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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 888/05
Urteil vom 7. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Schmutz
Parteien
H.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
gegen
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen
(Entscheid vom 9. November 2005)
Sachverhalt:
A.
H.________, geboren 1966, war als Hilfsschlosser in der Firma I.________ AG, angestellt. Er meldete sich am 16. Juli 2002 unter Hinweis auf krankheitsbedingte Beschwerden im Bereich des Rückens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Berufsberatung und Arbeitsvermittlung). Dies lehnte die IV-Stelle Obwalden mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Mai 2003 ab. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 wandte sich H.________ erneut an die IV-Stelle und verlangte die Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes. Die IV-Stelle fasste dieses Schreiben als neues Leistungsgesuch auf und trat darauf mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 nicht ein, weil nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Begehrens in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes sei nicht möglich. Sie bestätigte ihr Nichteintreten mit Einspracheentscheid vom 16. März 2004.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 9. November 2005 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung zukommen zu lassen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein Revisionsgesuch einzutreten. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Vorinstanz und Verwaltung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3, 117 V 200 Erw. 4b mit Hinweisen).
2.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher prüft das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 27. Oktober 2003 zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand ist hingegen ein allfälliger Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Soweit dieser beantragen lässt, es seien ihm die gesetzlich zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung zukommen zu lassen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
4.
Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid der Verwaltung vorab mit der Begründung geschützt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Verfügung vom 21. Mai 2003 verschlechtert habe. Der Beurteilung der IV-Stelle, eine Änderung des Gesundheitszustandes erscheine nicht als glaubhaft, könne demzufolge beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, es sei mit den Berichten von Professor Dr. med. S.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Mai und 17. November 2003 in genügender Weise glaubhaft gemacht worden, dass sich seine gesundheitliche Situation tatsächlich verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, sie habe - obwohl ursprünglich nicht ansatzweise eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei - auch den nachgereichten Bericht von Professor S.________ vom 17. November 2003 geprüft. Auf Nichtglaubhaftmachung einer Änderung des Gesundheitszustandes und deshalb auf Nichteintreten habe sie primär deshalb entschieden, weil sich dem genannten Bericht keine neuen Erkenntnisse hätten entnehmen lassen.
5.
Den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz ist beizupflichten. Zunächst hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 gar nicht behauptet, sein Gesundheitszustand habe sich massgeblich verändert. Und mit dem nachgereichten Bericht von Professor S.________ vom 17. November 2003 hat er auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität seit dem Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Mai 2003 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, führt doch dieser die Invalidität auf Kreuzbeschwerden, die sich seit 1993 verschlechtern, und auf eine seit Juli 2002 auftretende Nackenproblematik zurück, die Arbeitsunfähigkeit verharre seit 10. April 2003 auf 100 %. Bei dieser Sachlage durfte die Verwaltung nach BGE 130 V 66 Erw. 5 die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vornherein als nicht glaubhaft einschätzen und das Gesuch ohne weitere als die getätigten Abklärungen durch Nichteintreten erledigen.
6.
Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt lic. iur. Marco Unternährer, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: