Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 113/05
Urteil vom 23. Juni 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Borella; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
E.________, 1930, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,
gegen
PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 13. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Herr T.________ bezog ab Mai 1981 eine Altersrente der Pensionskasse des Bundes (PKB). Er verstarb am 17. August 1995, worauf die PKB der Witwe E.________ (geb. 1930) ab 1. September 1995 eine Ehegattenrente ausrichtete. Ende Juli 1999 informierte E.________, die Pensionskasse über ihre am 21. Juli 1999 erfolgte Eheschliessung mit Herrn E.________. Mit Schreiben vom 10. November 1999 teilte die PKB der Bezügerin mit, der Anspruch auf die Ehegattenrente sei per Ende Juli 1999 infolge Wiederverheiratung erloschen. Statutengemäss könne E.________ wählen, entweder den Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe ruhen oder aber sich durch eine Kapitalabfindung im Betrage von drei Jahresrenten auskaufen zu lassen, wobei das Begehren um Auskauf innert einem Jahr nach der Heirat einzureichen sei.
Am 1. Juni 2003 wurden die Vorsorgeverhältnisse der PKB in die Pensionskasse des Bundes PUBLICA überführt, für welche eine teilweise andere Regelung des Anspruchs auf Ehegattenrente bei Wiederverheiratung gilt. Im September 2003 machte E.________ gegenüber der PUBLICA die Auszahlung einer Kapitalabfindung für die Ehegattenrente geltend. Dies lehnte die PUBLICA mit der Begründung ab, der Anspruch auf Kapitalabfindung sei nicht rechtzeitig erhoben worden und daher verwirkt.
B.
Mit Klage vom 19. Mai 2004 beantragte E.________, die PUBLICA sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahresehegattenrenten zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab (Entscheid vom 13. September 2005).
C.
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
Die PUBLICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 23. Juni 2006 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durch.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, unterliegt die Streitigkeit den in Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher und persönlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen; Urteil D. vom 17. August 2005, B 61/02, Erw. 1).
2.
Gemäss Art. 34 Abs. 4 der - zum 1. Juni 2003 aufgehobenen (AS 2004 301; vgl. auch Art. 30 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 23. Juni 2000 [PKB-Gesetz; SR 172.222.0]) - Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994 (PKB-Statuten; AS 1995 533) galt für den Anspruch auf eine Ehegattenrente bei Wiederverheiratung Folgendes:
"Heiratet der überlebende Ehegatte, so bleibt ihm der Rentenanspruch gewahrt. Dieser ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Der Wiederverheiratete kann sich für seinen Rentenanspruch durch eine Kapitalabfindung im Betrage von drei Jahresrenten auskaufen lassen. Er muss das Begehren um Auskauf innert einem Jahre nach der Heirat stellen."
Auf den 1. Juni 2003 nahm die seit 1. März 2001 mit Rechtspersönlichkeit bestehende PUBLICA (Art. 8 Abs. 1 und 28 Abs. 1 PKB-Gesetz) ihren Betrieb auf und es wurden ihr auf diesen Zeitpunkt hin von der bisherigen Pensionskasse PKB die Vorsorgeverhältnisse übertragen. Für die übertretenden Personen gelten ab dem Übertrittsdatum die Bestimmungen der Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1; SR 172.222.034.1) und der Verordnung über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2; SR 172.222.034.2), beide vom Bundesrat am 25. April 2001 erlassen (Art. 66 Abs. 1 PKBV 1 und Art. 60 Abs. 1 PKBV 2). Der Anspruch auf Ehegattenrente bei Wiederverheiratung ist in Art. 37 Abs. 4 PKBV 1 und Art. 32 Abs. 4 PKBV 2 einheitlich wie folgt geregelt:
"Heiratet der überlebende Ehegatte, so wird ihm eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahresehegattenrenten ausgerichtet. Sein Rentenanspruch erlischt."
Es ist somit nach dieser Regelung nicht mehr möglich, die Ehegattenrente als Alternative zum Bezug der Kapitalabfindung ruhen zu lassen. Übergangsrechtlich bestimmen sodann Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 und Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 (in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung):
"Ein Rentenanspruch, der gestützt auf Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin ruht, erlischt am Tag des Übertritts. Ist die Frist von einem Jahr gemäss Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Begehren um Auskauf des Rentenanspruches stellen."
3.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innert einem Jahr ab der Wiederverheiratung vom 21. Juli 1999 keinen Antrag im Sinne von Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten auf Auskauf der Ehegattenrente durch eine Kapitalabfindung gestellt hat. Damit ruhte der Anspruch auf die Ehegattenrente während der neu geschlossenen Ehe.
Nach Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 resp. Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 ist der ruhende Rentenanspruch am 1. Juni 2003, dem Zeitpunkt des Übertrittes in die PUBLICA, endgültig erloschen und konnte die Beschwerdeführerin, da die Jahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, kein Begehren um Auskauf des Rentenanspruches durch Kapitalabfindung mehr stellen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dies verwehre ihr sowohl die Möglichkeit des Wiederauflebens des ruhenden Rentenanspruchs als auch den Bezug einer Kapitalabfindung. Damit sei sie gegenüber den Bezügern einer Ehegattenrente, welche unter der Herrschaft des neuen Rechts oder weniger als ein Jahr vor dem 1. Juni 2003 wieder heirateten und daher Anspruch auf eine Kapitalabfindung hätten, benachteiligt. Das stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar. Geltend gemacht wird überdies, es sei der in Art. 22 PKB-Gesetz ausdrücklich erwähnte Grundsatz der Besitzstandswahrung zu achten.
4.
Art. 22 PKB-Gesetz enthält übergangs- und besitzstandsrechtliche Bestimmungen, welche sich aber ausdrücklich nur auf den versicherten Verdienst (Abs. 1), laufende Invalidenrenten sowie feste Zuschläge (Abs. 2) und den Teuerungsausgleich (Abs. 3) beziehen. Dass der Gesetzgeber mit Art. 22 PKB-Gesetz auch die weitere Geltung der früheren Regelung über die Ehegattenrenten bei Wiederverheiratung gewährleisten wollte, wird weder vom Wortlaut der Norm noch durch die Materialien (vgl. namentlich Botschaft zum Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes vom 1. März 1999, BBl 1999 V 5223 ff., 5273) gestützt. Eine rechtliche Grundlage für die geltend gemachte Besitzstandsgarantie findet sich anderweitig ebenfalls nicht. Namentlich könnte hiefür auch nicht auf die Mindestvorschriften des BVG zurückgegriffen werden, sehen doch diese vor, dass der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Hinterlassenenleistung mit der Wiederverheiratung ersatzlos erlischt (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und 2 BVG je in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen und der seither geltenden, insoweit identischen Fassung). Damit bleibt es bei der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 und Art. 63 Abs. 5 PKBV 2, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kapitalabfindung nicht vorsieht. Es gilt nun, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage gestellte Rechtmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen zu prüfen.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 131 V 14 Erw. 3.4.1). Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV ), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 131 II 166 Erw. 2.3, 130 V 473 Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.2.1, 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 45 Erw. 4.3). Verfassungswidrig kann es sodann sein, wenn eine gebotene Übergangsregelung nicht getroffen wird.
5.2 In Art. 20 Abs. 1 PKB-Gesetz wurde dem Bundesrat der Erlass der Ausführungsbestimmungen übertragen, wobei die Kassenkommission vor deren Erlass oder Änderung anzuhören ist. In der Botschaft zum PKB-Gesetz wurde hiezu erläutert, dass die Ausführungsbestimmungen Regelungen enthalten sollen, welche sich normalerweise in Anschlussverträgen oder Reglementen von Vorsorgeeinrichtungen finden. Die Ausführungsbestimmungen sollen daher nicht den Charakter von reinem Vollzugs- bzw. Ausführungsrecht haben (BBl 1999 V 5270). In Art. 20 Abs. 2 lit. a - k PKB-Gesetz sind nicht abschliessend einzelne der durch die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zu regelnden Bereiche aufgezählt. Dazu zählen nebst der Mitgliedschaft namentlich auch die Leistungen der Pensionskasse (lit. c).
Die Regelung der Ehegattenrente bei Wiederverheiratung, einschliesslich der übergangsrechtlichen Normierung, in PKBV 1 und 2 hält sich im Rahmen der dargelegten gesetzlichen Delegation. Dies wird auch von keiner Seite in Abrede gestellt. Es fragt sich, ob der sich daraus ergebende Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Bezug einer Kapitalabfindung in anderer Weise gesetz- oder verfassungswidrig ist. Das macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung geltend.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Erlass den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 131 I 6 Erw. 4.2, 131 V 114 Erw. 3.4.2, 130 I 70 Erw. 3.6, 129 I 3 Erw. 3 Ingress, 268 Erw. 3.2, 357 Erw. 6, 127 V 454 Erw. 3b; vgl. auch BGE 130 V 31 Erw. 5.2).
5.4 Die Beschwerdeführerin sieht das Gebot der rechtsgleichen Behandlung dadurch verletzt, dass im Gegensatz zu ihr sowohl die Bezüger einer Ehegattenrente, die unter der Herrschaft der neurechtlichen Regelung wieder heiraten, als auch die Personen mit ruhendem Anspruch auf eine Ehegattenrente, bei welchen die Einjahresfrist ab der Wiederverheiratung am 1. Juni 2003 noch nicht verstrichen war und die ihr Wahlrecht noch nicht ausgeübt hatten, eine Kapitalabfindung erhalten.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Die Ausgangslage der Beschwerdeführerin ist mit derjenigen von Bezügern einer Ehegattenrente, die unter dem neuen Recht wieder heiraten, nicht vergleichbar. Während den Letztgenannten ausschliesslich eine Kapitalabfindung zusteht, hatte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Wiederverheiratung ein Wahlrecht: Sie konnte sich alternativ für die Sistierung der Rente oder für die Kapitalabfindung aussprechen. Sie hat sich für das Ruhen des Rentenanspruchs und damit gegen die Kapitalabfindung entschieden. Aufgrund dieser Wahl hätte ihr ursprünglicher Rentenanspruch bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Gatten umgehend wieder aufgelebt. Sie blieb somit für den Fall der Auflösung der Ehe (durch Tod des Gatten oder Scheidung) weiter versichert. Dadurch war sie besser gestellt als unter dem neuen Recht heiratende Bezüger einer Ehegattenrente, welchen diese Option von vornherein verschlossen ist. Somit trifft zwar einerseits zu, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kapitalabfindung mehr erheben kann. Sie genoss aber anderseits gegenüber den unter dem neuen Recht heiratenden Bezügern einer Ehegattenrente den Vorteil, dass sie zwischen Kapitalabfindung und Sistierung der Rente wählen konnte und aufgrund ihres Entscheides, den Rentenanspruch ruhen zu lassen, die Anwartschaft auf dessen Wiederaufleben zumindest vorübergehend, bis zur Geltung der neurechtlichen Regelung, wahren konnte. Es kann daher gerade nicht gesagt werden, die beiden Sachverhalte führten zu sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Folgen. Vielmehr lässt sich die Unterscheidung vernünftig begründen, weshalb keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
Nicht anders verhält es sich in Bezug auf die Bezüger einer Ehegattenrente, bei welchen die Jahresfrist ab der Wiederverheiratung gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten am 1. Juni 2003 noch nicht abgelaufen war und die sich bis dahin nicht für die Abfindungsvariante ausgesprochen hatten. Dass für diese Personen übergangsrechtlich die Möglichkeit geschaffen wurde, die Kapitalabfindung zu beziehen, erscheint selbstverständlich, stand es ihnen doch, anders als der Beschwerdeführerin, unter altem Recht noch frei, innerhalb der Jahresfrist den Auskauf zu verlangen. Auch für diese Unterscheidung gibt es demnach einen sachlichen Grund.
6.
Wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, lässt sich der streitige Anspruch auf eine Kapitalabfindung auch nicht auf eine Verletzung von Treu und Glauben wegen ungenügender Information stützen. Es kann hiezu auf die einlässliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden, letztinstanzlich nicht erneuerten Vorbringen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Dieser ist somit in allen Teilen rechtens.
7.
Gegenstand dieses Verfahrens bildet einzig die Frage, ob Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kapitalabfindung verneint haben. Nicht zu prüfen ist, ob eine nach altem Recht wegen Wiederverheiratung ruhende Ehegattenrente im Falle der Beendigung der neu geschlossenen Ehe durch Scheidung oder Tod unter der Herrschaft des neuen Rechts wieder aufleben kann. Es kann daher dahinstehen, ob Art. 73 Abs. 5 PKBV 1 und Art. 63 Abs. 5 PKBV 2 (in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung), wonach eine ruhende Rente mit dem Übertritt in die PUBLICA erlischt, vor Verfassung und Gesetz standhalten.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.