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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 119/06
Urteil vom 1. Juni 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
M.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 12. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene M.________, Mutter zweier 1988 und 1995 geborener Kinder, meldete sich am 11. Dezember 1995 wegen weichteilrheumatischen Problemen, einer Diskushernie und Schmerzen an Rücken, Steissbein, Knie, Bein und Magen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte zur Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhaltes verschiedene Arztberichte und einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin ein. Mit Verfügung vom 5. Dezember 1996 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, sie sei zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % als Hausfrau einzustufen. Bei einer Arbeit mit wechselnden Körperstellungen und der Möglichkeit zu Unterbrüchen in Heimarbeit sei sie in erwerblicher Hinsicht zu 40 % eingeschränkt. Gemäss Abklärung vor Ort werde die Einschränkung im Haushalt auf 21 % geschätzt, womit der Invaliditätsgrad gerundet 31 % betrage. Ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Am 27. November 2003 meldete sich M.________ wieder bei der Invalidenversicherung an. Aufgrund der erneut eingeholten Arztberichte kam die IV-Stelle zum Schluss, die Versicherte könne bei gleichbleibender hälftiger Aufteilung der Erwerbs- und Haushaltarbeit ihre nunmehr ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin in einem 35%igen Pensum bewältigen. In einer besser angepassten leichten Tätigkeit ohne Rückenbelastung könnte sie weiterhin einem 50%igen Pensum nachgehen, weshalb keine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse vorliege. Auch im Haushaltsbereich bestehe keine rentenbegründende Einschränkung. Mit Verfügung vom 4. März 2004 lehnte sie einen Rentenanspruch daher wiederum ab. Auf Einsprache hin hielt sie im Ergebnis an der Verfügung fest (Entscheid vom 17. September 2004).
B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, mit welcher unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychotherapeuten, lic. phil. F.________, vom 1. November 2004 um Zusprechung einer Invalidenrente ersucht wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Dezember 2005 ab.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf Gesundheitszustand sowie Art und Umfang der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit richtig und vollständig festgestellt ist.
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) bei Vollerwerbstätigen und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der bis Ende 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG resp. Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dasselbe gilt für diejenige zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen.
Die Vorinstanz hat auch richtig ausgeführt, dass bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen sind, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist ab einem eventuellen Rentenbeginn bis Ende 2003 die Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der bis dahin geltenden Fassung des IVG, ab 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 8. Juni 2004 unter jenem der 4. IV-Revision zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben sind schliesslich auch die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198 Erw. 3a; vgl. BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5 ). Auch darauf wird verwiesen.
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Entscheidend ist dabei die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Ihr subjektives Empfinden kann demgegenüber, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht massgebend sein (Urteil T. vom 28. Mai 2004, I 677/03, Erw. 2.3.1).
2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentenanspruchs wesentlich verschlechtert hat.
3.1 Die Diagnose des damals behandelnden Hausarztes Dr. med. H.________ lautete sowohl am 1. Januar 1996 als auch am 27. Mai 1996 auf rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und Coccygondynie, einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 1990, einer Steissbeinamputation 1990, einen Status nach Operationen einer Synovitis villonodularis des linken Knies je 1992 und 1993 und einer Ulcuskrankheit im Zusammenhang mit der NSAR-Behandlung des Ulcus duodeni. Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, erhob die identischen Diagnosen und stellte zudem einen erheblichen Konditionsmangel fest. In seinem Bericht vom 21. November 2000 führte er neben den genannten neu, und an erster Stelle, die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms auf. Diese wurde von PD Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, am 6. Februar 2001 bestätigt. Schliesslich führte Dr. med. W.________, Leitender Arzt an der Rehaklinik Y.________ im Austrittsbericht vom 6. November 2003 über einen Aufenthalt vom 12. bis 31. Oktober 2003 die Diagnosen eines therapierefraktären chronischen, zervikal-betonten Panvertebral-Syndroms bei Tendenz zu Fibromyalgie-Symptomatik und allgemeiner muskulärer Dekonditionierung, einen Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 1990 bei mässiger Osteochondrose L5/S1 aber klinisch ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, eine Periarthropathia humero scapularis beidseits, rechtsbetont, bei altersentsprechend unauffälligen sonomorphologischen Verhältnissen, einen Status nach Synovitis villanodularis pigmentosa am linken Knie mit Operationen 1992 und 1993, aktuell asymptomatisch, anamnestisch eine Ulcus-Krankheit bis Anfang der 90er Jahre und den dringenden Verdacht auf eine psychosoziale Überforderungssituation auf. Klinisch konnte er altersentsprechende Befunde erheben, wobei neurologisch keine Auffälligkeiten, insbesondere keine radikulären Ausfälle zu verzeichnen waren und rheumatologisch eine mässige schmerzbedingte Fehlhaltung festgestellt wurde. Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatologische Grunderkrankung im engeren Sinne waren nicht vorhanden. Hingegen fanden sich sämtliche für das Fibromyalgie-Syndrom definierten Tender points bei negativen Kontrollpunkten. Die Patientin habe auch die wesentlichen neurovegetativen Symptome dazu angegeben. Auch im Bericht der Dr. med. R.________, Physikalische Medizin FMH, vom 5. Januar 2004 finden sich die selben Befunde und Diagnosen. Damit steht - entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid - fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend verschlechtert hat, als zu den bereits 1997 bestehenden Beeinträchtigungen noch eine Fibromyalgie hinzugekommen ist. Hingegen haben sich die vorbestehenden orthopädischen und rheumatologischen Befunde nicht weiter verschlechtert. Zum Teil berichten die genannten Ärzte sogar von leicht regredienten Tendenzen. Im vorinstanzlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin schliesslich einen Bericht des sie behandelnden Psychotherapeuten lic. phil. F.________, Psychiatriezentrum X.________, vom 1. November 2004 auf, worin dieser die Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) stellt.
3.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. W.________ nicht eindeutig. Er erachtete seine Patientin im Bericht vom 1. November 2003 bis am 16. November 2003 als zu 100 % arbeitsunfähig. Danach empfahl er eine Reevaluation durch den Hausarzt. Aus rheumatologischer Sicht hielt er eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit grundsätzlich für vertretbar, empfahl aber gleichzeitig weitere Abklärungen durch die Invalidenversicherung. Dr. R.________ attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, das heisst leichten Tätigkeit ohne Rücken- und manuelle Belastung. Zum selben Ergebnis kam Dr. med. L.________, Innere Medizin FMH, in seinem Bericht vom 19. Januar 2004. Der Psychologe, lic. phil. F.________ postulierte eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %, da seine Patientin rasch erschöpft sei und reichlich Ruhe- und Erholungszeiten benötige.
3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr psychischer Gesundheitszustand sei nicht genügend abgeklärt. Das kantonale Gericht hielt dafür, im gerichtlichen Verfahren werde nur der Sachverhalt überprüft, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides entwickelt habe (BGE 130 V 140 Erw. 2.1), womit der Bericht vom 1. November 2004 nicht mehr zu berücksichtigen sei, da weder den beigezogenen Arztberichten, noch der Einsprache Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Problematik entnommen werden könnten.
3.3.1 Diese Darstellung stimmt nicht mit der Aktenlage überein. Dem Bericht des Dr. med. L.________ vom 19. Januar 2004 ist zu entnehmen, dass eine Evaluation durch Dr. med. B.________ (Chefarzt) am Psychiatriezentrum X.________ geplant sei. Wie der Bericht des lic. phil. F.________ zeigt, wurde diese auch bereits im März 2004 an die Hand genommen. Die IV-Stelle hat von diesem Arzt keinen Bericht eingeholt. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass eine psychische Gesundheitsschädigung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den rheumatologischen beeinträchtigt und die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 ATSG erfüllt sind. Der Bericht des Psychologen vom 1. November 2004 kann eine psychiatrische Begutachtung nicht ersetzen. Es mangelt ihm insofern an Objektivität, als in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor allem die subjektive Sicht der Patientin wiedergegeben wird ("Die rasche Erschöpfung in Kombination mit Reizbarkeit und Hoffnungslosigkeit machen alles sehr schwer; Pat. erlebt sich behindert - was in einem zirkulären Prozess das Leiden noch intensiviert." etc.).
3.3.2 Obwohl der psychische Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt worden ist, kann vorliegend von einer Rückweisung zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts abgesehen werden, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen), dass auch eine blosse Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 30 bis 40 % zu keinem Anspruch auf eine Invalidenrente führen würde. Das ergibt sich aus dem in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbaren Bericht über die Haushaltabklärung vom 7. September 2004. Demnach wurde in diesem Tätigkeitsbereich ein Invaliditätsgrad von 16,5 % ermittelt. Nach der Rechtsprechung ist der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort im Regelfall das geeignete Mittel zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten (SVR 2005 Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson befangen gewesen wäre oder sich nicht von objektiven Kriterien hat leiten lassen, werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist darauf abzustellen. Das gilt auch hinsichtlich der Gewichtung von Erwerbs- und Haushaltarbeit im Verhältnis von je 50 %. Im Bericht vom 7. September 2004 wird überzeugend begründet, dass dieser Punkt mit der Beschwerdeführerin eingehend besprochen wurde und diese selbst zum Schluss kam, dass sie zwar selber gerne zu 100 % erwerbstätig wäre, dies aber wegen der notwendigen Betreuung ihres Sohnes nicht möglich sei. Dabei handelt es sich um einen invaliditätsfremden Grund, weshalb es bei der je hälftigen Aufteilung bleibt.
In Anwendung der für die Ermittlung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen geltenden Rechtsprechung (BGE 125 V 146), wonach bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit keine erwerbliche Invalidität resultiert (BGE 125 V 153 ff. Erw. 5a), da eine versicherte Person mit der Behinderung konkret genau dasselbe Einkommen erzielen könnte, wie als Gesunde, müsste die rein erwerbliche Invalidität vorliegend über 80 % betragen, damit eine gewichtete Gesamtinvalidität von mindestens 40 % resultieren würde. Davon ist nach der Aktenlage auch bei der Annahme einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung nicht auszugehen, womit sich eine psychiatrische Begutachtung erübrigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 1. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: