BGer 7B.63/2006 |
BGer 7B.63/2006 vom 22.05.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.63/2006 /blb
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Urteil vom 22. Mai 2006
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________ AG,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
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Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils
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vom 17. Februar 2006 (7B.20/2006),
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in die Eingabe der X.________ AG vom 10. April 2006 (Postaufgabe), mit welcher sie die Wiedererwägung bzw. Revision des Urteils 7B.20/2005 des Bundesgerichts vom 17. Februar 2006 verlangt und um aufschiebende Wirkung ersucht,
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in Erwägung,
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 18. April 2006 abgewiesen wurde,
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dass das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) die Wiedererwägung eines Urteils des Bundesgerichts nicht vorsieht,
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dass nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die Unentgeltlichkeit gemäss Art. 20a Abs. 1 SchKG nur für die Beschwerdeverfahren selbst, hingegen nicht für die Revision von Beschwerdeentscheiden gilt, weil das Revisionsverfahren durch das OG geregelt wird (Urteil 7B.44/2002 vom 17. Juni 2002, E. 4.1),
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dass die Gesuchstellerin den für das Revisionsgesuch auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der ihr mit Verfügung vom 18. April 2006 angesetzten Frist nicht geleistet hat,
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dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Mai 2006 vergeblich beantragt, den auferlegten Kostenvorschuss herabzusetzen und die ausdrücklich als einmalig und nicht erstreckbar bezeichnete Kostenvorschussfrist zu verlängern,
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dass auf das vorliegende Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG) und die Gesuchstellerin (entgegen ihrem Antrag auf Kostenbefreiung) kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 OG),
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erkannt:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner (Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller), dem Betreibungsamt Am Alten Rhein und dem Kantonsgericht St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2006
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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