Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 22/06
Urteil vom 13. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
R.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Hool-Helfenstein, Kantonsstrasse 96, 6048 Horw,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 12. September 2005)
Sachverhalt:
R.________ (geb. 1951) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als sie am 15. August 2002 einen Verkehrsunfall erlitt. Die SUVA kam für die Folgekosten auf. Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 gewährte sie R.________ eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 %. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2004 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 12. September 2005 ab.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ab 1. Juli 2004 eine Rente von 50 % auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Voraussetzungen für die Rente der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG ), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 135), zur Schadenminderungspflicht der Versicherten (BGE 117 V 400), zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; Urteil M. vom 6. Februar 2001, U 388/99) und zum wirtschaftlichen Charakter des Invaliditätsbegriffes (BGE 114 V 314 Erw. 3b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.
2.1 Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage ausführlich zusammengefasst, so dass darauf verwiesen werden kann. SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, hat im Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 24. November 2003 festgehalten, dass Tätigkeiten mit Schlägen und Vibrationen auf das linke Sprunggelenk, in Zwangshaltungen und mit Schlägen und Vibrationen auf die HWS nicht mehr zumutbar seien. Beim Tragen von Lasten sei eine obere Gewichtslimite von 10-12 kg unter günstigen Hebelarmen gegeben. Für sitzende Tätigkeiten seien vermehrt Pausen oder Wechselbelastungen zuzugestehen. Dabei seien optimale ergonomische Bedingungen wichtig. Einschränkungen zeitlicher Art beständen nicht.
2.2 SUVA und Vorinstanz stellten auf diese Einschätzung ab und ermittelten einen Invaliditätsgrad von 34 %. Hiegegen lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, gemäss sämtlichen übrigen medizinischen Unterlagen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von bloss noch 50 % in jeglichen Tätigkeiten. In einer andern Arbeit könne sie höchstens einen Verdienst im Bereich der Lohnstufe 4 gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielen, und nicht einen solchen gemäss Niveau 3, wie er von der SUVA dem Erwerbsvergleich zu Grunde gelegt wurde. Auch die Invalidenversicherung gehe davon aus, dass eine anderweitige Arbeit tiefer entlöhnt wäre.
2.3 Den Ausführungen der Versicherten kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss Bericht der Klinik V.________ vom 20. Mai 2003 wurde die Arbeitsfähigkeit nur bis 8. Juni 2003 auf 50 % belassen; hernach empfahl die Klinik eine versuchsweise langsame Steigerung in Absprache mit dem Hausarzt. Zudem liessen sich beim Aufenthalt in dieser Klinik deutliche Schmerzreduktionen und tageweise Schmerzfreiheit erzielen. Am Arbeitsplatz seien vermehrte Sitzpausen und ergonomische Anpassungen nötig. Somit sah die Klinik Steigerungspotential. Gestützt auf ihren Bericht kann daher keine bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % postuliert werden.
Bei den Berichten des Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin, ist zu beachten, dass Hausärzte auf Grund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel manchmal eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Vorinstanz kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie auf die Angaben des Dr. B.________ abgestellt hat.
2.4 Im Weiteren ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz in der Firma S.________ AG, nicht optimal eingegliedert ist. Einerseits sitzt sie gemäss eigenen Angaben zu 95 % am Computer und hat weder längere Pausen noch die Möglichkeit einer Wechselbelastung, was Dr. med. B.________ in Übereinstimmung mit der Klinik V.________ für sitzende Tätigkeiten vorausgesetzt hat. Anderseits ist der Betrieb nach Angaben gegenüber der SUVA (Erhebungen in der Firma vom 21. Oktober 2003 und 4. Mai 2004; Telefonnotiz vom 25. Juni 2005) nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin ganztags mit vermehrten Pausen zu beschäftigen. Damit mangelt es am gegenwärtigen Arbeitsplatz an von Dr. B.________ als wichtig bezeichneten Voraussetzungen, um zumutbarerweise ganztags arbeiten zu können. Die fehlenden Pausen und die damit zusammenhängenden ungünstigen Bedingungen dürften mit dazu beigetragen haben, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum nicht auf über 50 % zu steigern vermocht hat. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind aber Stellen vorhanden, an welchen die Versicherte die selbe Art von Arbeit mit den entsprechenden Pausen erbringen könnte.
2.5 Sodann rechtfertigt es sich nicht, beim hypothetischen Invalideneinkommen die Löhne des Niveaus 4 beizuziehen, da die Versicherte laut der Laufbahn im Bericht der Beruflichen Eingliederung der IV-Stelle Nidwalden als gelehrte Betriebsassistentin mit rund zwanzig Jahren Berufserfahrung als Sachbearbeiterin, Sekretärin für einen Verkaufschef und Operatorin in der Lage ist, höher qualifizierte Arbeiten als einfache und repetitive Hilfsarbeitertätigkeiten zu verrichten. Dies bestätigte sich bei den beruflichen Abklärungen in der Arbeitgeberfirma vom 4. Mai 2004, hat doch die Personalleiterin gesagt, für die von der Versicherten ausgeübte Tätigkeit sei grundsätzlich eine kaufmännische Ausbildung notwendig. Somit verrichtete die Beschwerdeführerin Arbeiten, welche dem Niveau 3 der LSE-Tabellen entsprechen.
2.6 Schliesslich hilft der Beschwerdeführerin der Hinweis auf die Würdigung des IV-Berufsberaters nicht weiter. Dieser hat nicht den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Zudem sind im Bericht des Dr. med. B.________ degenerative Veränderungen erwähnt, welche nicht als Unfallfolgen betrachtet werden können und deshalb wohl von der IV, nicht aber von der Unfallversicherung zu berücksichtigen sind. Der in allen Punkten zutreffende kantonale Entscheid hält daher Stand.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: