Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 40/06
Urteil vom 24. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
G.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Alexander Zürcher, Marktplatz 18, 4001 Basel,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 15. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt den Anspruch der 1962 geborenen G.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 6. Januar 2005, da eine Befreiung von der Beitragszeit wegen Weiterbildung mangels zehnjährigem Wohnsitz in der Schweiz nicht in Frage komme. Mit Einspracheentscheid vom 8. März 2005 hielt die Kasse an ihrer ablehnenden Haltung fest.
B.
Hiegegen erhob G.________ Beschwerde und liess, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Zürcher, im Verlaufe des Schriftenwechsels geltend machen, sie sei infolge Mutterschaft (Geburt ihres dritten Kindes im Mai 2004) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde am 15. Dezember 2005 ab.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Arbeitslosenkasse zur "Zusprechung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung " zurückzuweisen.
Arbeitslosenkasse und Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung der erfüllten Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) und die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Mutterschaft (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG; Art. 13 Abs. 1 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Versicherte wegen Mutterschaft während mindestens zwölf Monaten verhindert gewesen ist, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.
2.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin wäre nach der Geburt des dritten Kindes (im Mai 2004) ab 3. Juli 2004 wieder in der Lage gewesen, einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Eine Mischrechnung der Befreiungsgründe, wie sie die Versicherte verlange, sei unzulässig.
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, schwangere Frauen seien ungeachtet des Verlaufs der Schwangerschaft von der Beitragspflicht befreit. Dasselbe gelte auch für die nachgeburtliche Erholungszeit, welche gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIV 16 Wochen dauere. Daraus folge ohne Weiteres, dass sie während mindestens zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit gewesen sei.
3.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können die etwa neun Monate einer Schwangerschaft nicht generell und schematisch als Zeit für die Befreiung von der Beitragszeit behandelt werden, auch wenn nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Schwangerschaft die Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle unter Umständen erheblich erschweren kann. Vielmehr muss die Verhinderung, aus Gründen der Schwangerschaft eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben, medizinisch indiziert sein (Urteil V. vom 13. März 1996, C 295/95; bestätigt im Urteil N. vom 20. Oktober 1999, C 160/99). Nichts anderes gilt auch für die 16 Wochen nach der Niederkunft, welche definitionsgemäss zur Mutterschaft gehören (Art. 13 Abs. 1 AVIV), weil auch diese nachgeburtliche Erholungszeit als solche die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses und unter Berücksichtigung des nachfolgend angeführten Beschäftigungsverbots) nicht verunmöglicht. Dies ergibt sich zwingend aus dem in Art. 14 Abs. 1 AVIG für alle Tatbestände enthaltenen Kausalitätserfordernis (BGE 121 V 342 Erw. 5b; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 197 mit weiteren Hinweisen sowie die bereits zitierten Urteile). Aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11), namentlich aus Art. 35a Abs. 3 Arbeitsgesetz, wonach Wöchnerinnen während einer bestimmten Zeit nach der Entbindung nicht arbeiten dürfen (jedoch gleichwohl vermittlungsfähig bleiben; Urteil E. vom 15. September 2005, C 138/03), kann nichts anderes geschlossen werden. Ebenso wenig führt Art. 5 ATSG zu einem anderen Schluss, zumal die darin enthaltene Definition der Mutterschaft keine zeitliche Begrenzung der nachgeburtlichen Erholungszeit enthält und diese nach Meinung des Gesetzgebers (lediglich) diejenige Zeitspanne umfasst, welche dem Schutz der Gesundheit der Mutter dient (Kieser, ATSG-Kommentar, N 7 zu Art. 5 mit Hinweis auf Wagner, Les définitions de la maladie, de l'accident et de la maternité [contribution à l'étude de l'article 2 LAMal], in: LAMal - KVG, Recueil de travaux, Lausanne 1997, S. 138 ff., wobei die Definition der Mutterschaft in aArt. 2 Abs. 3 KVG ihrerseits dem Art. 5 ATSG-Entwurf in der Fassung der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 entnommen wurde; vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 141).
Nachdem es an einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für die Zeit nach Ablauf des achtwöchigen Beschäftigungsverbots (Art. 35a Abs. 3 Arbeitsgesetz) fehlt, kann sich die Beschwerdeführerin - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - für die Zeit ab 3. Juli 2004 nicht auf den Befreiungsgrund der Mutterschaft berufen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die nachträglichen Bestätigungen einer Arbeitsunfähigkeit, welche diese mit einer nicht näher umschriebenen "Krise" begründen, hinreichend beweiskräftig sind (vgl. ARV 2005 S. 54 Erw. 3.2).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Basel, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 24. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.