheitsmassnahmen anordnen dürfen, wenn ein Jugendlicher, gegen den eine Massnahme verhängt worden sei, die öffentliche Sicherheit gefährde. So müsse dieser vorübergehend in einem Gefängnis untergebracht werden können, wenn er aus der mit der Durchführung der Massnahme betrauten Institution geflohen oder nicht mehr tragbar sei und eine Entlassung in die Freiheit nicht verantwortet werden könne.
4.
4.1 Die ausschliesslich auf die Spezialprävention ausgerichteten Sanktionen des Jugendstrafrechts sind keine tatvergeltenden, auf den Ausgleich des begangenen Unrechts gerichteten Sanktionen. Sie verfolgen das Ziel, den Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten bzw. bezwecken die soziale Eingliederung des jugendlichen Straftäters. Dabei steht der Erziehungs- und Fürsorgegedanke im Vordergrund. Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint, beurteilt sich nach dem Persönlichkeitsbild des Delinquenten und seinem "Erziehungszustand". Es gilt dabei grundsätzlich das monistische System, d.h. im Strafurteil wird neben der Massnahme keine Strafe ausgesprochen (vgl. BGE 113 IV 17 E. 2a; Jörg Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 193 und 194).
4.2 Das Ziel der Erziehungsmassnahmen nach Art. 91 Ziff. 1 StGB, wozu auch die Unterbringung in einem Erziehungsheim gehört, besteht in der Pflege, der Erziehung und Unterrichtung des Jugendlichen, dazu kommen altersgemäss die Berufsausbildung, das Arbeitsverhalten und der Umgang mit Freizeit und Geld, so dass der Jugendliche später ein eigenverantwortliches, straffreies Leben führen kann (vgl. dazu insbesondere Art. 91 Ziff. 1 Abs. 4 StGB für die Erziehungshilfe; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 91 N. 5). In Strafvollzugsanstalten oder Gefängnissen wäre dieser Massnahmezweck - angesichts der heterogenen Zusammensetzung der Gefängnispopulation und der eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten und Betreuungskonzepte - nicht oder nur sehr eingeschränkt zu erreichen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass Jugendliche regelmässig noch in einer Entwicklungsphase der Identitätsfindung stehen und von ihrem sozialen Umfeld stärker beeinflusst und geprägt werden (vgl. BGE 123 IV 113 E. 4c im Zusammenhang mit der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nach Art. 100bis StGB).
4.3 Der Vollzug einer Erziehungsmassnahme nach Art. 91 Ziff. 1 StGB in einer Straf- oder Haftanstalt ist im Gesetz denn auch nicht (mehr) vorgesehen. Art. 93 Abs. 2 aStGB sah die Versetzung eines mindestens 18 Jahre alten Jugendlichen in die Strafanstalt vor, wenn er sich im Erziehungsheim als unverbesserlich oder als eine Gefahr für die Erziehung der übrigen Zöglinge erwies. Diese Versetzung hatte primär sozialpräventive Schutzfunktion gegen sogenannte Unverbesserliche und war nicht als Mittel der Erziehung konzipiert. Im Rahmen der letzten Teilrevision (Bundesgesetz betreffend Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 18. März 1971) wurde diese - im Gegensatz zu den Zielen des Jugendmassnahmevollzugs stehende - Bestimmung gestrichen und eine stärkere Differenzierung der Institutionen für Jugendliche vorgesehen (zur Entstehungsgeschichte Marie Boehlen, Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafrecht, Bern 1975, Art. 93ter N. 2; BGE 105 IV 92 E. 2; nachstehend E. 4.4). Die Unterbringung von in Erziehungsheimen untragbar gewordenen Jugendlichen in einer Strafanstalt oder einem Gefängnis (für längstens drei Monate) war übergangsrechtlich nur noch bis zur Schaffung einer Anstalt für Nacherziehung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1985, zulässig (Art. 7 und Art. 8 VStGB 1; vgl. Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 18. März 1971, Ziff. II; Trechsel, a.a.O., Art. 93ter N.1; Hansueli Gürber/ Christoph Hug, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 93ter N. 6).
4.4 Ist ein Jugendlicher in ein Erziehungsheim eingewiesen worden, so kann die vollziehende Behörde die Massnahme in einer Arbeitserziehungsanstalt durchführen lassen, wenn er das 17. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 93bis Abs. 2 StGB). Der nach Art. 91 StGB in ein Erziehungsheim oder nach Art. 93bis Abs. 2 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesene Jugendliche, der sich als ausserordentlich schwer erziehbar erweist, kann sodann durch die vollziehende Behörde gemäss Art. 93ter Abs. 1 StGB in ein Therapieheim versetzt werden. Gehört er auch nicht in ein Therapieheim, ist eine Einweisung in eine Anstalt für Nacherziehung nach Art. 93ter Abs. 2 StGB möglich. In eine solche Sondereinrichtung sollen besonders schwierige Jugendliche versetzt werden, die keiner heilpädagogischen Betreuung und keiner psychiatrischen Untersuchung oder Behandlung in einem Therapieheim bedürfen, aber wegen ihrer Disziplinlosigkeit oder Renitenz eine strenge Nacherziehung in einer geschlossenen Anstalt nötig haben (BBl 1965 I 561, 593; Sten.Bull. StR 1976, 74; vgl. BGE 103 Ib 82 E. 2). Anstalten für Nacherziehung bestehen heute für männliche Jugendliche im Jugendheim Prêles und im kantonalen Jugendheim Aarburg. Ihnen kommt vor allem die Aufgabe zu, Jugendliche für eine bestimmte Zeitdauer aufzunehmen und sie in den Stand zu setzen, dass pädagogisches Arbeiten mit ihnen überhaupt erst möglich wird. Die Geschlossenheit der Einrichtung erweist sich dabei als nötig und hilfreich (Gürber/Hug, Art. 93ter N. 7). Art. 93bis und Art. 93ter StGB tangieren die ursprünglich angeordnete Massnahme als solche nicht, sondern beschlagen lediglich die Vollzugsmodalitäten und fallen damit in die Zuständigkeit der vollziehenden Behörde (Trechsel, a.a.O., Art. 93 N. 5; Rehberg, a.a.O., S. 211).
4.5 Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, eine geeignete Anstalt für den Vollzug richterlich angeordneter Massnahmen zu suchen und zu bestimmen. Ergeben sich Schwierigkeiten bei der Heimunterbringung, beispielsweise bis ein geeignetes Heim gefunden ist, kann der Jugendliche gestützt auf kantonales Strafvollzugsrecht vorübergehend in eine Haftanstalt bzw. in ein Gefängnis eingewiesen werden. Einer solchen Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt steht das Bundesrecht nicht entgegen, da es sich dabei nicht um den Vollzug der Erziehungsmassnahme als solchen handelt, sondern lediglich um eine kurzfristige Überbrückung einer Notsituation. Das im Bundesstrafrecht definierte Sanktionsziel wird dadurch nicht tangiert. Insofern besteht in diesem engen Rahmen Raum für die Anwendung von kantonalem Vollzugsrecht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Vollzugsbehörde gestützt auf kantonales Recht ersatzweise und zeitlich unbeschränkt Freiheitsentzug in einer Strafanstalt oder in einem Gefängnis anordnen kann, solange eine anderweitige Heimunterbringung nicht bewerkstelligt werden kann. Der blosse Umstand, dass eine adäquate Institution für einen Jugendlichen nicht gefunden werden kann, berechtigt die Vollzugsbehörde nicht, den zu einer Massnahme Verurteilten wochen- oder gar monatelang gestützt auf eine kantonale Vollzugs- oder Zwangsmassnahme in einer Strafanstalt oder in einem Gefängnis festzuhalten; und zwar auch dann nicht, wenn sich der Betroffene damit "einverstanden" erklärt. Eine solche Festhaltung verstösst gegen Bundesrecht, welches Art, Inhalt und Durchführung der Sanktionen im Jugendstrafrecht abschliessend regelt (Rehberg, a.a.O., S. 192). Kantonale Vollzugsbestimmungen dürfen das eidgenössische materielle Recht bzw. den bundesrechtlichen Massnahmenzweck nicht vereiteln (Art. 123 in Verbindung mit Art. 49 BV).
-:-
4.6 Der Beschwerdeführer wurde vorliegend nach etlichen aufgrund von Vollzugsschwierigkeiten erfolgten Umplatzierungen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Heimeinweisung nach Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - zunächst auf eigenen Wunsch für ein "time-out" - in das Bezirksgefängnis Horgen eingewiesen. Seine dortige Unterbringung in der Erwachsenenabteilung dauerte vom 25. Februar 2005 bis zum 24. Februar 2006, wobei gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kein individuelles Betreuungskonzept bestand. Anschliessend wurde er in das Regionalgefängnis Altstätten verlegt, wo er sich nach wie vor befindet. Bei beiden Institutionen handelt es sich unbestrittenermassen nicht um spezialisierte Einrichtungen, wie sie das Gesetz für Jugendliche im Sinne von Erziehungs- oder Therapieheimen bzw. Anstalten für Nacherziehung oder Arbeitserziehungsanstalten vorsieht, sondern um Haftanstalten, die vornehmlich mit der Durchführung von Untersuchungs-, Sicherheits-, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft betraut sind.
Ebenso wenig handelt es sich hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz - mit Blick auf die Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis von mehr als einem Jahr - um eine vorübergehende Einweisung in eine Haftanstalt, die im Sinne einer Krisenintervention oder einer kurzfristigen Zwischenlösung hinzunehmen wäre, beispielsweise um ein geeignetes Heim zu suchen. Vielmehr geht es vorliegend angesichts der über einjährigen Unterbringung des Beschwerdeführers im Gefängnis um den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Erziehungsmassnahme in einer Haftanstalt. Dies findet im massgeblichen Bundesstrafrecht keine Rechtsgrundlage und widerspricht dem gesetzlichen Hauptzweck der gerichtlich angeordneten Massnahme. Ergibt sich aufgrund von konkreten Erfahrungen, dass die notwendige Massnahme in den vorhandenen Erziehungs- oder Therapieheimen nicht vollzogen werden kann, so hat von Bundesrechts wegen eine Einweisung in eine Anstalt für Nacherziehung zu erfolgen (Art. 93ter Abs. 2 StGB). Die Einweisung und Unterbringung eines vom Richter zu einer Erziehungsmassnahme verurteilten Jugendlichen in eine Haftanstalt, die nicht mehr den Charakter einer blossen Übergangslösung bzw. Krisenintervention aufweist, verletzt daher Bundesrecht. Daraus folgt, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Erziehungsmassnahme nicht länger im Gefängnis vollzogen werden kann. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
4.7 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 BV) sowie des in Art. 10 Abs. 3 UNO-Pakt II verankerten Gebots, wonach jugendliche Straffällige im Vollzug von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln sind, einzugehen.
5.
Aus der festgestellten Bundesrechtswidrigkeit der Vollzugsform ergibt sich aber nicht, dass der Beschwerdeführer - wie von seinen Seiten beantragt - aus dem Massnahmevollzug (in die Freiheit) zu entlassen ist.
5.1 Erziehungsmassnahmen sind aufzuheben, wenn sie ihren Zweck erreicht haben (Art. 94 Ziff. 4 StGB); im Falle der Unterbringung in einem Erziehungsheim gemäss Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist die Aufhebung indessen erst möglich, wenn der Jugendliche bedingt entlassen wurde und die Probezeit bestanden hat. Die bedingte Entlassung ihrerseits kann erst in Betracht gezogen werden, wenn der Jugendliche mindestens ein Jahr im Heim verbracht hat und "anzunehmen" ist, der Zweck der Massnahme sei erreicht (Art. 94 Ziff. 1 StGB; Trechsel, a.a.O., Art. 94 N. 2 und 3). Unabhängig von ihrem Erfolg müssen die Massnahmen sodann beendet werden, wenn der Jugendliche die dafür angesetzte Höchstaltersgrenze erreicht hat (Art. 94 Ziff. 4 StGB; vgl. auch Rehberg, a.a.O., S. 211; Gürber/Hug, a.a.O., Art. 94 N. 1 und 2; Boehlen, Art. 94 N. 4). Weitere Gründe für eine Entlassung aus einer stationären Massnahme kennt das Gesetz nicht. Umstritten ist, ob die Massnahme bis zu den gesetzlichen Altersgrenzen fortzusetzen ist, wenn keine Erfolgsaussichten mehr bestehen. Das Bundesgericht bejaht diese Frage, weil das Gesetz für die Aufhebung einer Anstaltseinweisung wegen Sinnlosigkeit keine Handhabe bietet (BGE 91 IV 177 E. 2). Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum auf Kritik gestossen (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 94 N. 3; Boehlen, a.a.O., Art. 94 N.3; Rehberg, a.a.O., S. 211). In der Praxis erfolgt in solchen Fällen regelmässig eine bedingte oder endgültige Entlassung aus der Massnahme, weil keine Institution bereit ist, einen solchen Jugendlichen überhaupt noch aufzunehmen (Gürber/Hug, a.a.O., Art. 94 N. 3). Wie es sich damit verhält bzw. ob an der kritisierten Rechtsprechung festzuhalten ist, kann vorliegend aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.
5.2 Soweit sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Lehre auf den Standpunkt stellt, die Massnahme habe sich als unwirksam erwiesen und sei deshalb aufzuheben, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die am 21. September 2004 gegen den Beschwerdeführer verhängte Massnahme sinn- und zwecklos geworden wäre, liegen nicht vor. Zwar hat sich der Vollzug der Massnahme bislang ausserordentlich schwierig gestaltet. Dies für sich alleine genügt allerdings nicht, der gerichtlich angeordneten Heimeinweisung die Sinnhaftigkeit abzusprechen, zumal die Vollzugsschwierigkeiten, welche wohl in gewissem Umfange in der Natur der Sache liegen, vorliegend namentlich Folge der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers bildeten (Akten Verwaltungsgericht, act. 11; kantonale Akten, Ordner III act. 153, 158, 168, 206 S. 8 und 15; vgl. auch BGE 99 IV 135 E. 2 mit Hinweis). Dass dieser aber - wenn auch bei erheblich eingeschränkter Massnahmefähigkeit - nach wie vor massnahmebedürftig ist, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts (KJPD) des Kantons Zürich vom 3. Juni 2005. Diese Einschätzung findet ihre Stütze auch im Beobachtungsbericht des Aufnahmeheims Basel vom 2. Juli 2004 (Beobachtungsbericht, S. 9). Insofern ist davon auszugehen, dass die Gründe für die ursprünglich angeordnete Erziehungsmassnahme fortbestehen.
Damit die Massnahme Aussichten auf Erfolg zeitigt, sind nach den gutachterlichen Feststellungen ein langfristig geschlossener, sichernder Rahmen mit konstanten Bezugspersonen sowie klare, einfache und konstante Strukturen erforderlich. Zudem benötigt der Beschwerdeführer eine spezielle Behandlung mit vor allem stützendem Charakter. In Krisensituationen kann eine zusätzliche medikamentöse Behandlung notwendig werden (Gutachten des KJPD Zürich vom 3. Juni 2005, S. 34). Bereits das Erstgutachten der Psychiatrischen Klinik Littenheid vom 26. März 2001 sprach sich für einen geschützten Rahmen aus, der durch konstante und verlässliche Bedingungen in der Lage sei, dem Beschwerdeführer genug Halt und Sicherheit zu geben, um Beziehungsangebote aufgreifen zu können (Gutachten, S. 18). An dieser Beurteilung hielt auch das Zweitgutachten der Klinik vom September 2001 fest, indem "eine geschlossene, sozialpädagogisch geführte und eng mit den Justizbehörden zusammenarbeitende stationäre Einrichtung" empfohlen wurde (Gutachten, S. 31).
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass sich die angeordnete Massnahme unter solch restriktiven Rahmenbedingungen durchaus als erfolgversprechend erwies und der Beschwerdeführer entsprechende Fortschritte machte (vgl. Berichte des Aufnahmeheims Basel vom 16. Dezember 2003 und 17. Februar 2004 betreffend Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung, je S. 4; Massnahmebericht der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon vom 19. September 2004 bis 31. März 2005 betreffend Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung, S. 6). Unter diesen Umständen hat es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt, die am 21. September 2004 angeordnete Einweisung in eine Erziehungsanstalt mangels Erfolgsaussicht bzw. wegen Sinn- oder Zwecklosigkeit fallen zu lassen und den Beschwerdeführer in die Freiheit zu entlassen.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Weiterführung der Massnahme in einer geschlossenen Institution den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV) verletzt, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Hierfür ist vorab zu prüfen, ob die Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Sodann muss der Eingriff möglichst schonend er-folgen und sich in jedem Fall innerhalb des für den Betroffenen Zumutbaren halten. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger einschneidende Massnahme zu treffen (vgl. BGE 129 I 35 E. 10.2).
6.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die angeordnete Massnahme nur Sinn macht, wenn sie in stabilen und geschlossenen Strukturen vollzogen wird. Sie stützt sich dabei auf die verschiedenen bei den Akten liegenden gutachterlichen Beurteilungen, die übereinstimmend davon ausgehen, dass der als erheblich fremdgefährlich erachtete Beschwerdeführer einer geschlossenen Einrichtung als Entwicklungsrahmen bedarf (Gutachten der Psychiatrischen Klinik Littenheid vom März und September 2001, S. 18 und 31; Gutachten des KJPD Zürich vom 3. Juni 2005, S. 34). Erwiesenermassen steht denn auch fest, dass sich der Beschwerdeführer - solange er sich in den geschlossenen Abteilungen sowohl der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon-Waldegg als auch des Aufnahmeheims Basel befand - stabilisieren und gar entwickeln konnte (Berichte des Aufnahmeheims Basel vom 16. Dezember 2003 und vom 17. Februar 2004, je S. 4; Massnahmebericht der Arbeitserziehungsanstalt Uitikon-Waldegg vom 17. Mai 2005, S. 6 und 14). Hingegen scheiterten die Versuche, den Beschwerdeführer in einem offeneren Rahmen zu integrieren. Es kann in dieser Hinsicht auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 19, 20 und 27). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Weiterführung der Massnahme in einer im Jugendstrafgesetz dafür vorgesehenen geschlossenen Institution bzw. in einer geschlossenen Abteilung einer entsprechenden Einrichtung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als notwendig und geeignet. Angesichts der gutachterlich festgestellten erheblichen Fremdgefährlichkeit des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten des KJPD des Kantons Zürich vom 17. Februar 2004, S. 123; Gutachten der Psychiatrischen Klinik Littenheid vom September 2001, S. 29) sind ihm die mit dem Massnahmevollzug einhergehenden Freiheitsbeschränkungen im Blick auf das immanente Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zuzumuten. Das Verhältnismässigkeitsprinzip erweist sich unter diesen Umständen nicht als verletzt.
7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft Uznach wird angewiesen, den Beschwerdeführer ohne Verzug aus dem Gefängnis zu entlassen und in eine im Jugendstrafgesetz dafür vorgesehene Einrichtung, die über einen geschlossenen Rahmen verfügt, einzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG). In Frage kommen dabei namentlich die geschlossenen Abteilungen von Arbeitserziehungsanstalten (Art. 93bis Abs. 2 StGB) bzw. eine Einweisung in eine Nacherziehungsanstalt (Art. 93ter Abs. 2 StGB). Hingegen fällt eine Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Straf- oder Massnahmevollzugsanstalt für Erwachsene, in denen Freiheitsstrafen nach Art. 35 ff. StGB bzw. Massnahmen nach Art. 43 oder 44 StGB vollzogen werden, im Lichte der vorstehenden Erwägungen als unzulässig ausser Betracht, da es vorliegend - der Beschwerdeführer hatte im Tatzeitpunkt (3. Mai 2004) das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt - um den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Jugendmassnahme nach Art. 91 Ziff. 1 StGB geht.
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt. Die Voraussetzungen nach Art. 152 Abs. 1 und 2 OG sind vorliegend erfüllt. Das Gesuch ist darum zu bewilligen, soweit es nicht infolge Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 3 OG), die aber seinem Rechtsvertreter zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2006 aufgehoben. Die Jugendanwaltschaft Uznach wird angewiesen, den Beschwerdeführer ohne Verzug aus dem Gefängnis zu entlassen und in eine im Jugendstrafgesetz dafür vorgesehene Einrichtung, die über einen geschlossenen Rahmen verfügt, einzuweisen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fredy Fässler, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
5.
Der Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Fredy Fässler, eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: