Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.57/2006 /bnm
Urteil vom 30. Mai 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
V.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Bacchus Consulting Adrian J. Bacchini,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 bis 3 BV (Kindesvermögensverwaltung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
K.________, geboren am xxxx 1997, ist der Sohn und Alleinerbe der am xxxx 1997 verstorbenen A.________. Seit deren Tod befassen sich die vormundschaftlichen Behörden mit dem Kind und dessen Vermögen, bestehend aus einer Liegenschaft und Wertschriften. Gemäss rechtskräftigen Beschlüssen aus den Jahren 2001/ 2002 besteht eine Beistandschaft und ist dem Kindsvater V.________ die Verwaltung des Kindesvermögens entzogen. Die seitherigen Streitigkeiten betreffen die Frage, in welchem Umfang V.________ die Erträge des Kindesvermögens auszubezahlen sind.
B.
Für das Jahr 2005 forderte V.________ die Auszahlung von insgesamt rund Fr. 18'000.-- aus dem Ertrag des Kindesvermögens. Die Vormundschaftsbehörde B.________ bewilligte die Zahlung von Fr. 11'981.-- (Beschluss vom 11. April 2005). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksrat B.________ teilweise gut (Beschluss vom 30. August 2005). V.________ legte daraufhin Rekurs ein. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hiess den Rekurs teilweise gut und lud die Vormundschaftsbehörde bzw. den Beistand ein, dem Rekurrenten für das Jahr 2005 als Beitrag an die Kosten des Unterhalts von K.________ und des gemeinsamen Haushaltes Fr. 12'531.-- aus dem Kindesvermögen zu zahlen, unter Berücksichtigung allfälliger bereits geleisteter Akontozahlungen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv-Ziff. 1). Das Obergericht erhob für das Rekursverfahren keine Kosten (Dispositiv-Ziff. 2) und wies den Antrag betreffend unentgeltliche Vertretung ab (Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses vom 19. Dezember 2005).
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt V.________ dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben, die Sache verbunden mit bestimmten Anweisungen an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen und die Verletzung von Verfahrensgarantien festzustellen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege, eventuell um Befreiung von der Sicherstellungspflicht. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf gerichtliche Einladung hin ergänzt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Von der berufungsfähigen Anordnung oder Aufhebung der Beistandschaft im Sinne von Art. 325 ZGB abgesehen (Art. 44 lit. d OG), unterliegen Massnahmen der Vormundschaftsbehörden zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 324 ZGB) der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 OG). Der obergerichtliche Rekursentscheid kann nicht mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (§ 280a i.V.m. § 284 Ziff. 5 ZPO/ZH) und ist damit letztinstanzlich (Art. 86 f. OG). Soweit seinen materiellen Anträgen nur teilweise entsprochen und sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung legitimiert (Art. 88 OG). Unzulässig sind seine Begehren auf Rückweisung verbunden mit bestimmten Anweisungen und auf Feststellung von Verfassungsverletzungen, zumal der rechtmässige Zustand durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wiederhergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann im Grundsatz eingetreten werden.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend, wie sie sich aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (S. 15 ff.) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (S. 21 ff. der Beschwerdeschrift). Soweit er seine Rügen auf das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde und vor dem Bezirksrat bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden. Deren Beschlüsse sind nicht letztinstanzlich und konnten auf Rekurs des Beschwerdeführers hin vom Obergericht frei überprüft werden (§ 279 i.V.m. § 280a Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. BGE 126 I 257 E. 1a S. 258).
Dem Obergericht wirft der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung und eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil es seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit der Ertragsberechnung und den dringlichen Zahlungsbegehren sowie mit der beantragten Parteientschädigung nicht oder nur ungenügend behandelt habe. Das Obergericht hat indessen die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands ausdrücklich verneint (E. 3 S. 4), die Ertragsrechnung und die Zahlungsbegehren neu beurteilt (E. 4.1 und 4.3 S. 5 ff.) und die Ausrichtung einer Entschädigung mangels anwaltlicher Vertretung abgelehnt (E. 5 S. 9 des angefochtenen Beschlusses). Es hat damit nicht nur alle Fragen geprüft, sondern darüber auch mit einer Begründung entschieden, die es dem Beschwerdeführer und der Rechtsmittelinstanz gestattet, sich von der Tragweite des Beschlusses ein Bild zu machen. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die von ihm gestellten Beweisanträge nicht abgenommen und namentlich seinen Sohn nicht befragt. Der angerufene Beweisanspruch besteht nur für (rechtserhebliche) Tatsachen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242), hat aber von vornherein keine Bedeutung, wo Begehren - wie hier die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Parteientschädigung - einzig aus rechtlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. BGE 127 III 248 E. 3a S. 253). Er bedingt zudem Beweisanträge, die nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entsprechen (BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505). Beweisofferten haben mit Bezug auf die geforderten Zahlungen gemäss unangefochtener Feststellung des Obergerichts indessen gefehlt, musste dem Beschwerdeführer doch vorgehalten werden, er habe die Belege nicht eingereicht, die es erst erlaubt hätten, die Berechtigung seines Anspruchs zu prüfen. Die Rüge des Beschwerdeführers entbehrt insoweit der verfahrensmässigen Grundlage. Eine Verletzung des Beweisanspruchs ist nicht dargetan.
3.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer die Berechnung des Ertrags aus dem Kindesvermögen als verfassungswidrig (S. 13 ff.). Dadurch werde sein verfassungsmässiges Recht auf Hilfe in Notlagen verletzt (S. 20 f. der Beschwerdeschrift).
3.1 Das Obergericht hat den Ertrag aus Wertschriften von Fr. 981.-- als durch den Beistandschaftsbericht belegt angesehen (E. 4.1 S. 6, unter Hinweis auf act. 8/7 und 8/8). Der Beschwerdeführer wendet ein, er könne die Unkorrektheit nicht nachweisen, weil ihm vor Obergericht die Akteneinsicht verweigert worden sei. Im Verfahren vor dem Bezirksrat hat bereits die Vormundschaftsbehörde auf den Beistandschaftsbericht (act. 7 und 8) verwiesen, anhand dessen der Ertrag überprüft werden könne (act. 9/16, S. 4 der Vernehmlassung). Der Beschwerdeführer hat daraufhin sogleich Einsicht in die erwähnten Akten, namentlich in die Angaben des Beistands (act. 7 und 8) verlangt (act. 9/20) und gemäss seiner Rücksendebestätigung (act. 9/21) offensichtlich auch erhalten. Er konnte somit von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen (vgl. zum Akteneinsichtsrecht: BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Durch eine erneute Einsichtnahme in den aktenkundig bereits bekannten Beistandschaftsbericht hätte der Beschwerdeführer nichts Neues erfahren, so dass eine nochmalige Gewährung der Akteneinsicht diesbezüglich unterbleiben durfte. Das Obergericht hat keine Verfahrensgarantien verletzt (vgl. Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 146; Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, Druck 2000, S. 228, je mit Hinweis).
3.2 Vom tatsächlich erzielten Ertrag aus der Liegenschaft von Fr. 14'965.45 im Jahr 2004 hat das Obergericht einen Abzug von Fr. 3'420.-- zugelassen, berechnet als Differenz zwischen den vom Ertrag bereits abgezogenen tatsächlichen Aufwendungen für die Instandhaltung (Fr. 6'580.--) und dem auf lange Sicht einzusetzenden Betrag für den Unterhalt (Fr. 10'000.--). Der Betrag für tatsächlich angefallene und künftige Unterhaltskosten von Fr. 10'000.-- sei mit nicht ganz 1.5 % des Gebäudewerts von Fr. 675'000.-- angemessen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist das Obergericht ausdrücklich auf seine Vorbringen eingegangen und hat ihm darin beigepflichtet, dass Rückstellungen für Renovationen auf die in einem bestimmten Jahr konkret angefallenen Renovationskosten - hier: Fr. 6'580.-- - abzustimmen seien (E. 4.1 S. 5 des angefochtenen Beschlusses). Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht liegt nicht vor (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Das Obergericht hat aber weder eine Rückstellung im Umfang der tatsächlich angefallenen Unterhaltskosten noch im steuerlich abzugsfähigen Betrag als genügend angesehen, sondern dafürgehalten, es seien auch Rückstellungen für grössere Renovationen notwendig. Inwiefern dies willkürlich sein könnte, ist nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun (Art. 9 BV; vgl. BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17). Erst kürzlich hat das Bundesgericht bei vergleichbarer Interessenlage festgehalten, es müssten auch Rückstellungen gebildet werden, die die Kosten für grössere Erneuerungs- und Wiederherstellungsarbeiten deckten, wenn der Eigentümer einer vermieteten Liegenschaft - wie hier - auf einen dauernden und stetigen Ertrag zur Bestreitung seiner Lebenshaltung angewiesen sei (vgl. für die Verwandtenunterstützung: BGE 132 III 97 E. 3.4 S. 107 f.).
3.3 Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann die obergerichtliche Berechnung des Ertrags aus dem Kindesvermögen nicht beanstandet werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Ertragsberechnung verletze sein Recht auf Nothilfe (Art. 12 BV), ist unbegründet. Zum einen sind auf Seiten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des angerufenen verfassungsrechtlichen Anspruchs offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BGE 131 I 166 E. 3 und 4 S. 172 ff.), wobei dahingestellt bleiben kann, ob Art. 12 BV im Verhältnis zwischen Vater und Sohn überhaupt anwendbar ist. Zum anderen hat das Obergericht ausdrücklich auf das zur Verwandtenunterstützungspflicht Gesagte verwiesen (E. 4.3 S. 7 des angefochtenen Beschlusses), in deren Rahmen sich allenfalls die Frage stellen kann, ob und in welchem Umfang ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen aus dem Vermögen seines Sohnes besteht (vgl. BGE 132 III 97 Nr. 13). Die staatsrechtliche Beschwerde muss auch diesbezüglich abgewiesen werden.
4.
Gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Vertretung wendet der Beschwerdeführer ein, die Notwendigkeit einer Vertretung sei zu bejahen (S. 17 ff. und S. 22 f. der Beschwerdeschrift). Die Frage stellt sich nur für das Rekursverfahren, zumal der Bezirksrat dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt hatte. Der Beschwerdeführer gibt die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV richtig wieder. Danach hat er Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn seine Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen er auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Die obergerichtliche Verneinung derartiger Schwierigkeiten (E. 3 S. 4 des angefochtenen Beschlusses), die den Beizug eines Rechtsvertreters notwenig machten, hält der Verfassungsprüfung stand. Es ist aktenkundig, dass im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den vormundschaftlichen Behörden wiederholt um den jährlichen Ertrag des Kindesvermögens gestritten wird und dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mehrfach die Grundlagen auseinandergesetzt hat, die für Auszahlungen aus dem Kindesvermögen massgebend sind (vgl. die Beschlüsse vom 18. September 2002 und vom 25. Januar 2005). In der Sache geht es um die Prüfung eines Kontoauszugs und einer Liegenschaftsabrechnung, zu der der Beschwerdeführer als selbstständiger Handwerker in der Lage ist. Das Rekursverfahren stellt zudem in formeller Hinsicht keine besonderen Anforderungen. Die Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Vertretung im (hier: kostenlosen) Rekursverfahren verletzt kein Bundesverfassungsrecht. Weitergehendes ergibt sich weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 119 Ia 264 E. 3; 126 I 194 E. 3a S. 195 f.) noch aus § 87 ZPO/ZH (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 2-5 zu § 87 ZPO).
5.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden. Wie die obigen Erwägungen verdeutlichen, konnten die Beschwerdeanträge von Anfang an keinen Erfolg haben (Art. 152 OG). Da keine Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einverlangt worden ist, erweist sich der Eventualantrag auf Befreiung von der entsprechenden Pflicht als gegenstandslos (Art. 150 Abs. 1 OG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Parteientschädigung (S. 24 ff. der Beschwerdeschrift) betreffen ausdrücklich nur den - hier nicht eingetretenen - Fall seines Obsiegens (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: