BGer 1A.88/2006
 
BGer 1A.88/2006 vom 22.06.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.88/2006 /ggs
Urteil vom 22. Juni 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
1. X.________,
2. Stiftung Y.________,
3. Z.________ Ltd.,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Benno P. Hafner und Rechtsanwalt Dr. Thomas Ehrensperger,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Niederlande,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. März 2006 und vom 22. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Die niederländischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen A.________ und X.________ wegen der Annahme von Bestechungsgeldern, Bestechung, Urkundenfälschung, etc. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Haarlem stellte im Februar 2003 ein erstes Ersuchen um Rechtshilfe an die Schweizer Behörden.
Mit Schlussverfügung vom 22. Oktober 2003 ordnete die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich die Herausgabe von Unterlagen betreffend Bankkonten von A.________ an die ersuchende Behörde an. Das Bundesgericht wies am 11. August 2004 (1A.24/2004) die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ sowie ein Beiladungsgesuch von X.________ ab.
Gegen das bundesgerichtliche Urteil erhob X.________ Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung von Art. 8, 6 und 13 EMRK. Dieses Verfahren ist noch hängig.
B.
Im Sommer 2005 gelangte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Haarlem mit einem weiteren Rechtshilfeersuchen an die Schweizerischen Behörden.
Am 4. August 2005 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Eintretens- und Zwischenverfügung, in der sie u.a. die Teilnahme niederländischer Beamter an den durchzuführenden Einvernahmen bewilligte.
Nachdem X.________ gegen die Zulassung ausländischer Untersuchungsbeamten Rekurs angemeldet hatte, wurde das entsprechende Begehren von der ersuchenden Behörde zurückgezogen. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2005 schrieb das Obergericht das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab; es erhob keine Gerichtsgebühr und sprach keine Parteientschädigung zu. Das Bundesgericht trat am 9. Januar 2006 auf die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ nicht ein (1A.296/2005).
C.
Am 3. Februar 2006 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Schlussverfügung. Darin bewilligte sie die Übermittlung diverser Bankunterlagen, u.a. betreffend Konten von X.________, der Stiftung Y.________ und der Z.________ Ltd. bei der Bank B.________ in Zürich an die ersuchende Behörde. Die Sperre des Kontos Nr. 1 der Stiftung Y.________ wurde aufrechterhalten, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden habe.
Dagegen rekurrierten X.________, die Stiftung Y.________ und die Z.________ Ltd. am 7. März 2006 an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 29. März 2006 wies die III. Strafkammer des Obergerichts den Rekurs ab.
D.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss haben X.________ (Beschwerdeführer 1), die Stiftung Y.________ (Beschwerdeführerin 2) und die Z.________ Ltd. (Beschwerdeführerin 3) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben.
Sie beantragen, der angefochtene Entscheid und die Schlussverfügung vom 3. Februar 2006 seien aufzuheben und die Rechtshilfe betreffend ihre Konten sei zu verweigern. Eventualiter sei die Rechtshilfe auf die Mitteilung zu beschränken, dass der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdeführerin 2 sei und neben der bekannten Überweisung an A.________ keine weitere Überweisung an diesen erfolgt sei. Bei der Beschwerdeführerin 3 sei die Rechtshilfe eventualiter auf die Information zu beschränken, dass das Konto 2 bei der Bank B.________ am 18. November 1998 saldiert und der Restbetrag auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 2, ebenfalls bei der Bank B.________, überwiesen worden sei, und dass vom erwähnten Konto der Beschwerdeführerin 3 keine Zahlungen an A.________ erfolgt seien.
Der Beschwerdeführer 1 beantragt ferner eine angemessene Parteientschädigung für die durch die Staatsanwaltschaft I verursachte Gegenstandslosigkeit des obergerichtlichen Verfahrens betreffend Teilnahme ausländischer Beamter.
In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen X.________ gegen Schweiz.
E.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beantragt, der Sistierungsantrag und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch das Bundesamt für Justiz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dieser unterliegt gemäss Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Die Beschwerdeführer sind als Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch die kantonalrechtliche Kostenverlegung im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitbeurteilt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die auf Bundesverwaltungsrecht gestützte Verfügung in der Hauptsache angefochten wird (BGE 122 II 274 E. 1b/aa S. 277 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 1 kann daher auch den Kostenentscheid des obergerichtlichen Beschlusses vom 22. Oktober 2005, einer der Schlussverfügung vorangegangenen Zwischenverfügung i.S.v. Art. 80f Abs. 1 IRSG, im vorliegenden Verfahren mitanfechten.
2.
Die Beschwerdeführer beantragen die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Beschwerde von X.________ gegen den Bundesgerichtsentscheid vom 11. August 2004. Dies sei notwendig, um weiteren Schaden abzuwenden: Hiesse der Gerichtshof die Beschwerde gut, so stünde fest, dass die Bankunterlagen - auf Grund derer das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 und das vorliegende Rechtshilfeverfahren eröffnet worden seien - rechtswidrig in die Niederlande gelangt seien. Der allfällige Fehlentscheid der Schweizer Behörden liesse sich aber nicht mehr rückgängig machen. Es müsse verhindert werden, dass vor dem Entscheid des Gerichtshofs erneut ein Beschluss gegen den Beschwerdeführer 1 ergehe, der es den Schweizer Behörden ermögliche, strittige Unterlagen und Informationen an die niederländischen Behörden herauszugeben, unter Verletzung der dem Beschwerdeführer 1 in der EMRK garantierten Rechte.
Im Bundesgerichtsentscheid vom 11. August 2004 wurde dem Beschwerdeführer 1 die Beteiligung am Verfahren versagt, weil er nicht Inhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten und deshalb nicht persönlich und direkt von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffen war. Sollte der Gerichtshof die Beschwerde gutheissen, stünde lediglich fest, dass der Beschwerdeführer 1 zum damaligen bundesgerichtlichen Verfahren hätte zugelassen werden müssen, nicht dagegen, dass die damals geleistete Rechtshilfe materiell rechtswidrig war. Das Bundesgericht ist im Entscheid 1A.24/2004 immerhin auf die Beschwerde von A.________ eingetreten und hat diese abgewiesen, weil die Schlussverfügung vom 22. Oktober 2003 rechtmässig sei. Es kann daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die allfällige Gutheissung der EMRK-Beschwerde zur Unzulässigkeit des gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahrens und des hierfür eingeleiteten Rechtshilfeverfahrens führen würde.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als formeller Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert ist und alle seine Rügen gegen die Schlussverfügung vor Bundesgericht geltend machen kann. Insofern droht in casu keine Verletzung seiner angeblichen Verfahrensrechte aus Art. 8, 6 und 13 EMRK. Dem hängigen EMRK-Verfahren kommt deshalb für das vorliegende Verfahren auch keine präjudizielle Bedeutung zu.
Das Sistierungsgesuch ist deshalb, auch unter Berücksichtigung des im Rechtshilfeverfahren geltenden Gebots der raschen Erledigung (Art. 17a IRSG), abzuweisen.
3.
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden richtet sich in erster Linie nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1). Zusätzlich kann das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwÜ; SR 0.311.53) zur Anwendung kommen, das von der Schweiz und den Niederlanden ratifiziert worden ist. Das Landesrecht ist nur subsidiär anwendbar, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142, 485 E. 3b S. 487).
4.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Spezialitätsprinzips, weil die niederländischen Behörden schon in der Vergangenheit Informationen aus dem Rechtshilfeverfahren i.S. A.________ im hängigen Steuerverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 verwendet hätten. Zum Beleg verweisen sie auf die in den Niederlanden bestehende Personalunion für die Straf- und die Steueruntersuchung: Beide Verfahren würden vom Steuerfahndungs- und Wirtschaftskontrolldienst FIOD/ECE ("Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst/Economische Controle Dienst") geführt, und zwar von denselben Ermittlungsbeamten, weshalb die rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen zwangsläufig auch in das Steuerverfahren einfliessen würden.
Die ersuchende Behörde hat im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich zugesichert, die Ergebnisse des Rechtshilfeverfahrens weder für fiskalische noch für steuerstrafrechtliche Zwecke zu verwenden. Es gibt keinen Grund, an der Einhaltung dieser Zusicherung zu zweifeln. Die Tatsache allein, dass die ermittelnde Behörde auch für das Steuerstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 zuständig ist, genügt hierfür nicht: Der niederländische Anwalt des Beschwerdeführers 1 hat in seinem Schreiben vom 6. März 2006 dargelegt, dass die Ermittler getrennte Akten für die Steuerdelikte und für die gemeinrechtlichen Delikte angelegt hätten, um den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt zu erfüllen. Selbstverständlich verfügen die Ermittler der FIOD/ECE, die für beide Verfahren zuständig sind, über die Informationen und Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren. Entscheidend ist aber, ob diese in die Akten des Steuerstrafverfahrens Eingang finden oder auf andere Weise in das fiskalische Verfahren eingebracht werden. Hierfür haben die Beschwerdeführer keinerlei Indizien geliefert.
Der Vorwurf der Beschwerdeführer, das Obergericht habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt und habe ihre Beweisanträge missachtet, ist unbegründet, zumal die Rekursschrift keine eigentlichen Beweisanträge, sondern lediglich Hinweise auf die Rekursbeilagen enthält.
5.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, weil die Schlussverfügung die Übermittlung von Kontounterlagen bewillige, die für die Strafverfolgung nicht erforderlich seien.
5.1 Für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit ab: Zu übermitteln sind diejenigen Aktenstücke, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Dabei darf die ersuchte Behörde nicht über die von der ersuchenden Behörde verlangten Rechtshilfemassnahmen hinausgehen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 mit Hinweisen).
5.2 Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, als Direktor und (zu 75%) wirtschaftlich Berechtigter der Firma C.________ von 1991 bis 2001 Bestechungsgelder an A.________ gezahlt zu haben, damit dieser als Leiter der Spielautomatenabteilung der Nationalen Stiftung zum Betrieb von Casinospielen in den Niederlanden ("Holland Casino") sämtliche Einkäufe von Spielautomaten an die Firma C.________ delegierte. Die niederländischen Behörden vermuten, dass die Bestechungsgelder über die D.________ Ltd., aber auch unter Einschaltung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3, an A.________ ausbezahlt worden seien.
Die übermittelten Kontounterlagen der Beschwerdeführer sind geeignet, diesen Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen. Wie aus den Kontounterlagen hervorgeht, sind von den Konten der Beschwerdeführer 1 und 2 tatsächlich Überweisungen an A.________ erfolgt (vgl. Schlussverfügung, S. 8 f. Ziff. 5 - 7). Es besteht somit ein enger Zusammenhang zwischen dem niederländischen Ermittlungsverfahren und den fraglichen Konten.
5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, dass ausschliesslich die Unterlagen über die Überweisungen an A.________ übermittelt werden: Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind nicht in der Lage zu entscheiden, ob alle anderen Kontounterlagen für das niederländische Ermittlungsverfahren unerheblich sind; insbesondere können sie nicht ausschliessen, dass Zahlungen von und an vermeintlich unbeteiligte Dritte indirekte Zahlungen an A.________ darstellen oder aus deliktischen Vermögensquellen stammen. Zu bedenken ist ferner, dass nicht nur belastende, sondern auch entlastende Unterlagen für das niederländische Strafverfahren von Bedeutung sein können, um den Verdacht, über bestimmte Konten bzw. bestimmte juristische Personen seien Bestechungsgelder geflossen, widerlegen zu können. Insofern widerspricht es nicht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, sämtliche Unterlagen über Transaktionen betreffend die fraglichen Konten an die niederländischen Behörden zu übermitteln.
5.4 Dies gilt auch für das Konto der Beschwerdeführerin 3, die vom Beschwerdeführer 1 zur Finanzierung eines Sommerhauses gegründet wurde. Der Beschwerdeführer 1 ist wirtschaftlich Berechtigter des Kontos und überwies darauf Vermögenswerte von seinem Konto bei der Bank E.________ in Antwerpen. Am 27. Juli 1998 erfolgte eine Überweisung auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin 2 in Höhe von NLG 1.7 Mio.; diesem Konto wurde auch der Saldo des Kontos der Beschwerdeführerin 3 nach dessen Schliessung am 18. November 1998 gutgeschrieben (vgl. Schlussverfügung, S. 9 und 10, Ziff. 7b und 8). Vom Konto der Beschwerdeführerin 2 aus erfolgte am 19. November 1999 eine Überweisung von knapp 50'000.-- USD an A.________ (vgl. Schlussverfügung, S. 9 Ziff. 7a).
Sind somit Gelder des Beschwerdeführers 1 über das Konto der Beschwerdeführerin 3 auf das Konto der Beschwerdeführerin 2 gelangt, von dem aus zumindest eine Überweisung an A.________ erfolgte, so weist auch das Konto der Beschwerdeführerin 3 einen Zusammenhang mit dem niederländischen Strafverfahren auf. Die Beschwerdeführerin 3 ist im Rechtshilfeersuchen namentlich genannt und wird von der ersuchenden Behörde verdächtigt, Zahlungen an A.________ getätigt zu haben. Diese kann daher ein Interesse daran haben, die gesamten Kontounterlagen einzusehen, um ihren Verdacht zu verifizieren und die (deliktische oder legale) Herkunft der Gelder sowie deren Verbleib abzuklären.
5.5 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Schlussverfügung nicht das Verhältnismässigkeitsgebot.
6.
Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer 1 eine Parteientschädigung für das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren zusteht.
6.1 Der Beschwerdeführer 1 hatte beim Obergericht Rekurs gegen die Zulassung niederländischer Ermittlungsbeamter zu den Zeugeneinvernahmen erhoben, und gleichzeitig die Staatsanwaltschaft Zürich um Wiedererwägung ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 4. August 2005 ersucht. Die Staatsanwaltschaft orientierte die ersuchende Behörde über den Rekurs und das Wiedererwägungsgesuch. Diese antwortete am 26. September 2005, dass sie auf die Teilnahme niederländischer Beamten bei den Zeugeneinvernahmen verzichte. Die Staatsanwaltschaft entsprach daraufhin am 10. Oktober 2005 dem Wiedererwägungsgesuch und hob Disp.-Ziff. 11 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 4. August 2005 auf.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2005 schrieb das Obergericht das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab. Hinsichtlich der Kosten entschied es, die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen zu lassen und die weiteren Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es sprach dem Beschwerdeführer 1 jedoch keine Parteientschädigung zu, weil dieser sein Wiedererwägungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft mittels Einlegung der Rekursschrift begründet habe; mithin seien ihm für das Rekursverfahren keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden. Im Beschluss vom 29. März 2006 hielt das Obergericht an dieser Begründung fest.
6.2 Der Beschwerdeführer hält diese Begründung für willkürlich.
Es sei widersprüchlich, wenn das Obergericht das Hauptgewicht auf das Wiedererwägungsverfahren lege, obwohl es gleichzeitig anerkenne, dass für die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs die Rekursschrift verwendet worden sei. Bei der Rekursschrift handle es sich um ein Schreiben von 16 Seiten; dagegen bestehe das Wiedererwägungsgesuch nur aus 14 Zeilen; der zeitliche Aufwand sei daher für den Rekurs erheblich grösser gewesen.
Bei einem Wiedererwägungsgesuch bestehe bekanntermassen kein Anspruch auf Behandlung; schon aus diesem Grund habe eindeutig der Rekurs im Vordergrund gestanden und nicht das Wiedererwägungsgesuch. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht den Wiedererwägungsentscheid der Staatsanwaltschaft abwarten können, sondern habe sofort Rekurs erheben müssen, um die Frist nicht zu versäumen. Es sei fraglich, ob die Staatsanwaltschaft auch dann auf ihren Entscheid zurückgekommen wäre, wenn kein Rekurs eingereicht worden wäre.
Im obergerichtlichen Verfahren sei eine ausführliche Rekursschrift eingereicht worden, welche durch die Staatsanwaltschaft zumindest konkludent anerkannt worden sei. Ob gleichzeitig noch ein formelles Wiedererwägungsgesuch gestellt worden sei, dürfe für das Obergericht keine Rolle spielen. Vielmehr sei dem Rekurrenten im Falle der vollständigen Anerkennung seines Prozessbegehrens eine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.3 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer 1 eine Rekursschrift beim Obergericht eingereicht hat, für deren Erstellung er seinem Rechtsanwalt ein Honorar schuldet. Insofern ist ihm tatsächlich ein Aufwand im Rekursverfahren entstanden.
Diese Rekursschrift diente allerdings auch als Begründung für das Wiederaufnahmegesuch; insofern ist es jedenfalls nicht willkürlich, den angefallenen Aufwand nicht ausschliesslich dem Rekursverfahren, sondern - zumindest teilweise - auch dem Wiedererwägungsverfahren zuzurechnen.
Das Obergericht anerkannte jedoch keinen Aufwand im Rekursverfahren, rechnete die Rekursschrift also ausschliesslich dem Wiedererwägungsverfahren zu. Diese Betrachtungsweise erscheint unhaltbar, zumal das Wiedererwägungsgesuch lediglich ein formloser Rechtsbehelf ist. Dagegen ist der Rekurs ein ordentliches Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer ergreifen musste, um zu verhindern, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs.
6.4 Nach dem Gesagten ist es willkürlich anzunehmen, dem Beschwerdeführer sei im Rekursverfahren kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den im Rekursverfahren entschädigungsfähigen Aufwand zu beziffern oder darüber zu entscheiden, inwiefern ein gewisser Abzug für das Wiedererwägungsverfahren zulässig wäre.
7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 ist daher teilweise gutzuheissen und der Kostenentscheid des obergerichtlichen Beschlusses vom 22. Oktober 2005 aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die (reduzierte) Gerichtsgebühr (Art. 156 OG). Der Beschwerdeführer 1 hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Oktober 2005 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer darin keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Die Sache wird insoweit an das Obergericht zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: