BGer I 22/2005 |
BGer I 22/2005 vom 06.06.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 22/05
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Urteil vom 6. Juni 2006
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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Pensionskasse X.________ AG, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin,
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betreffend K.________, 1956, vertreten durch Advokat
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Yves Thommen, Beim Goldenen Löwen 16, 4052 Basel
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 11. August 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1956 geborene K.________ war vom 1. April 1992 bis 31. Oktober 2000 als Bauarbeiter bei der Firma X.________ AG angestellt. Sein letzter effektiver Arbeitstag war krankheitsbedingt am 18. Februar 2000. Am 29. Juni 2001 meldete er sich wegen Rückenschmerzen, Diabetes und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte diverse Arztberichte sowie ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI) vom 4. Juni 2002 ein. Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sprach sie dem Versicherten ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Im Beiblatt zur Verfügung ordnete sie im Sinne einer "Auflage" an, der Versicherte habe sich zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit einer stationären rehabilitativen Massnahme zu unterziehen. Er werde gebeten, ihr deren Beginn bis spätestens 31. März 2003 schriftlich mitzuteilen und sich diesbezüglich umgehend an seinen Hausarzt Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, zu wenden. Seit 7. April 2003 befand sich der Versicherte bei Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin spez. Endokrinologie, in Behandlung. Dieser stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II, Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie und Adipositas (Bericht vom 22. Dezember 2003). Die gegen die Verfügung vom 6. Mai 2003 von den Pensionskasse X.________ (nachfolgend Pensionskasse) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Oktober 2003 ab.
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B.
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Die hiegegen von der Pensionskasse eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Sinne der Erwägungen ab (Entscheid vom 11. August 2004).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Pensionskasse die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht aus formellen Gründen. Eventuell sei dem Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, mit sofortiger Wirkung von Amtes wegen eine materielle Rentenrevision durchzuführen und die Rente gegebenenfalls unverzüglich herabzusetzen.
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Der als Mitinteressierter beigeladene Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Den hauptsächlichen Gegenstand des von der Vorinstanz bestätigten Einspracheentscheides vom 21. Oktober 2003 bildet die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung an K.________ ab 1. Februar 2001. Die Beschwerdeführerin stellt letztinstanzlich unter anderem die Rentenhöhe in Frage.
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Da es hiebei um Versicherungsleistungen geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil K. vom 3. Mai 2006 Erw. 2, I 780+821/04).
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2.
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Es stellt sich die Frage, ob die Pensionskasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist.
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2.1
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2.1.1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte auf dem Gebiet der Eidgenössischen Invalidenversicherung kann nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden (Art. 62 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG).
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Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht ist gemäss der hier interessierenden Regelung (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG) berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
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Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 131 V 365 f. Erw. 2.1, 130 V 563 f. Erw. 3.3; erwähntes Urteil I 780+821/04 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
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2.1.2 Rechtsprechungsgemäss (zuletzt BGE 130 V 273 Erw. 3.1 mit Hinweis) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), grundsätzlich gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
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Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren und über die effektiv zu befinden war (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16 [in BGE 130 V 501 nicht publizierte] Erw. 2.3.2; Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99, Erw. 2b).
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Eine Bindungswirkung entfällt auch, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis).
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2.2 Die Beschwerdeführerin ist ins invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren einbezogen worden. Die IV-Stelle hat zudem den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt (Februar 2000) festgesetzt, in welchem K.________ bei der Pensionskasse obligatorisch vorsorgeversichert war. Da sich dies auf die Leistungspflicht der Pensionskasse auswirkt (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), hat diese ein schutzwürdiges Interesse an der letztinstanzlichen Prüfung des Rentenanspruchs. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten (vgl. erwähntes Urteil I 780+821/04 Erw. 4.2 f.).
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3.
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Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil diese sie unter der Parteibezeichnung "Pensionskassen der X.________" statt richtig "Pensionskasse X.________" erfasst habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingaben im Verfahren vor der IV-Stelle und im vorinstanzlichen Verfahren unter Verwendung beider Bezeichnungen eingereicht hatte. Es geht hier bloss um die formelle Berichtigung einer Parteibezeichnung in einem Verfahren, in welchem die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststand, deren Benennung aber falsch war (BGE 116 V 344 mit Hinweis; vgl. auch Urteil W. vom 23. Mai 2003, Erw. 3.2, H 57/00). Dieser Mangel kann letztinstanzlich geheilt werden.
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4.
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4.1 Die IV-Stelle hat dem Versicherten mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 eine ganze Rente zugesprochen, die vor dem In-Kraft-Treten des ATSG (1. Januar 2003) zu laufen beginnt. Das kantonale Gericht hat richtig erwogen, dass der Rentenanspruch demnach für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bis dahin gültig gewesenen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen ist. Korrekt ist auch, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 130 V 329 ff. und 445 ff., 129 V 169 Erw. 1).
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4.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (alt Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 130 V 99 Erw. 3.2), den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (alt Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b IVG) sowie auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2a und b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 25 ff.; vgl. auch SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 [Urteil S. vom 8. Juli 2005, I 18/05]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b/bb sowie cc; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]). Beizupflichten ist der Vorinstanz weiter, dass die Insulintherapie bei Diabetes mellitus nicht Gegenstand medizinischer Massnahmen nach Art. 12 ff. IVG bildet, sondern in der Bereich der Krankenversicherung gehört (ZAK 1991 S. 177 Erw. 2b; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer, [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 87).
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Ebenfalls korrekt ist, dass die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16; vgl. Erw. 4.3.1 hienach) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen, weshalb mit dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]).
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Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (alt Art. 10 Abs. 2 und alt Art. 31 Abs. 1 IVG, in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) und der dazu ergangenen, auch unter der Herrschaft von Art. 21 Abs. 4 ATSG anwendbaren Rechtsprechung (BGE 125 V 406 f. Erw. 4c und d, 122 V 218; SVR 2005 IV Nr. 30 S. 113 [Urteil A. vom 11. Januar 2005, I 605/04]; Urteile A. vom 28. Dezember 2005 Erw. 4.3, I 496/05, A. vom 3. Oktober 2005 Erw. 4.1, I 265/05, und F. vom 9. Februar 2004 Erw. 3.2-3.4, I 364/03). Darauf wird verwiesen.
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4.3
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4.3.1 Zu ergänzen ist, dass nach alt Art. 28 Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
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Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
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4.3.2 Nur ausnahmsweise darf von der ärztlich geschätzten Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden. Dies trifft beispielsweise bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person zu. Eine genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen erübrigt sich zum Beispiel auch, wenn sie ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3; Urteil O. vom 10. Mai 2004 Erw. 2.3.2, I 241/03, mit Hinweisen).
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5.
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5.1 Im Rahmen des ABI-Gutachtens vom 4. Juni 2002 wurde der Versicherte internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Entgleister Diabetes mellitus (ICD-10: E11.9); bisher nur medikamentöse Therapie, aktuell HB A1c von 13,0 % und Glukose von 27 mmol/l; 2. Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.1); 3. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4); Symptomatik im Rahmen der Diagnosen 4. bis 6.; 4. Lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10: M54.5); Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1, Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1 (gemäss MRI der LWS vom 18. Dezember 2001), Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung und muskuläre Insuffizienz sowie muskuläre Dysbalance vom Beckengürteltyp, linksbetont; 5. Cervikothorakovertebrales Syndrom (ICD-10: M53.0) bei anamnestisch beschriebenen Diskusprotrusionen C4/C5 und C6/C7, Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskulärer Dysbalance vom Schultergürteltyp mit im Vordergrund stehender Ansatztendinose des Musculus levator scapulae rechts; 6. Schulterschmerzen rechts bei Ansatztendinose des Caput laterale Musculus trizeps brachii (ICD-10: M75.0). Die langjährige Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Versicherten seit 18. Februar 2000 nicht mehr zumutbar. Im Vordergrund stehe derzeit der massiv entgleiste Diabetes mellitus. Nicht nur der aktuelle Blutzuckerwert (Werte Richtung Koma diabeticum), sondern auch der langfristige HB A1c-Wert seien derart hoch, dass von einem über Monate massiv entgleisten Diabetes mellitus ausgegangen werden könne. Die medikamentöse Therapie genüge sicher nicht, eine Insulintherapie müsse vorgenommen werden. Bei der sich derart präsentierenden, entgleisten Situation könne dem Versicherten aus internistischer Sicht auch für körperlich leichte und adaptierte Tätigkeiten aktuell nur eine hypothetische Rest-Arbeitsfähigkeit von 30 % zugemutet werden. Bei adäquater Therapie dürfte sich diese Zumutbarkeit rasch deutlich ausdehnen, so dass der Versicherte bei gut eingestelltem Diabetes mellitus und HB A1c unter 10 körperlich leichte Tätigkeiten ganztägig durchführen könnte. Aus rheumatologischer Sicht sei ihm auch bei geeigneten Rehabilitationsmassnahmen keine körperlich schwere Arbeit mehr zumutbar. Ganztägig bei voller Leistung zumutbar sei ihm eine körperlich leichte bis nach der Rehabilitation mittelschwere, wechselbelastende, nicht wirbelsäulenbelastende Tätigkeit ohne Heben und Ziehen von Lasten bis 15 kg, repetitiv nicht mehr als 5 bis 10 kg, ohne Durchführung von wiederholten Funktionsbewegungen der Wirbelsäule (Torsionsbewegungen und repetitives Bücken). Auch diesbezüglich müssten jedoch vorangehend medizinische Massnahmen durchgeführt werden, um diese Arbeitsfähigkeit mindestens theoretisch zu realisieren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich adaptierte Tätigkeiten. Zusammenfassend gebe der Versicherte multiple Beschwerden an, die teilweise durch die Korrelate im Bewegungsapparat ursächlich mit erklärt werden könnten, teilweise aber auch durch den entgleisten Diabetes mellitus einen gewissen diffusen Charakter nachvollziehbar erachten liessen. Der entgleiste Diabetes mellitus schränke jegliche Arbeitsfähigkeit massiv ein. Dieser müsse rasch auf günstige Werte eingestellt werden, was nur mit einer Insulintherapie möglich sei. Es werde vorgeschlagen, diese stationär durchzuführen. Dies könnte gleichzeitig mit der stationären Rehabilitation des Bewegungsapparates geschehen. Nach dieser 3- bis 4-wöchigen Rehabilitation wäre zu erwarten, dass der Diabetes mellitus adäquat eingestellt sein sollte. Spätestens einen Monat nach dem Klinikaustritt wäre die 70%ige Arbeitsfähigkeit für leichte adaptierte Tätigkeiten gegeben. Aktuell bestehe eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbare Tätigkeiten. Es stünden dringende medizinische Massnahmen im Vordergrund.
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5.2
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5.2.1 Die IV-Stelle sprach dem Versicherten in der durch den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 bestätigten Verfügung vom 6. Mai 2003 ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente zu und ordnete unter der Bezeichnung "Auflage" an, er habe sich zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit einer stationären rehabilitativen Massnahme zwecks Einleitung einer Insulintherapie zur optimalen Einstellung der Blutzuckerwerte und gleichzeitig einer Rehabilitation des Bewegungsapparates zu unterziehen. Er werde gebeten, ihr den Beginn dieser Massnahme bis spätestens 31. März 2003 schriftlich mitzuteilen und sich diesbezüglich umgehend an seinen Hausarzt zu wenden.
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5.2.2 Die Vorinstanz hat die Rentenzusprechung bestätigt. Weiter hat sie erwogen, die Anordnung der "Auflage" sei ein schwerwiegender inhaltlicher Mangel, da sie nicht Verfügungsgegenstand bilden könne. Die "Auflage" sei demnach nichtig. Jedoch erfülle die Verfügung vom 6. Mai 2003 auch beim Wegfall der "Auflage" ihren wesentlichen Zweck, nämlich die Rentenzusprechung. Sie erweise sich mithin als blosser Nebenpunkt, weshalb auf Teilnichtigkeit der Verfügung bezüglich der "Auflage" zu erkennen sei.
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5.2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, wegen ungenügender Kooperationsbereitschaft und fehlender Motivation des Versicherten sowie der Vernachlässigung beruflicher Förderungsmassnahmen durch die IV-Stelle hätten sich die Beschwerden chronifiziert. Die vom ABI optimistisch prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei heute nicht mehr realistisch. Deshalb sei die Rente ab 1. Februar 2001 auf 50 % herabzusetzen. Vor der Rentenberechtigung habe die Verwaltung die Eingliederung von Amtes wegen zu prüfen. Bis heute habe sie den Versicherten in diesem Punkt nicht unterstützt. Es müsse eine medizinische Betreuung gewährleistet werden, um seine Restarbeitsfähigkeit langfristig aufrecht zu erhalten. Insoweit verlange sie die Anordnung und Durchsetzung strenger Auflagen unter Androhung finanzieller Sanktionen. Im Weiteren sei eine neue polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen.
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6.
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Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung der ABI-Expertise vom 4. Juni 2002 erkannt, dass vor Durchführung der darin vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen (Insulintherapie und Rehabilitation des Bewegungsapparates) von vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Versicherten seit Februar 2000 auszugehen sei. Hieran ändere nichts, dass ohne diese Massnahmen eine hypothetische Rest-Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % für körperlich leichte Arbeiten bestehe. Denn angesichts des massiv entgleisten Diabetes mellitus mit der Gefahr eines Koma diabeticum sei die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden.
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Ergänzender medizinischer Abklärungen bedarf es diesbezüglich nicht, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 428 f. Erw. 2.1, 124 V 94 Erw. 4b; Urteil S. vom 12. September 2005 Erw. 1, I 435/05, zitiert in HAVE 2005 S. 354, je mit Hinweisen).
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7.
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7.1
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7.1.1 Der Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, bevor Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden. Die Verwaltung ist daher in der Regel gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5; nicht publ. Erw. 4a des Urteils BGE 122 V 218 [AHI 1997 S. 39]; AHI 2001 S. 154 oben Erw. 3b [Urteil K. vom 20. November 2000, I 201/00]).
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7.1.2 Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Nimmt die versicherte Person die Schadenminderungspflicht im Rahmen des ihr objektiv und subjektiv Zumutbaren wahr, indem sie beispielsweise vom verfügbaren medizinischen Angebot Gebrauch macht, und wird dadurch eine voraussichtlich dauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies gegebenenfalls einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4b/cc; Urteil S. vom 31. März 2006 Erw. 3.1, I 291/05).
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7.1.3 Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) bzw. nunmehr Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (in BGE 122 V 218 nicht publizierte Erw. 5a [AHI 1997 S. 41]; Urteil S. vom 31. März 2006 Erw. 3.2, I 291/05).
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7.2
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7.2.1 Zu der von der IV-Stelle in der Verfügung vom 6. Mai 2003 beschlossenen "Auflage", der Versicherte habe sich medizinischen Massnahmen zu unterziehen (Erw. 5.2.1 hievor), ist Folgendes festzuhalten: Deren Inhalt nach forderte sie ihn auf, seiner Pflicht zur Selbsteingliederung nachzukommen. Ein korrektes Vorgehen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG stellte dies indessen nicht dar, da die "Auflage" keine Androhung von Säumnisfolgen enthielt. Selbst wenn die "Auflage" die formellen Voraussetzungen erfüllt hätte, ginge ihr - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - der Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG ab (BGE 125 V 406 f. Erw. 4c und d; SVR 2005 IV Nr. 30 S. 114 Erw. 2; Urteile R. vom 16. Dezember 2004 Erw. 6.1, I 485/04, und F. vom 9. Februar 2004 Erw. 3.2.2 und 3.3, I 364/03).
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7.2.2 Die Sache ist demnach - wie von der Beschwerdeführerin zu Recht angeführt (Erw. 5.2.3 hievor) - an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie (falls dies noch nicht geschehen ist) in korrekter Beachtung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG die notwendigen medizinischen Massnahmen anordne (Erw. 5.2.1 und 7.1.2 hievor) und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (vgl. auch in BGE 122 V 218 nicht publizierte Erw. 4c und 6 [AHI 1997 S. 41 und 45]; Urteil A. vom 28. Dezember 2005 Erw. 4.3, I 496/05).
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8.
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8.1 Damit stellt sich die von Verwaltung und Vorinstanz bejahte Frage, ob der Versicherte für die zurückliegende Zeit bereits einen Anspruch auf eine Invalidenrente erworben hat, der so lange besteht, als die Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert wird, oder aber so lange, bis auf Grund des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Sanktion des Rentenentzugs geschritten werden kann (vgl. auch in BGE 122 V 218 nicht publizierte Erw. 5a [AHI 1997 S. 41]).
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8.2 Auf Grund des ABI-Gutachtens vom 4. Juni 2002 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 18. Februar 2000 vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Erw. 5.1 und 6 hievor), weshalb die Voraussetzungen für den Bezug einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2001 erfüllt sind (Ablauf des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG; Erw. 4.3.2 hievor). Der Einspracheentscheid der IV-Stelle und der kantonale Entscheid erweisen sich nach dem Gesagten im Rentenpunkt als rechtens.
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9.
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Gleich wie in einem Prozess zwischen dem BVG-Versicherer und dem Versicherten über vorsorgerechtliche Leistungen sind keine Gerichtskosten zu erheben, wenn der BVG-Versicherer gegen den Rentenentscheid der Invalidenversicherung vorgeht (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil K. vom 3. Mai 2006 Erw. 8.1.1, I 780+821/04).
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Die IV-Stelle als im Rentenpunkt (Erw. 8 hievor) obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG), zumal kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweisen). Der in der Rentenfrage ebenfalls obsiegende Mitinteressierte K.________ hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der diesbezüglich unterliegenden Beschwerdeführerin (BGE 97 V 32 Erw. 5; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 6b; Urteil M. vom 21. Juli 2005 Erw. 3, B 22/05).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2004 und der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erw. 7.2.2 verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Die Beschwerdeführerin hat dem beigeladenen Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, dem Bundesamt für Sozialversicherung und K.________ zugestellt.
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Luzern, 6. Juni 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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