BGer 2A.185/2006 |
BGer 2A.185/2006 vom 13.06.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.185/2006 /vje
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Urteil vom 13. Juni 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
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St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 22. Februar 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der marokkanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1968) heiratete im Februar 2001 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin (geb. 1960). Ende Mai 2001 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 16. August 2005 verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen, dass die Bewilligung nicht verlängert werde, weil sich X.________ rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formal bestehende Ehe berufe; er habe den Kanton St. Gallen bis zum 16. November 2005 zu verlassen. Das Justiz- und Polizeidepartement sowie anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen (am 5. Dezember 2005 und am 22. Februar 2006) die hiegegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel ab.
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X.________ hat am 3. April 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts sowie die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 4. April 2006 hat er zudem sinngemäss den Antrag gestellt, ihm durch eine vorsorgliche Massnahme den Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ergehen des Entscheids des Bundesgerichts zu ermöglichen.
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Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen. Ausserdem hat es X.________ die Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 6. Juni 2006 verlängert.
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Am 19. April 2006 hat das Ausländeramt des Kantons St. Gallen dem Bundesgericht kommentarlos eine Kopie der Mitteilung des Kreisgerichts St. Gallen über die Scheidung der Ehe zwischen X.________ und seiner Schweizer Ehefrau durch rechtskräftiges Urteil vom 14. März 2006 übersandt. Darauf ist freilich nicht weiter einzugehen, da es sich um ein nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts eingetretenes Novum handelt (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150).
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2.
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Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher ohne Einholung von Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erledigt werden.
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Der Beschwerdeführer erhielt die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG (SR 142.20). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, steht der weiteren Bewilligung des Aufenthaltes nach Art. 7 Abs. 1 ANAG das Rechtsmissbrauchsverbot entgegen (vgl. hierzu BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56). Am 4. Mai 2005, demnach knapp vier Jahre nach der Einreise des Beschwerdeführers und somit vor Ablauf der gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ausschlaggebenden Fünfjahresfrist (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149; Urteil 2A.221/2005 vom 6. September 2005, E. 2.4), erklärte die Ehefrau, ihr Ehewille sei zwischenzeitlich endgültig erloschen; sie lebe seit mehr als einem halben Jahr in einer neuen festen Beziehung. Hierauf gestützt durften und mussten die Vorinstanzen schliessen, dass die Ehe spätestens ab diesem Zeitpunkt definitiv gescheitert war und sich der Beschwerdeführer deshalb nicht mehr auf Art. 7 Abs. 1 ANAG für die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung berufen konnte. Unerheblich ist, ob bei der Trennung der Eheleute und dem Abschluss einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens im Juni/Juli 2003 noch Aussicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestand, da nicht allein auf diese Umstände abgestellt wurde. Dementsprechend geht ebenso die Behauptung des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz stelle "stur einzig darauf" ab, ob die Haushaltsgemeinschaft weiterbestehe. Nach dem Gesagten braucht hier auch nicht weiter auf die Rüge eingegangen zu werden, die Behörden des Kantons St. Gallen würden nach einer Trennung von zwei Jahren unzulässigerweise Rechtsmissbrauch vermuten.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nach der Feststellung des Rechtsmissbrauchs nicht mehr auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 ANAG an. Das kantonale Justiz- und Polizeidepartement hat zwar (richtigerweise) eine Interessenabwägung mit Blick auf eine eventuelle Bewilligung des Aufenthaltes nach Art. 4 ANAG vorgenommen. Der insoweit ebenfalls negativ ausgefallene (und vom Verwaltungsgericht bestätigte) Entscheid ist jedoch angesichts von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG mangels diesbezüglichen Anspruchs durch das Bundesgericht nicht überprüfbar (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148).
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Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich vergeblich auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK (vgl. hierzu allgemein BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.; 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f., je mit Hinweisen). Er hat nur eine verhältnismässig kurze Zeit seines Lebens in der Schweiz verbracht. Seinen eigenen Bekundungen zufolge war er im Übrigen noch vor kurzer Zeit den Traditionen seiner Heimat zutiefst verhaftet, was zu den ehelichen Problemen geführt hatte.
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 153, 153a, 156 OG). Parteientschädigung werden nicht geschuldet (Art. 159 OG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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