Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.832/2005 /scd
Urteil vom 29. Mai 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Strafverfahren; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtes St. Gallen, Vizepräsident der Strafkammer, vom 9. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 8. Februar/21. März 2005 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen, 1. Abteilung, X.________ wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und weiteren Delikten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten. Dagegen erhob die Verurteilte am 29. Juni 2005 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Am 22. August 2005 reichte die Appellantin ihre Berufungsbegründung beim Kantonsgericht ein. Darin stellte sie unter anderem den Antrag, das Kreisgericht sei anzuweisen, das Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Februar 2005 mit Computer auszufertigen, da das handgeschriebene Verhandlungsprotokoll unleserlich bzw. unverständlich sei.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2005 wies das Kantonsgericht das Kreisgericht an, eine maschinengeschriebene Version des Protokolls auszufertigen. Am 9. September 2005 sandte das Kantonsgericht der Appellantin eine Kopie der vom Kreisgericht erstellten maschinengeschriebenen Abschrift des Protokolls zu; gleichzeitig setzte das Kantonsgericht der Appellantin eine Frist an zur Ergänzung der Berufungsbegründung.
C.
In einer weiteren Eingabe vom 14. Oktober 2005 an das Kantonsgericht stellte sich die Appellantin auf den Standpunkt, das eingereichte Protokoll erfülle die rechtlichen Anforderungen nicht. Sie beantragte, das Kreisgericht sei anzuweisen, ein vollständiges, ausgeschriebenes und ausformuliertes Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erstellen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2005 wies das Kantonsgericht (Vizepräsident der Strafkammer) den Antrag "zur Zeit" ab. Gleichzeitig wurde der Appellantin erneut eine Frist von 14 Tagen eingeräumt zur allfälligen Ergänzung der Berufungsbegründung bzw. zum Einreichen von Beweisanträgen.
D.
Gegen die Verfügung des Kantonsgerichtes vom 9. November 2005 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Dezember 2005 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; ausserdem sei das Kreisgericht St. Gallen "anzuweisen, ein ausformuliertes und vollständiges Protokoll über die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 8. Februar 2005 zu erstellen".
Das Kantonsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 12. Januar 2006 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat am 9. Februar 2006 repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 129 I 185 E. 1 S. 188, 302 E. 1 S. 305, je mit Hinweisen).
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Ist diese Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, ist ein solcher Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Art. 87 Abs. 3 OG).
1.2 Bei der angefochtenen prozessleitenden Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG), der das Strafverfahren nicht abschliesst. Ausserdem ist hier kein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verbesserung des Protokolls wird im angefochtenen Entscheid lediglich "zur Zeit" abgewiesen. Das Kantonsgericht weist in seiner Verfügung vom 9. November 2005 ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die "Möglichkeit" habe, "diesen Antrag an der Verhandlung zu erneuern". Die von ihr erhobenen Rügen könnten somit - nötigenfalls - auch noch gegen den Endentscheid des Kantonsgerichtes vorgebracht werden.
Daran ändert auch der Einwand nichts, mangels genügender Protokollierung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung könne die Beschwerdeführerin ihre Berufung nicht ausreichend begründen bzw. von ihrem Recht auf Einreichung von Beweisergänzungsanträgen keinen wirksamen Gebrauch machen. Nach st. gallischem Strafprozessrecht besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung noch Beweisanträge zu stellen. Die betreffenden Beweise werden vom Kantonsgericht "abgenommen, soweit sie für die Beurteilung erforderlich sind" (Art. 245 Abs. 1 StP/SG). Auch zu materiellen strittigen Fragen können sich die Appellanten anlässlich der Berufungsverhandlung äussern (vgl. Art. 245 Abs. 2 i.V.m. Art. 238 StP/SG). Soweit das Kantonsgericht zur Auffassung gelangen sollte, die Protokollierung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ungenügend, könnte ein etwaiger Prozessfehler somit korrigiert und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt werden, ihre Berufungsbegründung zu ergänzen bzw. weitere Beweisanträge zu stellen.
1.3 Damit gebricht es der vorliegenden Beschwerde sowohl an einem anfechtbaren Zwischenentscheid mit drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil (Art. 87 Abs. 2 OG), als auch an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 88 OG).
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: