BGer 2A.364/2006 |
BGer 2A.364/2006 vom 20.06.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.364/2006 /vje
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Urteil vom 20. Juni 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________, zzt. Ausschaffungsgefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern,
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Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 8./12. Juni 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der nach eigenen Angaben aus Liberia stammende X.________ (geb. 1. Januar 1986 bzw. 1988) wurde in direktem Anschluss an 30 Tagen Haft, die er infolge eines Strafmandats zu verbüssen hatte, am 10. Februar 2006 in fremdenpolizeiliche Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland (im Folgenden: Haftrichter) genehmigte diese Haft am 13. Februar 2006. Zwecks Vollzugs einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung zu 30 Tagen Haft wurde X.________ vom 10. Mai bis 9. Juni 2006 in den Strafvollzug versetzt. Auf Antrag des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern bewilligte der Haftrichter am 8. Juni 2006 wiederum die Ausschaffungshaft und zwar bis zum 8. September 2006.
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Mit undatiertem und in englischer Sprache verfasstem Schreiben, das am 15. Juni 2006 beim Haftrichter eingegangen war, beantragt X.________, ihn aus der Haft zu entlassen. Der Haftrichter hat die Eingabe samt Gerichtsakten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Gleichzeitig beantragt er unter ausdrücklichem Verzicht auf eine Vernehmlassung Abweisung des Antrags von X.________.
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2.
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Die undatierte Eingabe von X.________ ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid vom 8. Juni 2006 (mit schriftlicher Begründung vom 12. Juni 2006) entgegenzunehmen. Sie erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung erledigt werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte.
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Insbesondere sind die Haftgründe nach Art. 13b Abs. 1 lit. c und d ANAG (SR 142.20) gegeben. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) ist mit Entscheid vom 28. Mai 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Hierauf reiste der Beschwerdeführer nicht aus, sondern tauchte zeitweilig unter. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der Ausschaffungshaft die Frage der Gewährung des Asyls und der Rechtmässigkeit der Wegweisung nicht (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 OG; BGE 128 II 193 E. 2 S. 196 ff.). Daher ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Liberia wegen Problemen verlassen ("I have trouble that make me to live [recte: leave] Liberia") hier nicht weiter einzugehen. Ausserdem machte der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Angaben zu seiner Herkunft; auch legte er keine Papiere vor, geschweige denn bemühte er sich darum, welche erhältlich zu machen. Eine Experten-Delegation aus Nigeria anerkannte ihn am 24. März 2006 provisorisch als Nigerianer an.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befinde sich seit bereits sechs Monaten in Haft, wird auf Art. 13b Abs. 2 ANAG hingewiesen, wonach die Ausschaffungshaft nach aktueller Rechtslage insgesamt neun Monate dauern kann. Zwar ist vorliegend trotz der vom Haftrichter am 8. Juni 2006 neu bestätigten Ausschaffungshaft die zwischen dem 10. Februar und 9. Mai 2006 bereits ausgestandene Ausschaffungshaft anzurechnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.466/ 2005 vom 11. August 2005, E. 3, und 2A.211/2003 vom 5. Juni 2003, E. 3). Hingegen werden die Zeiten des Strafvollzugs nicht in die Höchstdauer nach Art. 13b Abs. 2 ANAG einbezogen (vgl. auch Art. 13c Abs. 5 lit. c ANAG). Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 10. Februar 2006 in Ausschaffungshaft genommen, so dass diese ohne Unterbrechung höchstens bis zum 9. November 2006 hätte dauern können. Nachdem der Beschwerdeführer allerdings vom 10. Mai bis zum 9. Juni 2006 in den Strafvollzug versetzt worden war, verschiebt sich die Höchstdauer der Ausschaffungshaft entsprechend, sofern keine weitere Unterbrechung stattfindet, bis zum 9. Dezember 2006. Im Übrigen ist den Behörden bisher nicht vorzuwerfen, sie hätten die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren nicht umgehend getroffen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49). Die bei den ausländischen Behörden auftretenden Verzögerungen begründen keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 60 f.). Nach dem Gesagten durfte der Haftrichter die Ausschaffungshaft (vorerst) bis zum 8. September 2006 bestätigen.
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich jedoch von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a und 154 OG).
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Der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern bzw. der Migrationsdienst des Kantons Bern wird sicherzustellen haben, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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