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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 446/05
Urteil vom 13. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vischer, Lintheschergasse 21, 8001 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 28. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab, dem 1970 geborenen A.________ für die Folgen eines Ereignisses vom 3. Februar 1997 Geldleistungen auszurichten, woran sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2004 festhielt.
B.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2005 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen den Einspracheentscheid Beschwerde führen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 sistierte die Referentin des Sozialversicherungsgerichts das Verfahren bis zum Vorliegen eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in einem Prozess betreffend den Fristenstillstand bei nach Monaten bestimmten Fristen, wobei sie ihre Auffassung zum Ausdruck brachte, dass die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall am 22. Dezember 2004 abgelaufen sei.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten die Referentin, auf ihre Verfügung vom 12. Januar 2005 zurückzukommen, weil er die Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gewahrt habe. Überdies wies er darauf hin, von Mitte November bis Ende Dezember 2004 voll arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Arbeitsunfähigkeit dauere bis 28. Februar 2005 an.
Mit Zwischenentscheid vom 28. Oktober 2005 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die am 12. Januar 2005 angeordnete Sistierung des Prozesses auf (Dispositiv-Ziffer 1), stellte in Bewilligung des Fristwiederherstellungsgesuches vom 19. Januar 2005 dem Versicherten die Beschwerdefrist wieder her und erkannte, dass auf die Beschwerde vom 3. Januar 2005 eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben.
A.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim vorinstanzlichen Zwischenentscheid, lautend auf Eintreten auf die Beschwerde des Versicherten, handelt es sich um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG, Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 25 f. Erw. 1). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
In der Beschwerde vom 3. Januar 2005 hat der Rechtsanwalt des Versicherten kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, sondern ist in Ziff. I. 2. der Begründung von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ausgegangen, was darauf hinweist, dass das Versäumnis nicht krankheitshalber, sondern wegen falscher Rechtsauffassung erfolgte. In der Sistierungsverfügung vom 12. Januar 2005 begründete die Referentin der Vorinstanz ihren Standpunkt hinsichtlich der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit rechnen musste, dass das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte der Anwalt in Anwendung der gebotenen Vorsicht vorsorglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen müssen. Davon sah er in der Folge jedoch ab und ersuchte stattdessen am 19. Januar 2005 um Wiedererwägung der Sistierungsverfügung vom 12. Januar 2005.
Die Vorinstanz hat diese Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist aufgefasst und in der Folge auch entsprechend behandelt. Dazu bestand indessen kein Anlass, weil Rechtsanwalt Vischer selbst sowohl in der Beschwerdeschrift als auch im Wiedererwägungsgesuch von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ausgegangen war. Der Umstand, dass er in letztgenannter Eingabe gleichzeitig auf die seit Mitte November 2004 andauernde Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff hinwies, verleiht seinem Schreiben nicht den Charakter eines Gesuchs um Fristwiederherstellung, zumal er zusätzlich geltend machte, dass es ihm trotzdem möglich (gewesen) sei, gewisse Fristen, so auch die vorliegend interessierende, zu wahren. Im Januar 2005 war noch nicht klar, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug auf den Fristenstillstand bei nach Monaten bestimmten Fristen entscheiden würde. Erst in zwei Grundsatzurteilen vom 26. August 2005 (BGE 131 V 314 und 325) erkannte es, dass der Fristenstillstand nach ATSG auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu berücksichtigen ist, dies jedoch während der fünfjährigen Übergangszeit gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht gilt, wenn das kantonale Recht für die nach Monaten berechneten Fristen (noch) keinen Fristenstillstand vorsieht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Sistierungsverfügung vom 12. Januar 2005 noch keinen hinreichenden Anlass zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs geboten hatte, hätte der Vertreter des Versicherten spätestens im Zeitpunkt, als diese Grundsatzurteile bekannt wurden, ein entsprechendes Gesuch einreichen müssen, weil damit klar wurde, dass der Versicherte die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren versäumt hatte. Ein derartiges Gesuch ist beim Sozialversicherungsgericht indessen (auch im Spätsommer 2005) nicht eingegangen, weshalb die Grundlage fehlte, um über die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu befinden. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung und Fehlens eines Fristwiederherstellungsgesuches mittels Nichteintreten erledigen müssen.
3.
Dem Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2005 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass auf die Beschwerde vom 3. Januar 2005 nicht einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der SUVA zurückerstattet.
4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Daniel Vischer, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 13. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: