BGer I 954/2005
 
BGer I 954/2005 vom 24.05.2006
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 954/05
Urteil vom 24. Mai 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
R.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Affentranger,
Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke,
gegen
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen
(Entscheid vom 30. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1947 geborene R.________, diplomierte psychiatrische Krankenpflegerin, arbeitete seit 1. August 1996 - seit August 1998 im Rahmen eines 80 %-Pensums - in der psychiatrischen Abteilung des Spitals X.________. Ab 6. Februar 2001 vollständig krank geschrieben, meldete sie sich am 28. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Obwalden holte u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. A.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Februar 2002 sowie des Arbeitgebers vom 23. März 2002 ein und veranlasste eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; Expertise vom 5. Mai 2003). Zudem liess sie die Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versicherten abklären (Bericht vom 30. Mai 2003). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 42 % und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. August 2003 ab 1. April 2002 eine Viertelsrente sowie ab 1. Februar 2003 eine halbe Härtefallrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache, welcher Berichte des Dr. med. A.________ vom 17. Juli 2003 und des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Psychiatrie FMH, vom 15. August 2003 beilagen, wurde, nachdem die Verwaltung eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS vom 22. Dezember 2003 eingefordert hatte, abgewiesen (Einspracheentscheid vom 2. März 2004).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der weitere Berichte des Dr. med. A.________ vom 12. Januar und 6. März 2004 zu den Akten gereicht wurden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 30. November 2005 ab.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei ihr rückwirkend ab 5. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 2. März 2004 entwickelt hat, höhere oder frühere als die ihr von der IV-Stelle zugesprochenen, vorinstanzlich bestätigten Rentenleistungen zustehen (Viertelsrente ab 1. April 2002, halbe Härtefallrente ab 1. Februar 2003).
1.2 Da folglich keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
2.
2.1 Im kantonalen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2).
2.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrem erwerblichen Leistungsvermögen krankheitsbedingt eingeschränkt ist. Während Vorinstanz und Verwaltung die Beeinträchtigung gestützt auf die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens vom 5. Mai 2003 (samt ergänzender Stellungnahme vom 22. Dezember 2003) auf 40 % schätzen, macht die Versicherte geltend, die Berichte des Dr. med. A.________ vom 4. Februar 2002, 17. Juli 2003, 12. Januar und 6. März 2004 sowie derjenige des Dr. med. S.________ vom 15. August 2003 belegten eine weitergehende Reduktion der Arbeitsfähigkeit.
3.1
3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. A.________ bescheinigte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 4. Februar 2002 auf Grund eines chronischen physischen Erschöpfungszustandes unklarer Ursache sowie eines thorakalen Schmerzsyndroms bei ebenfalls unklarer Genese eine seit 6. Februar 2001 andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.1.2 Nach in rheumatologischer, gastroenterologischer sowie psychiatrischer Hinsicht durchgeführten Konsiliaruntersuchungen stellte die MEDAS in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2003 zusammenfassend fest, die Versicherte leide - als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - an Neurasthenie bei Status nach zweimaliger Virusinfektion im Dezember 2000 sowie Januar 2001, wobei keine Progredienz und keine Hinweise auf andersartige Stoffwechselstörungen, Organversagen, Anämie oder ein konsumierendes Leiden bestünden. Die Arbeitsfähigkeit wurde sowohl in der angestammten Tätigkeit (Psychiatrieschwester) als auch in jeder anderen Beschäftigung als noch zu 60 % zumutbar erachtet. Limitierend wirkten sich in erster Linie die psychopathologischen Befunde aus.
3.1.3 In seinem Stellungnahme vom 17. Juli 2003 hielt Dr. med. A.________ mit Hinweis auf ein bei der Versicherten vorliegendes "Burn-out"-Syndrom an seiner Beurteilung fest, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege.
3.1.4 Der Psychiater Dr. med. S.________ warf in seinem Bericht vom 15. August 2003 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin namentlich die Frage nach einem möglichen, das Leistungsvermögen erheblich einschränkenden Chronic Fatigue Syndrome (CFS) auf, welches es ebenfalls noch zu prüfen gelte.
3.1.5 Insbesondere mit den Aussagen des Dr. med. S.________ (vom 15. August 2003) konfrontiert, führten die MEDAS-Experten mit nachträglicher Stellungnahme vom 22. Dezember 2003 aus, beide Krankheitsbilder (Neurasthenie und CFS) würden sich hinsichtlich ihrer Symptomatik (übermässige Ermüdung/Erschöpfung nach geringer physischer oder psychischer Anstrengung, verlängerte Erholungsphase, Begleitsymptome wie Muskelschmerzen, Benommenheit, Spannungskopfschmerzen, Schlafstörungen, Unfähigkeit sich zu entspannen und Reizbarkeit) überschneiden, sodass letztlich praktisch alle Fälle von CFS als Unterform der Neurasthenie bezeichnet werden könnten. An der im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung auf 40 % bezifferten Arbeitsunfähigkeit werde weiterhin festgehalten.
3.1.6 Dr. med. A.________ hielt in seinen Schreiben vom 12. Januar und 6. März 2004 angesichts des unverändert bestehenden Zustandes der Energie- und Kraftlosigkeit weitere psychiatrische Abklärungen für unabdingbar.
3.2 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass die Frage nach der korrekten Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen sowie in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) und - seit 1. Januar 2003 - nach Art. 8 ATSG als solche keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit hat. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; Urteile K. vom 26. April 2005, I 131/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass für die Ermittlung der Invalidität letztlich nicht massgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin an Neurasthenie, einem "Burn-out"- oder an einem Chronic fatigue Syndrome leidet, sondern einzig die durch das Krankheitsbild hervorgerufene, nicht durch zumutbare Willensanstrengung vermeidbare Einschränkung des Leistungsvermögens zählt.
3.2.1 Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, hat in seinem psychiatrischen Konsiliarbericht vom 26. Februar 2003 zuhanden der MEDAS dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der psychopathologischen Befunde in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Bezugnehmend auf das Ausmass der Beeinträchtigung hat er sodann - wenn auch in knapper, so doch schlüssiger Weise - dafür gehalten, die Versicherte sei für jegliche in Frage kommende berufliche Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung wurde anlässlich der multidisziplinären MEDAS-Gesamtbeurteilung bestätigt. Dem hält Dr. med. A.________ im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdeführerin fühle sich erschöpft, ausgelaugt und kraftlos, was zu ausgeprägter körperlicher Schwäche führe und schliesslich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe und immer noch bewirke. Diese Angaben erscheinen indessen eher als eine - wohl auch durch die hausärztliche Stellung gekennzeichnete (vgl. zur Beweiskraft hausärztlicher Aussagen: BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw. 5.4 mit Hinweisen) - Wiedergabe der subjektiven Befindlichkeit der Patientin als eine nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung dessen, was der Versicherten trotz ihres Leidens in beruflich-erwerblicher Hinsicht noch zumutbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; Urteil H. vom 6. April 2006, I 803/05, Erw. 4). Das subjektive Empfinden kann indessen, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinisch-psychiatrischen Gutachter deckt, für sich allein nicht massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw. 2.3.1). Soweit Dr. med. S.________ in seiner Stellungnahme vom 15. August 2003 im Hinblick auf ein allenfalls vorhandenes chronisches Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrom zusätzliche Abklärungen empfiehlt, kann auf das zur Diagnosestellung hievor Gesagte verwiesen werden. Hinsichtlich der gleichenorts aufgeworfenen Frage nach einer möglichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der am 21. Februar 2003 durch Dr. med. B.________ durchgeführten Untersuchung ist auf die Aussage des Dr. med. A.________ in dessen Bericht vom 12. Januar 2004 zu verweisen, wonach sich das Krankheitsbild in den letzten Monaten nicht verändert habe. Mit den weiteren durch Dr. med. S.________ vorgebrachten Einwänden hat sich die MEDAS in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2003 einlässlich auseinander gesetzt, sodass sich diesbezügliche Ergänzungen erübrigen. Schliesslich kann es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen, zumal die Behauptung der Beschwerdeführerin, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht nur während weniger Minuten spezialärztlich untersucht worden zu sein, weder ausgewiesen ist, noch auf Grund der vorliegenden Teilexpertisen glaubhaft erscheint. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 23 f.). Konkrete Hinweise, welche gegen die Zuverlässigkeit der betreffenden Unterlagen sprechen, liegen nicht vor.
3.2.2 Die gestützt auf rheumatologische und gastroenterologische Untersuchungen durch die MEDAS-Gutachter erhobenen somatischen Befunde werden alsdann auch durch Dr. med. S.________ nicht beanstandet. Den in den Berichten des Dr. med. A.________ vom 12. Januar und 6. März 2004 enthaltenen Einwendungen, die Versicherte leide an "bereits mehrfach geschilderten Rücken- und Oberbauchbeschwerden"/"ausgeprägten Schmerzen im Oberbauchbereich", die den Beizug eines Magendarmspezialisten erforderten, ist entgegenzuhalten, dass die MEDAS gerade in Bezug auf diese Bereiche umfassende Abklärungen hat vornehmen lassen, die, namentlich in gastroenterologischer Sicht (vgl. die durch Dr. med. von G.________ zuhanden der MEDAS erfolgte Teilbegutachtung), keine wesentlich andere Beeinträchtigung ergeben haben. Anhaltspunkte, welche die Stichhaltigkeit dieser Untersuchungsergebnisse in Frage zu stellen vermöchten, sind nicht ersichtlich.
Die MEDAS-Expertise entspricht somit den von der Rechtsprechung für beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen definierten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) und überzeugt hinsichtlich der Schlussfolgerungen. Ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich beantragt werden, sind unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit Hinweisen [Urteil R. vom 6. November 2002, U 131/02]).
4.
Zu prüfen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitunfähigkeit, wobei nach Lage der Akten erwiesen ist und auch nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dem für die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleich sind, da diesbezüglich der Zeitpunkt des potenziellen Rentenbeginns relevant ist, die Einkommensverhältnisse des Jahres 2002 zu Grunde zu legen. Bestehen Hinweise dafür, dass in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, hat ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 129 V 222).
4.1 Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist, basierend auf den Lohnangaben des Arbeitgebers vom 23. März 2002, für ein 80 %-Pensum mit Fr. 65'611.- festzusetzen.
4.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist mit der Beschwerdegegnerin - die Versicherte geht ausweislich der Akten keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach - auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Psychiatrieschwester - wie auch jede andere Tätigkeit, vorzugsweise aber in Anbetracht der Ausbildung und Berufserfahrung wohl im Gesundheits- und Sozialwesen - weiterhin im Umfang von 60 % zumutbar ist, rechtfertigt es sich, aus der Lohnstatistik den im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen berücksichtigenden Durchschnittswert beizuziehen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43, Wirtschaftszweig 85) beträgt dieser für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (Anforderungsniveau 3), bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 5282.- monatlich oder Fr. 63'384.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2002 in diesem Sektor betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 82, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt N [Gesundheits- und Sozialwesen]) beläuft sich das Einkommen bei einem 60 %-Pensum auf Fr. 39'551.60 im Jahr.
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat, implizit bestätigt durch die Vorinstanz, den Abzug vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstellt und rechtsprechungsgemäss kurz zu begründen ist (BGE 126 V 81 Erw. 6), auf 13 % beziffert. Dies gibt namentlich mit Blick auf die auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise zu gewärtigenden lohnmässigen Nachteilen im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Das Invalideneinkommen beträgt mithin Fr. 34'410.-.
4.3 Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 65'611.-) und Invalideneinkommen (Fr. 34'410.-) ergibt einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Tätigkeitsfeld von 47,55 %.
5.
5.1 Die krankheitsbedingte Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich wurde von Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Mai 2003 festgehaltenen Ergebnisse auf 20,3 % veranschlagt.
5.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Einschätzung abzuweichen. Insbesondere genügt der von der IV-Stelle auf der Basis von Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) veranlasste Abklärungsbericht in allen Teilen den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (BGE 128 V 93 Erw. 4; vgl. auch BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2) und berücksichtigt namentlich auch die in diesem Aufgabenbereich geltende Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen; in BGE 130 V 369 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, und S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die MEDAS-Gutachter die als Hausfrau noch zumutbare Leistungsfähigkeit auf lediglich 60 % - und damit gleich hoch wie diejenige im erwerblichen Bereich - einstuften, vermag nichts an dem gemäss Abklärungsbericht Haushalt erhobenen Wert zu ändern.
6.
6.1 Ausgehend von einer Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 47,55 % sowie einer solchen im Haushalt von 20,3 % ergibt sich - gewichtet - eine Invalidität von 42 % (0,8 x 47,55 % + 0,2 x 20,3 %; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Die Beschwerdegegnerin hat der Versicherten daher, bestätigt durch das kantonale Gericht, zu Recht eine Viertelsrente - unter Vorbehalt der Härtefallrente - zugesprochen. Hinsichtlich des Rentenbeginns gilt es indessen zu präzisieren, dass die massgebliche Leistungseinschränkung in Erwerbstätigkeit und Haushalt nach Lage der medizinischen Akten unbestrittenermassen seit Anfang Februar 2001 besteht, sodass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG am 1. Februar 2002 und nicht erst am 1. April 2002 entstanden ist.
6.2 Die IV-Stelle bringt letztinstanzlich vor, die Beschwerdeführerin sei in Nachachtung der in BGE 131 V 51 festgehaltenen Grundsätze als Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich Haushalt zu qualifizieren mit der Folge, dass die Invalidität auf Grund der Einkommensvergleichs- und nicht der gemischten Methode zu ermitteln sei. Dieser Einwand ist insofern nicht entscheidrelevant - und bedarf daher keiner abschliessenden Beurteilung -, als die massgebliche Invalidität sich unter Anwendung der in BGE 131 V 53 f. Erw. 5.1.2 dargelegten Konzeption auf 48 % belaufen würde, woraus ebenfalls eine Viertelsrente resultierte.
Die Versicherte hat daher ab 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab 1. Februar 2003 auf eine halbe Härtefallrente. Ob die Härtefallrente (Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) auch über Ende Dezember 2003 hinaus auszurichten ist, wird die Verwaltung unter Beachtung von lit. d der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision zu prüfen haben (vgl. Urteil F. vom 29. Juli 2005, I 184/05).
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge teilweisen Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insofern ist ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen kann diesem entsprochen werden, weil die dafür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 30. November 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Obwalden vom 2. März 2004 insoweit abgeändert, als der Rentenanspruch bereits ab 1. Februar 2002 besteht. Soweit weitergehend wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Obwalden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Christian Affentranger, Emmenbrücke, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.