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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.396/2005 /rom
Sitzung vom 7. Juni 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 6301 Zug,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
Y.________,
Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Gegenstand
Gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfache Erschleichung einer Falschbeurkundung,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 7. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a Das Strafgericht Zug erklärte X.________ mit Urteil vom 25. März 2004 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig und verurteilte ihn zu vier Jahren und neun Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage der Urkundenfälschung sprach es ihn in einem Fall frei. Mit selbem Urteil erklärte es Y.________ des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestanden Untersuchungshaft. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es ihn in zwei Fällen frei. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, die geltend gemachten Zivilforderungen sowie die Freigabe der Kaution.
A.b In teilweiser Gutheissung der von den Beurteilten erhobenen Berufungen sprach das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 7. Juni 2005 X.________ in zwei weiteren und Y.________ in einem weiteren Punkt von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Die ausgesprochenen Strafen setzte es für X.________ auf drei Jahre Zuchthaus sowie für Y.________ auf 18 Monate Zuchthaus, je unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft herab. Y.________ gewährte es den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
D.
Mit Urteil vom heutigen Datum hat der Kassationshof eine von X.________ erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutgeheissen, soweit er darauf eintrat (Parallelverfahren 6P.133/2005 6S.410/2005).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beschwerdegegner waren Verwaltungsräte und Geschäftsführer der A.________ AG, deren Geschäftstätigkeit in den Jahren 1994 bis 1997 in der Vermittlung von Optionen bestand. Die Kundenakquisition erfolgte ausschliesslich telefonisch, in den Jahren 1996 und 1997 insbesondere durch angestellte Telefonverkäufer. Die Kontakte zu den Brokern, die Abrechnung der einzelnen Kundenpositionen und die gesamte Administration wurde von der Geschäftsleitung erledigt. In der Zeit von August 1994 bis August 1997 machten sich die Beschwerdegegner des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil von 187 Kunden schuldig, indem sie diese inbesondere über die Verlustrisiken der spekulativen Anlagen in Warentermingeschäfte und die Höhe der von der A.________ AG erhobenen Kommissionen täuschten. Dadurch erlitten jene einen Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 8'576'706.85. Die Beschwerdegegner erlangten Vermögensvorteile von je ca. 2 Mio Franken.
Ferner machten sich die Beschwerdegegner der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung bei der Gründung der B.________ AG, der Vorgängergesellschaft der A.________ AG, und bei der Aktienkapitalerhöhung der A.________ AG schuldig.
1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Die übrigen Punkte, namentlich die vor zweiter Instanz erfolgten Freisprüche von der Anklage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Bilanz der A.________ AG für die Jahre 1995 und 1996, ficht sie nicht an.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Tatkomponente, d.h. das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung und die Willensrichtung, mit der die Beschwerdegegner gehandelt hätten, nicht ausreichend berücksichtigt. Angesichts des über einen Zeitraum von drei Jahren andauernden gemeinschaftlich verübten Anlagebetruges mit zahlreichen Geschädigten, des erheblichen Deliktsbetrages, der persönlich erlangten Vermögensvorteile von je ca. 2 Mio Franken und angesichts des seitens der Vorinstanz festgestellten schweren Verschuldens sowie des Gründungs- und Kapitalerhöhungsschwindels seien die ausgesprochenen Freiheitsstrafen auffallend milde.
Insbesondere habe die Vorinstanz bei der Annahme, das Verschulden wiege nicht sehr schwer, weil die Beschwerdegegner die akquirierten Gelder an der Börse platziert hätten, nicht berücksichtigt, dass jene vom einbezahlten Kapital einen Betrag von rund Fr. 6,5 Mio als Kommissionen abzweigten und nicht an der Börse investierten. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht das Verschulden nicht als sehr schwer gewertet.
Darüber hinaus seien die ausgesprochenen Strafen, auch wenn man bloss von einem schweren Verschulden der Beschwerdegegner ausgehen wollte, nicht angemessen. Obwohl die Vorinstanz dieses schwere Verschulden für beide Täter bejahe und für den Beschwerdegegner 2 auf die Erwägungen zum Beschwerdegegner 1 verweise, werde dieser im Ergebnis doppelt so schwer bestraft wie jener. Dies lasse nur den Schluss zu, dass sich die Vorinstanz bei der Bemessung der konkreten Strafe für den Beschwerdegegner 2 nicht von seinem Verschulden habe leiten lassen, sondern von der Intention, ihm den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Dies ergebe sich schon aus der unterschiedlichen Festsetzung der Einsatzstrafe. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Tatbeitrag beider Täter sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht gleichwertig. Beide seien Verwaltungsräte, wirtschaftlich gleichberechtigte Partner und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen. Sie seien an der A.________ AG gleichermassen beteiligt gewesen, hätten anfänglich die Kundenakquisition persönlich vorgenommen und gemeinsam die administrative Abwicklung der von ihren Angestellten akquirierten Optionsgeschäfte besorgt. Auch sei das Geschäftskonzept von beiden gemeinsam entwickelt und umgesetzt worden. Im weiteren seien sie gleichermassen für die Werbebroschüre und das Modell für die Berechnung der Kommission verantwortlich gewesen und hätten beide die Telefonstrategie entworfen. Ein Grund für die unterschiedliche Festsetzung der Einsatzstrafe sei daher nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz habe sodann auch die Strafminderungsgründe beim Beschwerdegegner 2, namentlich sein Nachtatverhalten und seine persönliche Situation zu stark und zu einseitig berücksichtigt. Ausschliesslich bei diesem allein lägen als Strafminderungsgründe lediglich seine Vorstrafenlosigkeit, sein Geständnis und seine Einsicht vor. Diese Umstände rechtfertigten die grosse Differenz zur Strafe des Beschwerdegegners 1 nicht. Abgesehen davon habe jener sich lediglich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung schuldig bekannt, nicht aber des gewerbsmässigen Betruges und der Urkundenfälschung. Schliesslich seien die ausgesprochenen Strafen, insbesondere die gegen den Beschwerdegegner 2 ausgefällte bedingte Strafe, auch aus Gründen der Generalprävention unhaltbar milde.
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdegegners 1 als schwer, wenn sie auch im Gegensatz zur ersten Instanz nicht ein sehr schweres Verschulden annimmt. Der Beschwerdegegner 1 habe gezielt die Unerfahrenheit einer Reihe von Kunden hinsichtlich derivativer Finanzprodukte ausgenützt. Damit habe er zusammen mit dem Beschwerdegegner 2 innert 3 Jahren bei insgesamt 187 Kunden einen Schaden von über 7 Mio Franken verursacht, was von einer erheblichen und ausdauernden kriminellen Energie zeuge. Sein einziges Bestreben sei gewesen, unbesehen der von den Kunden erlittenen Verluste eine möglichst grosse Anzahl von Geschäften abzuschliessen, um möglichst hohe Kommissionen generieren zu können. Aus seiner Tätigkeit habe er in den Jahren 1994 - 1996 gemäss Lohnausweis Fr. 860'000.--, nach eigenen Angaben sogar Fr. 1'500'000.-- sowie für das Jahr 1997 weitere Fr. 350'000.-- bezogen, womit er sich einen luxuriösen Lebenswandel finanziert habe. Dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung komme im Vergleich mit dem gewerbsmässigen Betrug nur untergeordnete Bedeutung zu.
Die Vorinstanz erachtet insgesamt eine Einsatzstrafe von 4 Jahren für den gewerbsmässigen Betrug und von 6 Monaten für die Urkundenfälschung als angemessen. Strafmindernd berücksichtigt sie die seit Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdegegners 1 bei der A.________ AG verstrichene Zeitdauer von rund 7 Jahren, sein Wohlverhalten seit dieser Zeit und den guten Leumund. Erheblich strafmindernd gewichtet sie die persönliche Belastung durch das lange andauernde Verfahren. In Würdigung dieser Umstände erachtet sie eine Strafe von 4 Jahren Zuchthaus als angemessen. Zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK reduziert sie die Strafe um weitere 12 Monate und setzt die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre fest.
2.2.2 Auch hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 geht die Vorinstanz von einem schweren Verschulden aus, wofür sie grundsätzlich auf die Erwägungen zur Strafzumessung hinsichtlich des Beschwerdegegners 1 verweist. Auch er sei mit erheblicher krimineller Energie allein auf einen raschen Gewinn aus gewesen, und habe von der A.________ AG für die Jahre 1994 bis 1996 Lohn in der Höhe von rund Fr. 860'000.-- bezogen. Aufgrund seiner früheren Anstellungen bei andern im selben Geschäftsbereich tätigen Firmen sei er kein Neuling gewesen, sondern habe genau gewusst, was er tat. Während der Geschäftstätigkeit sei er genauso eine treibende Kraft gewesen wie der Beschwerdegegner 1. Der knapp zweimonatige Ausstieg aus dem Geschäft wirke sich nicht zu seinen Gunsten aus, doch sei ihm zu Gute zu halten, dass er im Gegensatz zum Beschwerdegegner 1 an der Korrektheit des Geschäftsgebarens der A.________ AG offensichtlich ernsthafte Zweifel gehabt habe. Auch bei ihm träten die Urkundendelikte im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug eher in den Hintergrund.
Die Vorinstanz erachtet beim Beschwerdegegner 2 eine Einsatzstrafe von 3 Jahren für den Betrug und von 6 Monaten für die Urkundendelikte als angemessen. Strafmindernd berücksichtigt die Vorinstanz auch beim Beschwerdegegner 2 den Umstand, dass die Delikte schon mehr als 7 Jahre zurückliegen und dass sich der Beschwerdegegner 2 seither wohl verhalten hat. Im Vergleich zum Beschwerdegegner 1 als deutlich strafmindernd würdigt die Vorinstanz seine Einsicht in das Unrecht seines Handelns und sein kooperatives Verhalten. Er sei von Beginn weg kooperativ und sichtlich darum bemüht gewesen, die Vergangenheit aufzuarbeiten. Er habe einen nicht unbeachtlichen Beitrag zu einem schlüssigen Untersuchungsergebnis geleistet. Strafmindernd seien der gute Leumund, die Vorstrafenlosigkeit sowie die geordneten persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner 2 habe offensichtlich die Lehren aus seinen Verfehlungen gezogen, habe sich beruflich aufgefangen und sich seit der Eröffnung der Strafuntersuchung in jeder Beziehung klaglos verhalten. Die persönliche Belastung durch das lange dauernde Verfahren und die psychische Belastung, der seine Ehefrau ausgesetzt gewesen sei und die ihn als Ehemann und Vater mit betroffen habe, wirke sich ebenfalls strafmindernd aus. In Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Vorinstanz eine Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten als angemessen.
Zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt die Vorinstanz die Strafe um 12 Monate herab. Bei der daraus resultierenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten berücksichtigt die Vorinstanz schliesslich in Nachachtung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in verstärktem Masse spezialpräventive Gesichtspunkte und reduziert die Strafe schliesslich auf 18 Monate Zuchthaus, wofür sie den bedingten Strafvollzug gewährt.
2.3 Das Strafgericht des Kantons Zug hatte den Beschwerdegegner 1 zu einer Strafe von 4 Jahren und 9 Monaten und den Beschwerdegegner 2 zu einer solchen von 3 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus verurteilt (erstinstanzliches Urteil S. 132 ff.). Die Differenz begründete die erste Instanz mit dem kooperativen und einsichtigen Verhalten des Beschwerdegegners 2 im Untersuchungsverfahren (erstinstanzliches Urteil S. 135 f.).
3.
Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Dabei müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden und über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Kassationshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf die Strafzumessung gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung bezüglich des Beschwerdegegners 1 wendet, ist ihre Beschwerde daher gegenstandslos geworden.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der Strafzumessung für den Beschwerdegegner 2 erörtert die Vorinstanz in ihrem Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Komponenten und würdigt sie zutreffend. Dass sie dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausginge oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigte, ist nicht ersichtlich.
So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einem sehr schweren Verschulden ausgegangen ist. Wohl trifft zu, dass beide Beschwerdegegner einen grossen Teil der akquirierten Gelder als Kommissionen einkassiert und nicht an der Börse investiert haben. Doch haben sie wenigstens mit den restlichen Beträgen Optionsgeschäfte getätigt und über ihre Gesellschaft eine ordentliche Geschäftstätigkeit ausgeübt. Insofern ist die von der Vorinstanz hervorgestrichene Differenz zu Tätern, die eine Geschäftstätigkeit lediglich vortäuschen und sämtliche anvertrauten Gelder in eigene Taschen abzweigen, ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen will die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdegegner nicht bagatellisieren und wertet ihr Verschulden immer noch als schwer.
4.2.2 Eine Bundesrechtsverletzung liegt auch nicht darin, dass die Einsatzstrafe nicht über dem mittleren Bereich des Strafrahmens liegt. Es trifft zu, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung schon ausgeführt hat, soweit nicht ein besonders schweres Verschulden vorliege und keine Strafmilderungsgründe gegeben seien, bewegten sich die Strafen in aller Regel im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens (Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 63 N 14 mit Hinweisen). Doch bedeutet dies nicht, dass immer dann, wenn das Verschulden schwer erscheint, die Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens festgesetzt werden müsste, zumal dann nicht, wenn dieser wie hier von drei Monaten Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus reicht.
4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Vergleichsfälle aus der bundesgerichtlichen und der kantonalen Praxis beruft und damit die mangelnde Plausibilität der ausgesprochenen Strafen belegen will, ist ihr nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Strafverfolgung grundsätzlich den Kantonen obliegt (Art. 64bis Abs. 2 BV, Art. 343 StGB), bringt das Risiko mit sich, dass sich hinsichtlich der Beurteilung derselben Delikte im Rahmen der Strafzumessung unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln. Überdies beruht die Strafzumessung auf einer individualisierten Beurteilung aller massgeblichen Umstände und kann daher nicht durch den blossen Verweis auf die in anderen Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden. Die aus der Individualisierung und dem dem Sachrichter vom Gesetz eingeräumten weiten Ermessensspielraum resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe erlaubt für sich allein den Schluss auf einen Missbrauch des Ermessens nicht (eingehend BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen).
4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Beschwerdegegnern rügt, ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass auf den ersten Blick ein gewisser Widerspruch besteht zwischen der Erwägung der Vorinstanz, wonach beide Täter in gleichem Masse treibende Kräfte im betrügerischen Optionenhandel waren, und dem Umstand, dass gegen den Beschwerdegegner 2 nur eine halb so lange Strafe ausgesprochen worden ist wie gegen den Beschwerdegegner 1. Auch fällt auf, dass die kantonalen Instanzen schon bei der Bemessung der Einsatzstrafe dem Beschwerdegegner 2 eine um ein Jahr geringere Strafe auferlegt haben als dem Beschwerdegegner 1, was das Strafgericht mit dem kooperativen Verhalten des Beschwerdegegners 2 und der Einsicht in das Unrecht seines Handelns begründet hat. Dieses kooperative Verhalten im Untersuchungsverfahren hat die Vorinstanz nun - zusammen mit den weiteren Minderungsgründen des guten Leumunds, der Vorstrafenlosigkeit und der persönlichen Belastung durch das Verfahren - ein zweites Mal berücksichtigt, wobei die Strafe für den Beschwerdegegner 2 nicht nur um 6 Monate wie beim Beschwerdegegner 1, sondern um 9 Monate reduziert wurde. Diese doppelte Berücksichtigung desselben Gesichtspunkts und die nicht weiter begründete stärkere Berücksichtigung derselben strafmindernden Faktoren bedeutet an sich eine Ermessensverletzung.
Trotzdem verletzt die Strafzumessung der Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 im Ergebnis kein Bundesrecht. Denn entscheidend ist nicht in erster Linie das Verhältnis der beiden Strafen zu einander, sondern die Frage, ob die konkrete Strafe vor den bundesrechtlichen Strafzumessungsregeln standhält. Dies ist hier zu bejahen. Denn wie der Kassationshof in seinem Entscheid zur Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners 1 ausgeführt hat, hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, dass zahlreiche Geschädigte auch nach hohen Verlusten oder bei keinerlei Aussichten auf einen gewinnträchtigen Abschluss des Geschäfts der A.________ AG weiterhin Gelder in beträchtlicher Höhe überwiesen. Zwar habe die Vorinstanz angesichts der aufsässigen Werbemethoden der A.________ AG bzw. ihrer Verkäufer den Tatbestand des Betruges auch bei denjenigen Kunden zu Recht bejaht, die trotz bereits erlittener Verluste erneut erhebliche Geldbeträge investierten. Doch selbst wenn die Opfer auch bei mehrmaligen Überweisungen trotz erheblicher Verluste noch als arglos bezeichnet werden müssten, vermindere sich bei dieser Konstellation jedenfalls der Schuldvorwurf. Dies gelte namentlich in Bezug auf diejenigen Kunden, die neben einer über mehrere Monate dauernden Geschäftsbeziehung mit der A.________ AG und mehrmaligen Überweisungen zum Teil erheblicher Beträge auch aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes hätten in der Lage sein müssen, die mangelnde Aussicht auf Gewinn zu erkennen (vgl. Parallelverfahren 6P.133/2005 6S.410/2005 E. 17.4.2). Dieser Gesichtspunkt muss auch zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 in die Waagschale fallen, wodurch eine Erhöhung der Strafe aufgrund der doppelten Berücksichtigung seines kooperativen Verhaltens im Verfahren wieder ausgeglichen würde.
Im Übrigen hat die Vorinstanz die strafmindernden Gesichtspunkte beim Beschwerdegegner 2 zutreffend gewürdigt. Dies gilt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch für das Geständnis, das hier von der Vorinstanz zu Recht als Ausdruck einer Umkehr gewürdigt wird. Gerade in einem aufwändigen Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität ermöglicht das kooperative Verhalten eines Täters zudem eine effiziente Strafuntersuchung, was durchaus zu seinen Gunsten berücksichtigt werden darf, ohne dass dies eine unzulässige Benachteiligung desjenigen Täters bewirken würde, der sein Recht auf Aussageverweigerung nutzt. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der 18-Monatsgrenze spezialpräventiven Aspekten stärkeres Gewicht beigemessen hat, auch wenn solche folgenorientierten Überlegungen bei der Anordnung der Sanktion nicht dazu führen dürfen, dass in allen Fällen, in denen angesichts der günstigen Prognose der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte, unabhängig von der Schwere des Tatunrechts und der Tatschuld auf eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten erkannt wird, damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (BGE 127 IV 101 E. 3; 121 IV 97 E. 2c, 118 IV 337 E. 2c und 342 E. 2f mit weiteren Hinweisen).
Schliesslich führen auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu keiner anderen Beurteilung. Wohl darf der Richter nach der Rechtsprechung bei der Bemessung der Strafe generalpräventive Erwägungen berücksichtigen, doch darf er dabei die schuldangemessene Strafe nicht überschreiten (BGE 118 IV 342 E. 2g S. 250 mit Hinweisen).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet.
5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 278 Abs. 2 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen,soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: