BGer 6A.46/2006 |
BGer 6A.46/2006 vom 27.06.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.46/2006 /rom
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Urteil vom 27. Juni 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Isabella Zürcher,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Probeweiser Aufschub der Landesverweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 12. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren am 30. Juni 1981, kam im Jahre 1996 in die Schweiz. Er ist seither mehrfach straffällig geworden. Gegen ihn sind folgende Urteile ergangen.
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- Entscheid der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 19. Juli 2000: Drei Monate Gefängnis bedingt wegen Betäubungsmitteldelikten;
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- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 2001: Zehn Monate Gefängnis und drei Jahre Landesverweisung, je bedingt vollziehbar, wegen Betäubungsmitteldelikten; Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vom 19. Juli 2000;
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- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2004: Drei Monate Gefängnis unbedingt wegen Körperverletzung und weiterer Delikte sowie Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil vom 28. Februar 2001 ausgesprochenen Strafe und Nebenstrafe;
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- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember 2004: Zwei Jahre und drei Monate Gefängnis wegen Betäubungsmitteldelikten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2004.
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X.________ ist zur Zeit im Strafvollzug. Das Strafende fällt auf den 22. Februar 2007.
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X.________ stellte am 12. Oktober 2005 ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den frühest möglichen Termin. Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 gewährte der Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unter Vorbehalt weiteren Wohlverhaltens zwar grundsätzlich, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne und frühestens am 11. Januar 2006 (d.h. nach Vollzug von zwei Dritteln der Strafen). Zudem setzte es die Probezeit auf drei Jahre fest, verweigerte den Aufschub der gerichtlichen Landesverweisung und ersuchte die Kantonspolizei Zürich um deren Vollstreckung.
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Mit Entscheid vom 12. April 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es ordnete die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug an und wies im Übrigen die Beschwerde ab.
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B.
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X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gerichtliche Landesverweisung probeweise aufzuschieben und ihn umgehend bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid der Vorinstanz ausdrücklich nicht an, soweit diese die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet hat (Beschwerde, S. 3). Im Widerspruch dazu stellt der Beschwerdeführer den Antrag, er sei umgehend aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung des probeweisen Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung.
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2.1 Wird der Verurteilte gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, so entscheidet nach Art. 55 Abs. 2 StGB die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beim Entscheid über den probeweisen Aufschub der Landesverweisung die Resozialisierungschancen des Betroffenen massgebend (BGE 116 IV 285; 114 Ib 4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 IV 97). Meistens wird er, sollte der probeweise Aufschub nicht in Frage kommen, in sein Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, weshalb sich in der Regel die Frage stellt, ob die Schweiz oder das Heimatland die günstigere Voraussetzung für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bietet. Die Resozialisierungschancen sind nach den persönlichen Verhältnissen des Entlassenen, seinen Beziehungen zur Schweiz und zum Ausland, den Familienverhältnissen und den Arbeitsmöglichkeiten zu beurteilen. Dabei ist auf die wahrscheinliche künftige Lebensgestaltung des Verurteilten abzustellen. Wenn der Betroffene über enge Beziehungen im Ausland bzw. zu dort lebenden Personen verfügt, liegt ein Indiz dafür vor, dass die Chancen einer Resozialisierung ausserhalb der Schweiz grundsätzlich gut oder jedenfalls nicht schlechter sind als in der Schweiz (BGE 116 IV 285 mit Hinweisen).
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Die Behörde urteilt in dieser Frage weitgehend nach ihrem Ermessen. Bei dessen Ausübung muss sie sich jedoch auf sachlich haltbare Gründe stützen. Das Bundesgericht hebt ihren Entscheid auf, wenn sie nicht von rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder diese in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens unrichtig gewichtet hat (vgl. Art. 104 lit. a OG; BGE 116 IV 285).
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Da als Vorinstanz ein kantonales Gericht entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Die Vorinstanz führt zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei mit zwei Brüdern und einer Schwester in der Dominikanischen Republik bei seinem Vater aufgewachsen. Er habe die Grundschule in Santo Domingo besucht und bis zum Alter von vierzehneinhalb Jahren dort gelebt. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er nach eigenen Angaben erst einmal im Jahre 2003 während zwei Monaten in sein Heimatland zurückgekehrt. Seine beiden Brüder lebten immer noch in der Dominikanischen Republik. Sein Vater sei im Jahr 2000 verstorben. Nach vier Jahren Primar- und Realschule in der Schweiz habe der Beschwerdeführer in verschiedenen Temporärstellen als Maurer, Gebäudereiniger und DJ gearbeitet. Er sei zwischendurch während eineinhalb Jahren arbeitslos gewesen. Für die Zeit nach seiner Entlassung habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine Stelle als Hilfsmonteur in Aussicht. Er habe seit dem Jahr 2004 eine Freundin, die ihn verschiedentlich im Strafvollzug besucht habe.
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Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die berufliche und soziale Integration in der Schweiz nur beschränkt gelungen. Er sei auch mehrfach rückfällig geworden. Seine Resozialisierung sei in seinem Heimatland erfolgsversprechender als in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe für seine angeblichen fehlenden Kontakte zu seinen Brüdern angeführt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in die Heimat nicht auf die Unterstützung seiner Brüder werde zählen können. Da er den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht habe, sei davon auszugehen, dass er selbst nach einer längeren Abwesenheit mit den dortigen kulturellen und sprachlichen Verhältnissen grundsätzlich vertraut sei. Die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers seien in der Dominikanischen Republik günstiger als in der Schweiz, weshalb der probeweise Aufschub der Landesverweisung nicht gewährt werden könne.
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2.3 Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände sind unbehelflich.
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Er legt nicht dar, dass er in der Schweiz über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm dabei helfen würde, sich in Zukunft zu bewähren. Er macht ferner weder geltend, dass sein familiäres Umfeld in der Schweiz ihn besser stützen könnte als jenes in der Dominikanischen Republik, noch dass seine Brüder ihm dort keine Hilfe anbieten würden. Ob er gegenwärtig Kontakt zu seinen im Heimatland wohnenden Brüdern pflegt oder nicht, ist deshalb ohne Bedeutung. Wie bereits dargelegt, sind die nahen Verwandten des Beschwerdeführers in der Dominikanischen Republik und seine Vertrautheit mit diesem Land ein Indiz dafür, dass die Chancen einer Resozialisierung dort grundsätzlich gut oder jedenfalls nicht schlechter sind als in der Schweiz.
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Über die angeblich in Aussicht stehende Stelle als Hilfsmonteur macht der Beschwerdeführer keine nähere Angaben. Da er bisher nur vereinzelt befristeten Hilfsarbeiten nachgegangen ist und sich nicht um eine berufliche Stabilisierung und Entwicklung bemüht hat, kommt dem ihm nun vorliegenden Stellenangebot unter Resozialisierungsaspekten keine massgebliche Bedeutung zu.
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Es kann dahingestellt werden, ob die Vorstellungen, die der Beschwerdeführer über die Gestaltung seiner Zukunft in der Dominikanischen Republik im Gesuch um bedingte Entlassung formuliert hat, von ihm selbst oder vom Sozialarbeiter der Strafanstalt stammen. Da er nach eigenen Angaben über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und das Gesuch unterschrieb, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen annehmen, die Rückkehr in sein Herkunftsland nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sei für ihn durchaus vorstellbar gewesen (angefochtenes Urteil, S. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz aus dem Inhalt des Gesuchs kein Einverständnis zur Rückkehr in das Herkunftsland abgeleitet.
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-:-
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Die Vorinstanz hat angenommen, die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten sei bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug nicht höher einzuschätzen als bei einer vollständigen Verbüssung der Strafe. Aus diesem Grund hat sie die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet. Damit hat sie die Beantwortung der für den Vollzug der Landesverweisung entscheidenden Frage nicht präjudiziert, ob die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Dominikanischen Republik mindestens ähnlich gut oder schlecht sind wie bei einem Verbleib in der Schweiz. Der Umstand, dass sie dies bejaht, stellt keinen Widerspruch zum Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug dar.
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2.4 Der Beschwerdeführer hat in der Dominikanischen Republik zwei Brüder, mit denen er bis zum prägenden Alter von vierzehneinhalb Jahren aufgewachsen ist. Er hat in seinem Heimatland länger als in der Schweiz gelebt. Kaum volljährig hat er in der Schweiz wiederholt und teilweise schwerwiegend delinquiert. Er hat hier beruflich nie Fuss gefasst und sich auch sozial nicht integrieren können. Ausgehend davon durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen annehmen, die Resozialisierungschancen seien in der Dominikanischen Republik jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz. Damit fehlen die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 2 StGB für den probeweisen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Dominikanischen Republik besser sind als in der Schweiz.
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3.
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Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 153a Abs. 2 lit. b OG). Seinen finanziellen Verhältnissen wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen.
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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