BGer 2P.129/2006
 
BGer 2P.129/2006 vom 17.05.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.129/2006 /leb
Urteil vom 17. Mai 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X.________,
Bezirksrat Y.________,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 BV (Sozialhilfe),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 23. März 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ bezieht seit dem 1. August 2003 Sozialhilfe. Mit Beschluss der Sozialbehörde X.________ vom 27. September 2005 wurde der Unterstützungsbedarf neu auf insgesamt Fr. 2'362.-- festgelegt, wobei sich dieser Betrag aus Fr. 960.-- Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt, Fr. 1'055.-- Wohnkosten, einer Integrationszulage von Fr. 100.-- sowie den Krankenkassenprämien von Fr. 247.-- zusammensetzt. Mit Rekurs beim Bezirksrat Y.________ beantragte A.________, die Kürzung des Grundbetrags von vorher Fr. 1'076.-- auf neu Fr. 960.-- rückgängig zu machen. Am 14. Dezember 2005 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Mit Entscheid vom 23. März 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Mai 2006 an das Bundesgericht ersucht A.________ darum, die fragliche Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 116.-- rückgängig zu machen.
2.
2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 84 ff. OG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 88 OG zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich berechtigt, da ihm im Schutzbereich von Art. 12 BV und darüber hinaus gestützt auf § 14 des Gesetzes vom 14. Juni 1981 über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Zürich (Sozialhilfegesetz, SHG) ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen zusteht.
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kann daher lediglich als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids entgegengenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe willkürlich festgestellt, er erhalte eine monatliche Entschädigung von Fr. 200.-- für seinen Einsatz in einem Gemeindeprojekt. Unabhängig davon, ob es sich dabei tatsächlich um eine falsche Feststellung handelt, geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass dieser Umstand lediglich subsidiär zur Begründung des angefochtenen Entscheids diente und so oder so nicht wesentlich war für dessen Ergebnis. Demnach liegt darin kein Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV.
4.
4.1 In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Nach dieser Bestimmung hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Art. 12 BV steht insofern in engem Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172, mit Hinweisen).
4.2 Der dem Beschwerdeführer zugesprochene Grundbedarf im Betrag von monatlich Fr. 960.-- umfasst gemäss dem angefochtenen Entscheid (in Anwendung der so genannten SKOS-Richtlinien) die Ausgaben für Nahrung, Bekleidung, Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheits- und Körperpflege (ohne medizinische Grundversorgung), Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke sowie Übriges. Er geht sowohl hinsichtlich der damit abgegoltenen Auslagen als auch betragsmässig über die nach Art. 12 BV garantierte Überlebenshilfe hinaus (vgl. etwa BGE 131 I 166 E. 8 S. 181 ff.). Auch wenn es für den Beschwerdeführer nicht immer einfach sein dürfte, damit auszukommen, bleibt ihm ein menschenwürdiges Dasein garantiert. Das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlage ist klarerweise nicht verletzt.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde X.________, dem Bezirksrat Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: