BGer 1P.2/2006
 
BGer 1P.2/2006 vom 19.05.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.2/2006 /ggs
Urteil vom 19. Mai 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Ersatzrichter Ackeret,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
Gegenstand
Strafverfahren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 2. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
Kurz nach 2 Uhr des 26. Dezember 1998 drang X.________ mit Hilfe eines von einem früheren Pächter leihweise erhaltenen und nicht zurückgegebenen Schlüssels unbefugterweise in das damalige Restaurant A.________ in B.________ ein, wo er diverse Spiel- und den Zigaretten-Automaten aufbrach und diesen Bargeld entnahm. Anschliessend verliess er das Lokal.
Danach brach im Dartraum des Restaurants im Bereiche der Polstermöbel, welche X.________ in der Absicht etwas zu schlafen zusammengeschoben und wo er gemäss seinen Aussagen auch mit Rauchwaren und Papiertaschentüchern hantiert hatte, ein Brand aus, der um 4 Uhr der Polizei gemeldet wurde und der das Lokal praktisch verwüstete.
B.
Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2001 wurde X.________ schuldig gesprochen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und verurteilt zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten abzüglich 30 Tagen Untersuchungshaft, unter Aufschub des Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. Nach Einsprache gegen diesen Strafbefehl bestätigte das Kantonsgericht Schaffhausen den Schuldspruch und die Strafe mit Urteil vom 29. Mai 2002. Gegen das Urteil erklärte X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Beschluss vom 17. April 2003 hob das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, damit dieses nach erfolgter psychiatrischer Untersuchung und Begutachtung des Angeklagten neu urteile. Nach Erstattung des Gutachtens durch das Psychiatriezentrum Schaffhausen bestätigte das Kantonsgericht am 19. Januar 2005 sein früheres Urteil. Eine von X.________ dagegen erhobene Berufung wurde vom Obergericht mit Urteil vom 2. Dezember 2005 abgewiesen. Das Urteil wurde unter anderem schriftlich in vollständiger Ausfertigung dem Psychiatriezentrum Breitenau, Schaffhausen, mitgeteilt.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 2. Dezember 2005 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt in der Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht verweist in erster Linie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid. Die staatsrechtliche Beschwerde, mit der eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, ist somit grundsätzlich zulässig.
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Anklageschrift vom 17. Dezember 2001 das Anklageprinzip verletze. Diese Rüge hat er im kantonalen Verfahren nie geltend gemacht, weshalb diesbezüglich kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt. Die Eintretensvoraussetzung der relativen Subsidiarität gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ist deshalb nicht gegeben und das Bundesgericht kann auf diese Rüge nicht eintreten.
1.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des "Anspruchs auf Offizialverteidigung" nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Nach den Darlegungen des Obergerichts in der Vernehmlassung gilt die einmalige Anordnung des amtlichen Verteidigers i.S.v. Art. 49 Abs. 3 StPO/SH für das gesamte kantonale Verfahren. Einer zusätzlichen Anordnung bedürfe es nicht mehr; die Abrechnung mit dem amtlichen Verteidiger erfolge in einem Nachverfahren (Art. 354 Abs. 2 StPO/SH). Wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 88 OG ist auf diese Rüge nicht einzutreten.
1.4 Staatsrechtliche Beschwerden müssen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG begründet werden, indem der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen benennt und die als verletzt behaupteten Rechte bezeichnet und kurz darlegt, warum und inwiefern die angerufenen Rechte durch den angefochtenen Hoheitsakt verletzt werden (BGE 119 Ia 197 E. 1d). Die Begründung muss in der staatsrechtlichen Beschwerdeschrift enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Beschwerdebegründungen sind mangelhaft, wenn sie in einem blossen Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften bestehen, die zum Bestandteil der staatsrechtlichen Beschwerde erklärt werden. Insofern der Beschwerdeführer nur auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren verweist, ist seine Beschwerde offensichtlich ungenügend und kann darauf nicht eingetreten werden.
1.5 Ebenfalls ungenügend begründet ist die Rüge betreffend Mitteilung des angefochtenen Urteils an das Psychiatriezentrum Breitenau. Der Beschwerdeführer, der die Begutachtung selber beantragt hatte, beanstandet nicht, dass der Experte des Psychiatriezentrums ein Gutachten erstellte und dafür Tatsachen aus seiner Privatsphäre verwenden musste. Er wehrt sich gegen die Urteilsmitteilung, ohne zu zeigen, ob dem Psychiatriezentrum damit neue, seine Privatsphäre betreffende Angaben zugingen, die ihm nicht schon aufgrund des Begutachtungsauftrags bekannt waren. Auf das Vorbringen ist daher nicht einzutreten.
1.6 Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann im Übrigen eingetreten werden.
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Obergericht den Beschwerdeführer der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat.
Der Beschwerdeführer wirft unter Berufung auf Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dem Obergericht einen Verstoss gegen den aus der Unschuldsvermutung sich ergebenden Grundsatz "in dubio pro reo" vor.
Aus der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird der Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitet. Nach der Unschuldsvermutung wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen bleiben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe (BGE 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz wird verletzt, wenn der Richter Zweifel an der Schuld des Angeklagten haben musste. Da diese immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann, sind abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend. Es müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil des Bundesgerichts 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.2).
2.2 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren zugegeben und stellt nicht in Frage, ins Lokal mit dem in seinem Besitz stehenden Schlüssel eingedrungen zu sein und mit Zigaretten, Stumpen, Tempo-Tüchlein und Feuerzeug im Dartraum auf dem Polsterstuhl, d.h. genau dort, wo gemäss Bericht des Erkenntnisdienstes der Brandherd sich befand, hantiert zu haben. Auf der Kamera ist kein anderer Mensch ersichtlich, die Feuerwehr hat die Tür verschlossen gefunden und bei dem offenen Fenster waren keine Spuren zu finden. Das Obergericht hielt es deshalb und aufgrund der Begleitumstände und des nachträglichen Verhaltens des Beschwerdeführers für erstellt, dass der Brandausbruch auf den unsachgemässen Gebrauch des Beschwerdeführers mit den erwähnten Utensilien, das Zurücklassen einer brennenden Zigarette zusammen mit Papiertaschentüchern und Hantieren mit dem Feuerzeug, zurückzuführen sei. Das Obergericht stützte sich bei der Beurteilung des Tatherganges und der Beweiswürdigung wie vorgängig auch die Einzelrichterin des Kantonsgerichts auch auf die vom Beschwerdeführer in der Untersuchung gemachten Aussagen. Danach brachte der Beschwerdeführer selber, angesprochen darauf, dass eine offene Flamme für den Brand notwendig gewesen sei, die möglicherweise auf dem Stuhl liegen gebliebenen Papiertaschentücher damit in Zusammenhang. Auch seine Erklärung, dass er in Panik geraten sei, weil er es mit der Angst zu tun bekommen habe, als er realisiert habe, was er gemacht habe, und deshalb so rasch wie möglich verschwinden wollte, steht nach Beurteilung des Obergerichtes im Gegensatz zu seinem unverfrorenen und draufgängerischen Tun, wie es sich den von der Videokamera gefilmten Sequenzen entnehmen lasse. Vor allem spreche schliesslich die Stimmungslage im sogenannten "Tathergangs-Geständnis" für seine Urheberschaft des Brandes. Die Formulierung, dass beim Verlassen des Lokals sein Kopf wieder so klar war, dass er mit einem Brand nichts mehr zu tun haben wollte, sei nicht nachvollziehbar, wenn es seinen Aussagen entsprechend kein Feuer gehabt hätte.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt die Feststellungen und Annahmen des Obergerichts als nicht schlüssig und bezeichnet andere Sachverhaltsvarianten und Geschehensabläufe als ebenso wahrscheinlich wie die Feststellungen und Folgerungen des Obergerichts.
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, seine Aussagen seien theoretische Erklärungsversuche und im Kontext seiner mit Branddelikten belasteten Vergangenheit und der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragung, ob er das Feuer im Lokal verursacht habe, und nicht als Hinweis auf seine Täterschaft zu verstehen. Dieser Einwand erscheint aber als nicht überzeugend, weil ein Hantieren mit Taschentüchern ohne Wirkung einer Feuerquelle keine Brandursache hätte darstellen können. Wenn das Obergericht davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Taschentücher auch eine Brandverursachung zum Ausdruck brachte, ist das deshalb nicht abwegig. Auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er, als ihm bewusst geworden sei, was er getan habe, in Panik das Lokal verlassen und ihm in der Folge bewusst geworden sei, dass er mit einem Brand nichts mehr zu tun haben wolle, konnte das Obergericht ohne Willkür auf eine Bestätigung des Tatablaufes schliessen und festhalten, dass sich vor seinem Verlassen des Lokals ein Brandgeschehen entwickelte.
2.3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Annahme des Obergerichts als aktenwidrig, dass auf dem Videoband sichtbar geworden wäre, wenn vor oder gleichzeitig mit ihm Dritte ins Lokal eingeschlichen wären. Er wendet ein, dass die Videoanlage nur einen kleinen Teil des Lokals erfasst habe, insbesondere nicht den Teil, in welchem der Brand ausgebrochen sei, und auch nicht den Eingangsbereich.
Die Feststellung des Obergerichtes ist nicht so zu verstehen, dass sich aus der Viedeoüberwachung ein umfassender Überblick ergeben hätte, zumal die inkriminierten Handlungen auf dem Videoband nicht ersichtlich sind. Mit seiner Feststellung umschreibt das Obergericht aber ein gewichtiges Indiz, indem ein Dritter, wenn er vor oder mit dem Beschwerdeführer eingedrungen wäre, entweder von diesem bemerkt oder auf dem Videoband sichtbar geworden wäre. Aus dem Umstand, dass die Tür beim Eintreffen der Feuerwehr geschlossen war, durfte das Obergericht im Übrigen ohne Willkür den Schluss ziehen, dass die Türe vom Beschwerdeführer geschlossen wurde und nach ihm niemand mehr eingedrungen sein konnte.
2.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das Lokal sei in der Tatnacht durch ein geöffnetes Fenster jederzeit betretbar gewesen. Wie das Obergericht demgegenüber festgestellt hat, war wohl ein Fenster offen, es war jedoch auszuschliessen, dass ein Dritter durch das Fenster eingedrungen wäre, weil das über der Fensteröffnung hängende Lichternetz intakt war und auf dem Sims Spuren fehlten. Diese Feststellung, die sich im Übrigen auch mit den erkennungsdienstlichen Erhebungen deckt, ist jedenfalls nicht unhaltbar.
2.3.4 Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, der Brand könnte von Kerzen oder von Zigaretten verursacht worden sein, steht dem, wie das Obergericht festgestellt hat, entgegen, dass der Barmann und seine Freundin den unter anderem mit Zigarettenasche gefüllten Abfallsack in den Raum beim Hintereingang gestellt hätten und sich die (gelöschten) Kerzen im Barbereich befanden, wohingegen sich der Brandherd nach dem Erkennungsdienst im Dartraum befand. Auch hätte der Beschwerdeführer bei einem Schwelbrand einen verdächtigen Geruch wahrnehmen müssen.
2.3.5 Dass mangelnde Brandspuren an den Kleidern den Angeklagten entlasteten, konnte das Obergericht willkürfrei ausschliessen, zumal nicht davon auszugehen war, dass das Feuer bei Anwesenheit des Beschwerdeführers schon einen beträchtlichen Umfang angenommen hätte.
2.3.6 Aus dem Umstand, dass die Türe des Lokals beim Eintreffen der Feuerwehr geschlossen war, hat das Obergericht den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer seinerseits die Türe nach dem Verlassen des Lokals abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchung zunächst behauptet, die Türe offen gelassen zu haben, in der Folge aber den Vorgang, wonach er das Licht gelöscht, die Türe abgeschlossen und dann den Schlüssel fortgeworfen habe, nicht in Frage gestellt. Der gegenüber der Sachdarstellung des Obergerichts erhobene Einwand, der Beschwerdeführer habe die Türe zum Lokal offen gelassen, als er dieses verliess, ist deshalb widersprüchlich und nicht geeignet, die Feststellungen und Folgerungen des Obergerichts als unhaltbar erscheinen zulassen.
2.3.7 Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch sein Einwand, dass der Schlüssel, den er nach dem Verlassen des Lokals fortgeworfen habe, nicht mehr habe aufgefunden werden können und deshalb ebenso gut ein Dritter diesen Schlüssel behändigt, die Feuersbrunst verursacht und die Tür geschlossen haben könnte, nicht geeignet, den vom Obergericht als schlüssig erkannten Tathergang als zweifelhaft erscheinen zu lassen. So verhält es sich auch mit der Verdächtigung eines ehemaligen Geschäftsführers und dem behaupteten Telefonanruf eines Unbekannten an C.________, der dadurch vom Brand Kenntnis erhalten haben soll, zumal tatsächlich relevante Bezugspunkte zum Tatgeschehen nicht erkenntlich sind und das Fehlen entsprechender Abklärungen keine Lücken im Beweisergebnis oder Zweifel zu begründen vermögen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Obergericht die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hat. Soweit der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bundesgerichts 1P.529/2001 vom 25. Oktober 2001 verweist, war die Beweislage im Allgemeinen und bezüglich der Videoüberwachung offensichtlich verschieden; der Beschwerdeführer kann deshalb aus der dortigen Beweiswürdigung nichts für sich herleiten. Auch wenn der Tathergang nicht bis in die letzten Einzelheiten rekonstruiert werden kann, konnte das Obergericht aufgrund der erkennungsdienstlichen Ermittlungen und Aussagen des Beschwerdeführers die Verursachung des Brandes durch den Angeklagten als erstellt beurteilen. Bei objektiver Betrachtung des ganzen Beweisergebnisses bleiben auch keine erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers bestehen. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Sinne der Beweiswürdigungsregel liegt somit nicht vor. Auch eine Verletzung der Beweislastregel, wonach es Sache des Staates ist, die Schuld eines Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss, ist offensichtlich nicht gegeben.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Schuldspruch betreffend fahrlässige Verletzung einer Feuersbrunst verstösst nicht gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Dem Gesuch kann entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Christoph Storrer wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: