BGer I 923/2005 |
BGer I 923/2005 vom 30.05.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 923/05
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Urteil vom 30. Mai 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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S.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten
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durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 7. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1970 geborene S.________ meldete sich im August 2004 wegen einer defekten Bandscheibe zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit drei am 16. März 2005 erlassenen Verfügungen schloss die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Arbeitsvermittlung zufolge Verzichts des Versicherten ab und verneinte den Anspruch auf Umschulung sowie eine Rente. Die von S.________ gegen die Verfügung betreffend Umschulung erhobene Einsprache lehnte die IV-Stelle ab (Entscheid vom 27. April 2005).
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B.
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Die von S.________ hierauf mit dem Antrag auf Zusprechung von Umschulungsmassnahmen eingereichte Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. November 2005 ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden und anwendbaren Fassung [vgl. BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
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1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Nach der zur früheren Fassung der Bestimmung ergangenen, weiterhin massgebenden (SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 Erw. 2 [Urteil S. vom 8. Juli 2005, I 18/05]) Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 Erw. 4.2).
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2.
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Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer (nach einer Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 29. Oktober 2003 bis 4. April 2004) seit 12. August 2004 bis auf weiteres in der erlernten Tätigkeit als Automechaniker und in der zuletzt ausgeübten als Technischer Mitarbeiter 100 % arbeitsunfähig ist, während ihm eine körperlich leichte Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Streitig und zu prüfen ist der aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierende Invaliditätsgrad, namentlich ob er den für den Anspruch auf Umschulung erforderlichen Richtwert von 20 % (vgl. Erw. 1.2 hievor) erreicht.
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2.1 Wird für die Ermittlung des für den Einkommensvergleich relevanten, ohne Invalidität erzielbaren Verdienstes auf die Angaben der H.________ AG im Arbeitgeberfragebogen abgestellt, ergibt sich ein Einkommen von Fr. 62'671.20 im Jahr 2003. Indessen setzt sich dieser Verdienst gemäss den Angaben im Lohnkonto 2003 aus einem Grundlohn von 13 x Fr. 4200.-, aufzurechnenden Sozialversicherungsbeiträgen von 13 x Fr. 282.40 und Firmenspesen von Fr. 4400.- (11 x Fr. 400.-) zusammen. Nicht darin enthalten ist die weitere, im Lohnkonto 2003 separat aufgeführte Spesenentschädigung im Betrage von Fr. 550.- (pro Jahr), welche, wie aus den Unterlagen (Lohnkonto 2003, Lohnausweis für die Steuererklärung 2003; vgl. auch Arbeitgeberfragebogen) deutlich hervorgeht, nicht zum beitragspflichtigen Einkommen und damit auch nicht zum Valideneinkommen zählt (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV; vgl. zur bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung auch SVR 1999 IV Nr. 24 S. 72 Erw. 4b). Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die im Betrag von Fr. 62'671.20 enthaltenen Firmenspesen von Fr. 4400.- im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens in Abzug gebracht. Denn diese stellen nach den Unterlagen, namentlich sowohl nach dem Lohnausweis für die Steuererklärung 2003 als auch nach dem Auszug aus dem Individuellen Konto, nicht zum beitragspflichtigen Einkommen und damit auch nicht zum Valideneinkommen zählende Spesen dar. Daran nichts zu ändern vermögen die durch nichts belegten und mit den erwähnten Akten nicht im Einklang stehenden Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach keine Spesenentschädigung vorliege, weil er bei der Ausführung seiner Arbeit keine Auslagen zu tragen gehabt habe. Wie im angefochtenen Entscheid kann sodann offen gelassen werden, ob die Übernahme der Natelkosten durch den Arbeitgeber im Umfang von Fr. 150.- pro Monat als Vergünstigung oder Naturallohn ins Valideneinkommen einzubeziehen ist, weil - wie zu zeigen ist (Erw. 2.3) - selbst deren Berücksichtigung (Valideneinkommen im Jahr 2003: Fr. 60'071.20 [13 x Fr. 4482.40 + 12 x Fr. 150.-]) nichts daran zu ändern vermag, dass der massgebende Invaliditätsgrad nicht erreicht wird.
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Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er eine Aufrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2003 für gerechtfertigt hält, unter Hinweis darauf, dass bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ebenso verfahren werde. Denn es steht aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen fest und ist unbestritten, dass die Arbeitszeit des Beschwerdeführers 40 Wochenstunden betrug, sodass mit einer Aufrechnung auf 41,7 Wochenstunden ein Einkommen ermittelt würde, welches der Beschwerdeführer nie erzielt hätte. Anders verhält es sich bei den der LSE zugrunde liegenden Werten, welche - um den Vergleich zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen - auf standardisierte Monatslöhne, d.h. auf eine einheitliche Arbeitszeit von 4 1/3 Wochen zu 40 Stunden, umgerechnet wurden (LSE 2002, S. 11 Ziff. 1.3), welcher Schritt im Rahmen der Ermittlung des Vergleichseinkommens durch Aufrechnung von 40 auf die durchschnittliche Anzahl von 41,7 Wochenstunden rückgängig zu machen ist, um den massgebenden Durchschnittslohn zu ermitteln (vgl. auch BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb).
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Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (2004: 0,9 % [1975/1958]; Die Volkswirtschaft 5/2006, S. 87, Tabelle B10.3) resultiert für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 60'611.85.
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2.2 Was das Invalideneinkommen anbelangt, ist mit Vorinstanz und IV-Stelle von einem für Männer mit Anforderungsniveau 4 im privaten Sektor durchschnittlich erzielten Monatslohn von Fr. 4557.- brutto bei 40 Wochenstunden gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 auszugehen, welcher Wert auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006, S. 86, Tabelle B9.2) umzurechnen ist, woraus ein Jahreseinkommen von brutto Fr. 57'008.10 und nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Männer (2003: 1,3 % [1958/1933]; 2004: 0,9 % [1975/1958]; Die Volkswirtschaft 5/2006, S. 87, Tabelle B10.3) ein Jahreseinkommen von Fr. 58'268.95 für das Jahr 2004 resultiert. Der nach dem angefochtenen Entscheid hievon zu gewährende leidensbedingte Abzug (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 ff. Erw. 5b) von 10 % lässt sich nicht beanstanden. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung vermag der Umstand, dass fehlende Dienstjahre und der Neuanfang an einer Stelle zu einem niedrigeren Lohn führen können, angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1970) keinen weiteren Abzug zu rechtfertigen (vgl. auch Urteil J. vom 12. September 2005, I 135/05, Erw. 3.4). Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, dass der Kanton Thurgau ein geringeres Lohnniveau als der gesamtschweizerische Durchschnitt aufweise. Denn wie aus Tabelle TA13 der LSE 2002 hervorgeht, liegt die Ostschweiz beim hier massgebenden Anforderungsniveau 4 für männliche Arbeitnehmer nur gerade 1,3 % unter dem Durchschnitt. Nach Vornahme des Abzuges von 10 % resultiert für das Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 52'442.05.
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2.3 Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 60'611.85; Invalideneinkommen: Fr. 52'442.05) ergibt, dass der vom Versicherten invaliditätsbedingt erlittene Minderverdienst (13 %) den Richtwert von 20 % nicht erreicht, womit der Anspruch auf Umschulung mit Vorinstanz und IV-Stelle zu verneinen ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. Mai 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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