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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
C 13/06
Urteil vom 20. Juni 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
Firma D.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 21. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Am 28. November 2003 reichte die Firma D.________ GmbH (nachfolgend: GmbH) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Dauer vom 10. Januar bis voraussichtlich März 2004 ein. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) erhob dagegen "teilweisen Einspruch" mit der Begründung, gestützt auf die Voranmeldung sei die Leistung von Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom 10. Januar bis 31. März 2004 möglich, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Bei allfälliger Weiterführung der Kurzarbeit nach Ende März 2004 sei eine neue Voranmeldung spätestens zehn Tage vor dem genannten Endtermin einzureichen (Verfügung vom 12. Januar 2004). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 beantragte die GmbH bei der Arbeitslosenkasse Graubünden Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden Januar und Februar 2004. Das Ersuchen wurde am 26. Januar 2005 zufolge verspäteter Geltendmachung verfügungsweise durch die Kasse abgelehnt, woran das KIGA auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 22. April 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 21. Oktober 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die GmbH das Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2004.
Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichten das KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2006 reicht die GmbH ein Schreiben der Kasse vom 17. Januar 2006 zu den Akten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2004 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zugunsten ihrer Arbeitnehmer hat.
1.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass ihre Arbeitsplätze durch Kurzarbeit erhalten werden können. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigungen geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 AVIG [Voranmeldung von Kurzarbeit]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer sodann innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode für den gesamten Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).
1.2
1.2.1 Für die Bestimmungen über die Einhaltung (Art. 39 Abs. 1 ATSG) und Wiederherstellung (Art. 41 Abs. 1 ATSG) einer Frist gilt auch unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die bisherige Rechtsprechung (BGE 114 V 123, 112 V 255; ARV 1991 Nr. 17 S. 122, je mit Hinweisen); denn in beiden Fällen hat der Gesetzgeber keine Neuerungen, sondern lediglich eine einheitliche Regelung der bisherigen Praxis beabsichtigt (in HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil S. vom 9. Juli 2004, C 272/03, Erw. 1 mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird die Frist wiederhergestellt, sofern die gesuchstellende Person binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln.
2.
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, handelt es sich bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG statuierten Frist zur Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, Erw. 2b mit weiteren Hinweisen). Sie kann vorbehältlich einer Wiederherstellung weder gehemmt noch unterbrochen werden (ARV 1988 Nr. 17 S. 127 f. Erw. 3b) und gilt nur als gewahrt, wenn die Kurzarbeitsentschädigung in der nach Art. 38 Abs. 3 AVIG vorgeschriebenen Form innert drei Monaten nach Ende einer Abrechnungsperiode geltend gemacht wird (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, Erw. 2b).
2.2 Unbestrittenermassen ist der am 30. Dezember 2004 erhobene Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2004 nicht fristgemäss im Sinne der dargelegten Bestimmungen erfolgt.
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt indessen vor, dem Beschwerdegegner bereits anfangs Februar 2004 - per Post oder Fax - zwei vom 4. Februar 2004 datierte Formulare "Meldung über effektive Kurzarbeit, Betriebsschliessungen und Entlassungen" betreffend im Monat Januar sowie vom 1. bis 8. Februar 2004 angefallene betriebliche Ausfallstunden zugestellt zu haben, welchen fristwahrende Wirkung zuzuschreiben sei. Da das KIGA behaupte, die entsprechenden Formulare nicht erhalten zu haben, werde sie sich demnächst bei der Swisscom bezüglich eines Übermittlungsbeweises erkundigen. Auf Grund dessen sei von einem Fehlverhalten der Verwaltung, der Post oder der Swisscom auszugehen. Überdies, so erläutert die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer nachträglichen Eingabe vom 2. Februar 2006 unter Hinweis auf ein Schreiben der Kasse vom 17. Januar 2006, habe sie mit derselben Behörde erst kürzlich wieder eine ähnliche Situation erlebt. Diese habe vorgebracht, Formulare betreffend Arbeitslosengelder nicht vollständig erhalten zu haben, was - wie der Beschwerdeführerin einige Stunden später telefonisch mitgeteilt worden sei - auf einer irrtümlichen Annahme beruhte. Die Kasse habe nämlich alle umstrittenen Papiere vollständig auf dem Postweg erhalten.
2.3.1 Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wenn die Ausübung eines Rechts während einer Verwirkungsfrist zu erfolgen hat, so trägt die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist, d.h. im vorliegenden Fall der Arbeitgeber (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 167 Rz 435). Wird zur Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung das Beweisrisiko der rechtzeitigen Postaufgabe. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich dann Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, Erw. 2d mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin erklärt, in ihrer Unternehmung würden alle Meldungen betreffend Kurzarbeit per Normalpost oder Fax versandt, hat sie als Trägerin der objektiven Beweislast zu belegen, dass diese Schriftstücke auch tatsächlich eingesandt worden sind. Dabei gilt zu beachten, dass ein Arbeitgeber die rechtzeitige Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs - ebenso wie die Verwaltung die Zustellung einer Verfügung - nicht mit innerbetrieblichen Usanzen begründen kann (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 5. Mai 1995, C 244/94, Erw. 4a mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, das diesbezügliche Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung oder durch rechtzeitige Nachfrage bei der Behörde selbst. Dasselbe gilt, wenn die Dokumente auf elektronischem Weg in den Gewahrsam des Beschwerdegegners gelangt sein sollten. Die Beschwerdeführerin hat auch diesfalls den effektiven Versand der Faxnachricht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, Erw. 2d mit Hinweisen) nachzuweisen; es genügt namentlich nicht, wenn sie - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angedeutet - diesen Beweis irgendwann in naher Zukunft zu erbringen beabsichtigt, zumal keine Sistierung des Verfahrens beantragt worden ist. Im Übrigen vermag der Umstand allein, dass die aktenkundigen Meldungen betreffend effektiver Kurzarbeit vom 4. Februar 2004 datieren, weder zu belegen, dass diese tatsächlich an diesem Tag unterschrieben, noch dass die Papiere auch gleichentags per Fax oder Post versandt worden sind.
2.4 Da die nicht fristgemässe Rechtsausübung nicht dem Verhalten des Beschwerdegegners anzulasten ist, bleibt kein Raum für eine allfällige Beweislastumkehr. Ausserdem kann aus der Tatsache, dass sich der anfängliche Verdacht einer unvollständigen Postsendung in einem anderen Zusammenhang nicht bestätigte und letztlich von der Kasse zu verantworten war, nicht eine Umkehr der Beweislast für den vorliegenden Fall abgeleitet werden. Es geht nicht an, jemandem ein einmaliges Missgeschick in anderen Situationen erneut anzulasten; dies hat umso mehr zu gelten, als die Kasse das Missverständnis offenbar sofort bereinigte und ihr Selbstverschulden eingestand.
In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob das am 3. Februar 2006 - und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist - der Post übergebene Schreiben der Beschwerdeführerin überhaupt in prozessual zulässiger Weise eingereicht wurde (BGE 127 V 353).
3.
Zu beurteilen bleibt, ob allenfalls entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG vorgelegen haben, welche die Dreimonatsfrist wiederherzustellen und damit den Anspruch für eine Kurzarbeitsentschädigung in den Monaten Januar und Februar 2004 zu begründen vermöchten.
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, die Frage nach dem Vorliegen eines entschuldbaren Grundes nicht sorgfältig geprüft und realitätsfremd begründet zu haben. Wenn sich der Unternehmer als Reaktion auf rare - und nachträglich teilweise noch stornierte - Arbeitsaufträge vehement und mit erheblichem Arbeitsaufwand um neue kleinere Offerten bemühe, um die Entlassung seiner Angestellten und damit verbundene unnötige Staatsaufgaben zu verhindern, könne es nicht angehen, dieses Verhalten allein wegen der sich daraus ergebenden Vernachlässigung rein administrativer Pflichten mit Leistungsverweigerung zu sanktionieren.
3.2 Laut Art. 41 Abs. 1 ATSG verwirkt der Anspruch einer Kurzarbeitsentschädigung, wenn keine entschuldbaren Gründe für eine Fristwiederherstellung vorgebracht werden können. Rechtsprechungsgemäss stellen weder die Arbeitsüberlastung noch die Rechtsunkenntnis im Zusammenhang mit Meldefristen entschuldbare Gründe für eine Fristversäumnis dar. Daran ist auch bezüglich der Fristen für die Geltendmachung eines Leistungsanspruches festzuhalten. Daher vermag ein betrieblich bedingter Arbeitsstau die Nichteinhaltung einer Meldefrist nicht zu rechtfertigen (in BGE 114 V 123 nicht veröffentlichte Erw. 4a des Urteils K. vom 21. Juni 1988, C 122/87, mit weiteren Hinweisen [publiziert in ARV 1988 Nr. 17 S. 128 f.]; nicht veröffentliches Urteil G. vom 16. September 1985, C 140/84, Erw. 2).
3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Meldefristversäumnis sei auf die zeitintensiven Bemühungen zur Beschaffung neuer Arbeitsaufträge zurückzuführen, wodurch keine Zeit zur Erledigung administrativer Arbeit geblieben sei, kann praxisgemäss, da eine Arbeitsüberlastung diese nicht zu rechtfertigen vermag, nicht vom Vorhandensein eines entschuldbaren Grundes gesprochen werden. Auch der Einwand, bis zum aktuellen Zeitpunkt sei noch nie Kurzarbeitsentschädigung in Anspruch genommen worden, weshalb keine Kenntnis der diesbezüglich geltenden Fristen bestanden habe, führt, wie zuvor dargelegt, zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Beschwerdeführerin verschiedentlich auf die entsprechenden Bestimmungen aufmerksam gemacht worden ist (vgl. u.a. das Formular "Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung").
3.2.2 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten kann die Beschwerdeführerin ferner aus dem Umstand, dass das KIGA die Kurzarbeit im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens gemäss Art. 36 AVIG für die Dauer vom 10. Januar bis 31. März 2004 grundsätzlich bewilligt hat, wurde in der Verfügung vom 12. Januar 2004 doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden könnte, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Unter Letztere ist auch die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 AVIV zu zählen.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die dreimonatige Meldefrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG verpasst hat und keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG rechtfertigen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Arbeitslosenkasse Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 20. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: