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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 640/05
Urteil vom 18. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Schwanengasse 8, 3011 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 13. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene K.________ führte als Landwirt einen eigenen Betrieb. Am 16. Mai 2001 erlitt er einen zweiten Myokardinfarkt. Am 31. Oktober 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug diverser Arztberichte und Einholung der Steuerunterlagen des Versicherten sowie eines Abklärungsberichts Landwirtschaft vom 25. März 2003 verneinte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch, da lediglich ein Invaliditätsgrad von 11 % (Valideneinkommen Fr. 19'086.-/Invalideneinkommen Fr. 16'941.-) bestehe (Verfügung vom 7. April 2003). Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 25. November 2003 ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 30. März 2004).
In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der Dres. med. S.________, Oberarzt, und C.________, Assistenzarzt, Kardiovaskuläre Prävention und Rehabilitation, Inselspital X.________, vom 8. September 2004 sowie des Dr. med. D.________ vom 9. November 2004 ein. Diagnostiziert wurde im ersten Bericht eine koronare 1-Gefässerkrankung mit/bei Status nach akutem infero-posteriorem Infarkt und nachfolgender Akut-PTCA und Stent-Implantation im Mai 2001, Status nach antero-lateralem Myokardinfarkt mit nachfolgender PTCA und Stent-Implantation mittlerer RIVA 1997 sowie aktuell mittelschwer eingeschränkter systolischer LV-Funktion bei regionalen Wandbewegungsstörungen. Weiter holte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 3. Dezember 2004 ein. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 verneinte sie den Rentenanspruch erneut unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 11 %. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. März 2005 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Juli 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 61,5 %; eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Er legt einen Bericht des Hausarztes Dr. med. von G.________, Facharzt FMH für Allg. Medizin, vom 9. September 2005 auf.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, vollständig und richtig wiedergegeben.
2.
2.1 Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, rügt der Beschwerdeführer, die zumutbare Leistungsfähigkeit ausserhalb der Landwirtschaft sei nicht hinreichend abgeklärt oder die Aktenlage diesbezüglich widersprüchlich.
Es steht gemäss Bericht des Inselspitals Bern vom 9. November 2004 fest, dass der Beschwerdeführer bei einer leichten Beschäftigung überhaupt nicht, auch zeitlich nicht eingeschränkt ist, und bei einer mässig (bis schweren) Arbeit eine deutlich verringerte Leistungsfähigkeit im Rahmen von 50 % aufweist. Die Limitierung beruht auf kardialen und pulmonalen Ursachen. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Auffassung ist der medizinische Sachverhalt insoweit rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb die Vorinstanz, welche die Sache schon einmal an die Verwaltung zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückgewiesen hatte, grundsätzlich darauf abstellen konnte.
2.2 Die Frage ist nur, ob sich die medizinische Sachlage bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 4. März 2005 (BGE 129 V 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b, je mit Hinweisen) in relevanter Weise verändert bzw. verschlechtert hat. Laut Bericht des Inselspitals vom 8. September 2004, der im Vergleich zu früheren Untersuchungen einen seit längerer Zeit bestehenden unveränderten Zustand beschrieb, besteht eine Herzinsuffizienz von NYHA II-III. Dr. med. von G.________ ist gemäss zweitinstanzlich aufgelegtem Bericht vom 9. September 2005 der Ansicht, dass "heute", das heisst im Zeitpunkt der Berichterstattung, mindestens eine Herzinsuffizienz von NYHA III bestand. Wann diese für die Leistungsfähigkeit auch ausserhalb der Landwirtschaft relevante Veränderung eingetreten ist, wird nicht näher ausgeführt. Doch kann ausgeschlossen werden, dass dies schon im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (4. März 2005) der Fall war. Denn in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 5. April 2005 ist solcherlei nicht geltend gemacht worden.
Dr. med. von G.________ berichtet am 9. September 2005 überdies von einer Schultergelenksverletzung am 18. Juni 2005. Diese liegt ebenfalls ausserhalb des zeitlich massgebenden Sachverhaltes.
Eine allfällige Verschlimmerung des Herzleidens, ja eine "allgemeine cardio-pulmonale Verschlechterung", wie sich Dr. med. von G.________ ausdrückt, und eine geltend gemachte Einschränkung der Elevation des rechten Armes sind für die Bemessung der Invalidität ausserhalb der Landwirtschaft in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rückt die Frage der Zumutbarkeit des gänzlichen Berufswechsels, welcher erst seit dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 thematisiert wird, in den Vordergrund seiner Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Die entscheidenden Kriterien ergeben sich aus dem Urteil F. vom 12. September 2001 Erw. 2b, I 145/01, mit Hinweisen. Auf Grund der einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 113 V 28 Erw. 4a) kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256; ferner Urteil S. vom 10. November 2003 Erw. 3.1, I 116/03). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng (Urteil S. vom 14. Juni 2005 Erw. 2.3, I 761/04). Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, muss dies grundsätzlich auch für Landwirte gelten. Schon der sich im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der Agrarwirtschaft erfordert Flexibilität. Es muss weitgehend eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen.
3.2 Das Alter (55 Jahre) spricht nicht a priori gegen einen Berufswechsel des Versicherten, auch nicht die noch mögliche Aktivitätsdauer. Eine spezielle Ausbildung hat dieser nicht. Die Gefahr einer psychischen Erkrankung oder auch die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsbereitschaft und damit der -fähigkeit sind Faktoren, welche bei der Frage der Zumutbarkeit eines beruflichen Wechsels unter dem Aspekt der persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen sind (erwähntes Urteil I 116/03 Erw. 3.3).
Das kantonale Gericht argumentiert, dass in den ärztlichen Berichten keine psychischen Erkrankungen oder Anzeichen dafür festgehalten würden. Das trifft an sich zu, doch wurde ein Berufswechsel erst am Schluss des Verwaltungsverfahrens thematisiert. Hausarzt Dr. med. von G.________ berichtet nun am 9. September 2005 von latenter Depression und befürwortet eine neue Evaluation, auch aus psychologischer und psychiatrischer Sicht. Ob die Diagnose einer latenten Depression einen Zusammenhang mit dem möglichen Berufswechsel hat, steht nicht fest und ist in diesem Verfahren nicht weiter abzuklären. Denn der Berufswechsel ist erst seit dem Einspracheentscheid vom 4. März 2005 ein Thema. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ein psychiatrischer Fachmann in der Lage ist, rückwirkend zuverlässige Aussagen zu machen, wie sich eine Hofaufgabe auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgewirkt hätte. Immerhin ist festzuhalten, dass bei vorzeitiger invaliditätsbedingter Übergabe an den Sohn der Hof in der Familie bliebe, was die psychische Entwurzelungs-Problematik, die mit solchen Situationen zwangsläufig verbunden ist, sicherlich entschärft. Es müssten daher ausserordentliche Verhältnisse gegeben sein, um einen Berufswechsel aus psychischen bzw. psychiatrischen Gründen auszuschliessen. Diese sind in casu bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides weder erstellt noch beweisbar.
4.
Die Rüge, Verwaltung bzw. Vorinstanz hätten keinen bzw. einen unzulässigen Einkommensvergleich vorgenommen, ist unbegründet. Es sei auf die Abklärungsberichte Landwirtschaft vom 25. März 2003 und 3. Dezember 2004 verwiesen. Wenn die Invalidität auf der Grundlage eines Berufswechsels zu ermitteln ist, kann das ausserordentliche Bemessungsverfahren nicht durchgeführt werden. Weil die Verwaltung den vorinstanzlich bestätigten Einkommensvergleich auf der Basis einer leidensangepassten Tätigkeit getroffen hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie (auf dem Weg des Schätzungs- oder Prozentvergleiches) eine rentenbegründende Invalidität verneint hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 18. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: