BGer 2A.321/2006 |
BGer 2A.321/2006 vom 08.06.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.321/2006 /leb
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Urteil vom 8. Juni 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Abteilung Recht und Gesetz, 3011 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch G + S Treuhand AG,
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Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
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Postfach 54, 3097 Liebefeld.
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Gegenstand
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Steuerwiderhandlungen,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
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vom 25. April 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ hat der Steuerverwaltung des Kantons Bern am 8. Februar 1999 mitgeteilt, dass er neben dem Geschäftskontokorrent bei der CS Biel ein zweites, gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariertes Bankkonto habe. Die Steuerverwaltung eröffnete ein Nach- und Strafsteuerverfahren und erhob am 8. Mai 2003 die geschuldeten Nachsteuern. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 verpflichtete sie X.________ sodann zur Bezahlung folgender Strafsteuern: 199'713.65 Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 1989 bis 1996 und 31'819.30 Franken für die direkte Bundessteuer der Jahre 1993 bis 1996. Hiergegen beschwerte sich X.________ bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Weil diese im Unterschied zur Steuerverwaltung von einer Selbstanzeige des Steuerpflichtigen ausging, reduzierte sie die Busse auf 53'300 Franken bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf 8'500 Franken bei der direkten Bundessteuer (Entscheid vom 25. April 2006).
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2.
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Am 29. Mai 2006 hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern bezüglich der Steuerbusse für die direkte Bundessteuer 1993 bis 1996 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihre Bussenverfügung vom 11. Juli 2003 zu bestätigen. Sie macht geltend, die Steuerrekurskommission habe den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und sei deshalb zu Unrecht zum Schluss gekommen, es liege eine Selbstanzeige des Beschwerdegegners vor. Ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
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3.
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Zeigt der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung an, bevor sie der Steuerbehörde bekannt ist, so wird die Busse - welche in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt (vgl. Art. 175 Abs. 2 DBG) - auf einen Fünftel ermässigt (Art. 175 Abs. 3 DBG).
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3.1 Die Steuerrekurskommission ist vorliegend - nach persönlicher Anhörung des Beschwerdegegners - zum Schluss gekommen, es handle sich um eine Selbstanzeige im Sinne von Art. 175 Abs. 3 DBG, wenn auch um einen Grenzfall. Die Steuerverwaltung habe zwar aufgrund von Unstimmigkeiten, die sie im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Liegenschaft festgestellt hatte, zusätzliche Auskünfte vom Beschwerdegegner verlangt. Zum betreffenden Zeitpunkt habe sie aber noch keine Kenntnis über das Vorliegen und den Umfang der Steuerhinterziehung gehabt, und der Beschwerdegegner habe letztlich aus eigenem Antrieb gehandelt, als er das nicht deklarierte Konto aufgedeckt habe.
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3.2 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet die Steuerverwaltung des Kantons Bern, dass es sich um eine Selbstanzeige des Beschwerdegegners gehandelt habe. Zum einen habe dieser nicht aus eigenem Antrieb gehandelt, habe er sich doch erst unter dem Druck ihrer Nachforschungen zur Offenlegung des Schwarzkontos bei der CS Biel entschlossen. Zum andern habe die Steuerverwaltung im Zeitpunkt, als sie das Schreiben vom 8. Februar 1999 erhalten habe, bereits gewusst, dass dieses Schwarzkonto bestehe.
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3.3 Ihre Kritik am angefochtenen Entscheid stützt die Steuerverwaltung primär auf neue Beweismittel, die sie der Vorinstanz nicht vorgelegt hatte; es handelt sich dabei um prozessual unzulässige Noven (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.), auf die nicht weiter einzugehen ist. Was die Steuerverwaltung sonst vorbringt, vermag keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG): Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass sich der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Nachforschungen der Steuerverwaltung zur Selbstanzeige entschlossen hatte; aus diesem Grund hat sie in ihrem Entscheid von einem Grenzfall gesprochen. Weder die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner persönlichen Befragungen noch der Umstand, dass er sich mehrmals mit seinem Treuhänder besprochen hatte, bevor er das Schwarzkonto am 8. Februar 1999 offen legte, sprechen zwingend gegen ein Handeln aus eigenem Antrieb. Von einer Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht durch die Vorinstanz kann keine Rede sein: Nachdem die Beschwerdeführerin in erster Instanz eine Selbstanzeige verneint hatte, konnte die Steuerrekurskommission ohne weiteres davon ausgehen, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren zumindest den aus deren Sicht relevanten Sachverhalt darlegte; jedenfalls musste sie nicht nachforschen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls im Zeitpunkt der Selbstanzeige schon mehr über die Steuerhinterziehung gewusst haben könnte, als sich aus ihren Vorbringen ergab.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin bzw. der Kanton Bern kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 2 OG e contrario). Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Kanton Bern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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