BGer 6P.20/2006 |
BGer 6P.20/2006 vom 15.05.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.20/2006
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6S.51/2006 /Rom
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Urteil vom 15. Mai 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Herrmann,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin lic. iur. Margrit Wenger,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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6P.20/2006:
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Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"),
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6S.51/2006:
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Strafzumessung (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.20/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.51/2006) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 15. Juli 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB), der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu viereinhalb Jahren Zuchthaus. Ferner entschied das Gericht über die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen des Opfers.
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Mit Urteil vom 2. November 2005 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil.
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B.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erhebt überdies eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat eine Stellungnahme zu den Beschwerden eingereicht, ohne einen Antrag zu stellen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zeitraum von 1993 bis Juli 1996, eventuell auch bis Juli 1997, die damals minderjährige Y.________ (geboren 25. Juli 1984), für welche er eine Art Vaterfigur war, wiederholt sexuell missbraucht zu haben. Im Jahr 1993 habe der Beschwerdeführer sich eines Abends von hinten an das schlafende Mädchen genähert, es an der Scheide berührt und sein erigiertes Glied gegen seinen Rücken gedrückt. Als Y.________ aufgewacht sei, habe er ihr einen Zungenkuss gegeben. In der Folgezeit habe er sie meist abends, während sich ihre Mutter bei der Arbeit befand, ausgezogen und ihr Zungenküsse gegeben. Anschliessend habe er sie jeweils gestreichelt, ihr die Brüste geleckt sowie in die Scheide gegriffen. Die Übergriffe hätten sich fortlaufend gesteigert, bis er Y.________ etwa jeden zweiten oder dritten Tag, manchmal auch täglich, gezwungen habe, sein erigiertes Glied in die Hand zu nehmen und ihn bis zum Samenerguss zu befriedigen. Im Jahre 1993 oder 1994 habe der Beschwerdeführer Y.________ erstmals zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Obwohl sie sich ihm verbal und körperlich widersetzt habe, habe sie den vaginalen Geschlechtsverkehr erdulden müssen. Dies habe ihr derart grosse Schmerzen verursacht, dass sie geschrien habe. Von da an bis ungefähr Juli 1996 (eventuell Juli 1997) habe der Beschwerdeführer ihr regelmässig den Geschlechtsverkehr aufgezwungen. Mehrmals habe er sie angewiesen, niemandem etwas davon zu erzählen, weil sie sonst Probleme bekäme und ihre Mutter nur ihm vertraue. Aufgrund der sexuellen Übergriffe des Beschwerdeführers habe Y.________ im Alter von 11 Jahren zweimal aus der Scheide geblutet und mit rund 12 Jahren an einer Scheidenentzündung gelitten.
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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2.
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2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur. Das Bundesgericht kann eine als verfassungswidrig erkannte Verfügung oder Bestimmung mit hier nicht gegebenen Ausnahmen lediglich ganz oder teilweise aufheben, nicht aber abändern oder ersetzen (vgl. nur BGE 118 Ia 64 E. 1e; 119 Ia 28 E. 1; 122 I 120 E. 2a). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts verlangt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
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2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz bloss gegenüberstellt. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 mit weiteren Hinweisen). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 124 IV 86 E. 2a).
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel. Er macht geltend, das Appellationsgericht habe in Bestätigung der ersten Instanz die Aussagen von Y.________ zu Unrecht als widerspruchsfrei und absolut glaubhaft bewertet. Die Aussagen von Y.________ seien in mehreren wesentlichen Punkten widersprüchlich, unwahr oder nicht nachvollziehbar. Zudem hätten die kantonalen Behörden eine Dritttäterschaft in Betracht ziehen und prüfen müssen. Indem sie unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld verneinten, hätten sie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV verletzt (Beschwerde, S. 6-10). Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass das Glaubwürdigkeitsgutachten in methodischer Hinsicht nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entspreche und aufgrund der mangelhaften Dokumentationsform der Aussagen von Y.________ eine Reihe von wissenschaftlich etablierten Aussagekriterien nicht anwendbar seien. Damit würden die Aussagen gemäss Gutachten im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zwar nicht gänzlich unbrauchbar, doch sei der Realitätsgehalt der von Y.________ geschilderten Aussagen nicht alleine durch das Gutachten bewiesen (Beschwerde, S. 10-16).
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3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen).
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3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten. Nachfolgend ist nur auf einzelne der Rügen näher einzugehen.
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3.2.1 Der Einwand, wonach der Beschwerdeführer nachweislich im Herbst 1989 für mehrere Wochen im Krankenhaus gewesen sei und danach bei seiner Ex-Frau gewohnt habe, weshalb er von einem Anklagepunkt freigesprochen worden sei, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer wurde nicht deshalb freigesprochen, sondern weil das Strafgericht Basel-Stadt und anschliessend auch das Appellationsgericht den geschlechtlichen Bezug der vorgeworfenen Handlungen verneinten (vgl. Urteil Strafgericht Basel-Stadt, S. 11). Das Appellationsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1989 unfallbedingt gar nicht mit der Familie Y.________ Urlaub habe machen können, weshalb die entsprechenden Aussagen von Y.________ nachweislich falsch seien (vgl. Urteil Appellationsgericht, S. 7). Auf die appellatorisch begründete Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.
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3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, Y.________ habe übereinstimmend mit ihrer Mutter ausgesagt, diese habe mit dem Beschwerdeführer nie Geschlechtsverkehr gehabt. Diese Aussage sei von Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers widerlegt worden. Die erste Instanz habe es denn auch für möglich erachtet, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter von Y.________ eine intime Beziehung bestanden habe.
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Inwiefern der Umstand, dass Y.________ die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihrer Mutter ebenso wie diese geschildert hat, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zu den sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen könnten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet.
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3.2.3 Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Glaubwürdigkeitsgutachten richtet, genügt die Beschwerdeschrift den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Der Beschwerdeführer hat seine Rügen bereits im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Dieses hat die Rügen einzeln geprüft und mit einlässlicher Begründung für unbegründet erachtet. So weist es unter anderem darauf hin, dass das Glaubwürdigkeitsgutachten auf Befragungen beruhe, die den heutigen Kriterien einer Einvernahme durch Minderjährige nicht genügten, was auch im Gutachten selbst festgestellt werde. Es nimmt mit dem Gutachter jedoch an, auch wenn das vorliegende Aussagematerial keine idealen Voraussetzungen für eine aussagepsychologische Analyse bieten würde, könne es im Rahmen der gesamten richterlichen Beweiswürdigung, welche eine Reihe weiterer belastender Indizien umfasse, verwendet werden (Urteil Appellationsgericht, S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids, insbesondere mit der Würdigung der übrigen Indizien und der Relativierung der Beweiskraft des Glaubwürdigkeitsgutachtens, nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb die Beweiswürdigung auch im Ergebnis willkürlich sein soll. Vielmehr beschränkt er sich weitgehend darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Rügen zu erneuern.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt, das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt (Beschwerde, S. 16 ff.). So habe es die Tonbandaufnahme des Telefongesprächs vom 6. Oktober 1999 zwischen ihm und A.________ (Mutter von Y.________) nicht als Beweismittel zugelassen, obschon sich daraus ergebe, dass zwischen ihm und A.________ eine jahrelange sexuelle Beziehung bestanden habe sowie sie an seiner Täterschaft zweifle und als wahren Täter den leiblichen Vater ihrer Tochter in Erwägung ziehe. Ferner habe es seinen Antrag auf Befragung von A.________ unter anderem dazu, ob er beim Sexualverkehr jeweils Kondome benutze und ob er überhaupt Kondome besessen habe, willkürlich abgewiesen. Schliesslich habe das Appellationsgericht festgestellt, dass er auch eventualiter keine Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben habe, obschon seine Anwältin an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich Ausführungen zur Strafzumessung gemacht und dargelegt habe, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe insbesondere angesichts der überlangen Verfahrensdauer im Falle einer Verurteilung herabzusetzen sei. Indem das Appellationsgericht die Strafzumessung nicht wie beantragt überprüft habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
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4.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; je mit Hinweisen).
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Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c; je mit Hinweisen).
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Die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Einzelfall eingehalten sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.). Auf Grund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118).
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Der Umfang des Gehöranspruchs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 116 Ia 94 E. 3a S. 98).
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4.2
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4.2.1 Das Appellationsgericht legt im angefochtenen Urteil dar, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung von A.________ als Auskunftsperson zur Frage, ob der Beschwerdeführer Kondome benutzt bzw. besessen habe, keinerlei Einfluss auf das Beweisergebnis haben könnte. Auf diese nachvollziehbaren Erwägungen kann verwiesen werden. Das Appellationsgericht hat den Beweisantrag ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung abgewiesen.
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4.2.2 Das Appellationsgericht hat den Antrag auf Anhörung einer Tonbandaufnahme unter anderem mit der Begründung abgewiesen, selbst wenn A.________ und Y.________ gelogen haben sollten, indem sie das Bestehen einer sexuellen Beziehung zwischen A.________ und dem Beschwerdeführer verneinten, lasse sich daraus nicht ableiten, dass beide in Bezug auf den sexuellen Missbrauch an Y.________ nicht glaubwürdig wären. Ob A.________ selber den Aussagen ihrer Tochter glaube, sei unerheblich. Angesprochen auf das fragliche Telefongespräch habe sie zudem zu Protokoll gegeben, dass sie bei dieser Gelegenheit dem Beschwerdeführer tatsächlich gesagt habe, sie traue ihrer Tochter nicht mehr, weil diese dauernd lüge. Das habe sich jedoch nicht auf die Geschichte mit dem sexuellen Missbrauch bezogen (Urteil Appellationsgericht, S. 3).
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Das Appellationsgericht hat eingehend geprüft, ob Hinweise auf einen anderen Täter vorliegen würden, eine Dritttäterschaft aber ausgeschlossen (Urteil Appellationsgericht, S. 6). Es hat auf die Ausführungen des Strafgerichts verwiesen, welches die denkbaren Gründe für eine mögliche Falschaussage von Mutter und Tochter zur Frage der sexuellen Beziehung zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer dargelegt hat, und sich diese zu eigen gemacht. Diese nachvollziehbaren möglichen Gründe, gegen die der Beschwerdeführer nichts vorbringt und die hier nicht weiter zu vertiefen sind, haben keinerlei Bezug zu den Tatvorwürfen und vermögen die Glaubwürdigkeit von Y.________ und A.________ in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht zu erschüttern. Was die Aussage von A.________ über ihre Tochter betrifft, so ist zu beachten, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowohl für die Tochter als auch für die Mutter ausserordentlich belastend war und dazu beitrug, dass das Zusammenleben von Mutter und Tochter schliesslich nicht mehr möglich war (Urteil Appellationsgericht, S. 7). Ausgehend davon durfte das Appellationsgericht in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, die Anhörung der Tonbandaufnahme vermöchte an seiner Überzeugung nichts zu ändern.
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4.2.3 Das Appellationsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer auch eventualiter keine Einwendungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben habe, weshalb es diesbezüglich auf die in allen Teilen als zutreffend beurteilten Erwägungen der Vorinstanz verweist. Ergänzend führt es aus, das Strafgericht habe sämtliche Umstände, insbesondere die durch Versäumnisse der PUK bei der Erstellung des Glaubwürdigkeitsgutachtens verursachte übermässige Verfahrensdauer, gebührend berücksichtigt. Die ausgesprochene Strafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus sei dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen und deshalb zu bestätigen (Urteil Appellationsgericht, S. 10).
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Diese Ausführungen sind insoweit unzutreffend, als der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Appellationsbegründung sich ausdrücklich mündliche Ausführungen zur Strafzumessung vorbehielt (act. Bd. 3 S. 512). An der mündlichen Verhandlung vor Appellationsgericht erhob der Beschwerdeführer eventualiter Einwände gegen die Strafzumessung. Er brachte zusammengefasst vor, die erste Instanz habe dem überlangen Verfahren und der damit verbundenen besonderen sozialen und psychischen Belastung, der fehlenden Vorstrafen, des Wohlverhaltens seit Beginn der Strafuntersuchung sowie dem fortgeschrittenen Alter zu wenig Rechnung getragen (act. Bd. 3 S. 587). Darin liegt jedoch für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Das Appellationsgericht hat die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäss verworfen, indem es annahm, die erste Vorinstanz habe alle Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und zutreffend gewertet sowie eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Strafe ausgesprochen. Damit hat es den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Entscheidung sachlich hinreichend Rechnung getragen und die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs beachtet. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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5.
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1 OG).
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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6.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
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6.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.
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Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. nur BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2c S. 105, je mit Hinweisen).
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6.2 Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung im Wesentlichen auf die Erwägungen des Strafgerichts Basel-Stadt und bestätigt die ausgesprochene Strafe (angefochtenes Urteil, S. 10; zur genauen Begründung der Vorinstanz vgl. oben E. 4.2.2). Sie macht sich dadurch die Begründung der ersten Instanz zu eigen.
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6.2.1 Die erste Instanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe Y.________ zwischen 1993 oder 1994 und Juli 1996 oder 1997 mindestens 50 Mal zum Geschlechtsverkehr gezwungen, wie dies die Anklageschrift umschrieb (vgl. Urteil Strafgericht, S. 10 unten). Die Vorinstanz legt sich demgegenüber nicht auf eine Zahl fest, sondern erwägt, dass im erwähnten ungefähren Zeitrahmen häufig sexuelle Übergriffe mit einer stufenweisen Eskalation bis zum regelmässigen Geschlechtsverkehr vorgekommen seien (angefochtenes Urteil, S. 9). Auch wenn die Vorinstanz damit weniger Einzeltaten als die erste Instanz bejaht haben sollte, stuft sie das Tatverschulden deswegen nicht als geringer ein. Das ergibt sich sinngemäss aus dem Hinweis, wonach die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen und deshalb zu bestätigen sei (angefochtenes Urteil, S. 10). Ausgehend von dieser hier nicht in Frage gestellten Wertung des Tatverschuldens verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Strafe wegen der möglicherweise geringeren Anzahl Einzelhandlungen nicht herabsetzt.
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6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 63 StGB verletzt, indem sie auf seine Einwendungen gegen die Strafzumessung (vgl. oben E. 4.2.3) nicht eingegangen sei, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz in Bezug auf die Strafzumessung keine Vorbringen erhoben (vgl. oben E. 4.2.3), die von der ersten Instanz nicht bereits eingehend erörtert worden wären (vgl. Urteil Strafgericht, S. 12 ff.). Unter diesen Umständen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Strafzumessung auf die nach ihrer Einschätzung in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz verweist und auf diese Weise dem Beschwerdeführer antwortet.
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6.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund des Art. 64 Abs. 5 StGB mit Ablauf von 9/10 der Verjährungsfrist im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hätte zur Anwendung bringen müssen.
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6.2.3.1 Ist seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen und hat sich der Täter während dieser Zeit wohl verhalten, kann der Richter die Strafe mildern (Art. 64 Abs. 5 StGB). Nach der Rechtsprechung zum alten Verjährungsrecht galt eine lange Zeit in genannten Sinne als verstrichen, wenn die Strafverfolgung der ordentlichen Verjährung gemäss Art. 70 StGB a.F. nahe war (BGE 102 IV 198 E. 5). Gemäss der neuesten Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund unter dem geltenden Verjährungsrecht in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen ist. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2).
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6.2.3.2 Gemäss geltendem Art. 70 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung in: a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; b. 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist; c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.
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Für alle Straftaten des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Diese Verjährungsbestimmung ist gemäss Art. 70 Abs. 4 StGB im vorliegenden Fall anwendbar. Nach dieser Bestimmung bemisst sich nämlich die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188), sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 189-191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, nach den Absätzen 1-3 von Art. 70 StGB, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
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6.2.3.3 Der Beschwerdeführer hat die letzten ihm vorgeworfenen Tathandlungen im Juli 1996 begangen. Bis zum Urteil der Vorinstanz waren rund neun Jahre und drei Monate vergangen. Somit waren im genannten Zeitpunkt weniger als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, den Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 5 StGB zur Anwendung zu bringen.
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6.2.4 Im Übrigen hat die Vorinstanz, welche vollständig die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil übernimmt, die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sie plausibel und nachvollziehbar gewürdigt. Von einer zu starken oder zu geringen Gewichtung einzelner Faktoren kann keine Rede sein. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer annehmen wollte, die Vorinstanz habe die seit den Taten verstrichene Zeitdauer stärker zu seinen Gunsten werten müssen, erwiese sich die ausgesprochene Strafe nicht als unhaltbar hart. Sie bewegt sich im Bereich des dem Sachrichter zustehenden Ermessens und hält vor Bundesrecht stand, auch wenn die Begründungsdichte der Strafzumessung an der unteren Grenze des bundesrechtlich Zulässigen liegt.
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7.
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt damit die Kosten des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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