BGer 1A.31/2006 |
BGer 1A.31/2006 vom 29.06.2006 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.31/2006 /scd
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Urteil vom 29. Juni 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Olaf Kiener,
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gegen
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
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Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe für Moldawien,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Dezember 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Justizbehörden Moldawiens (Zentrum für die Bekämpfung der Wirtschaftsverbrechen und Korruption) führen eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Am 4. August 2005 ersuchte die moldawische Generalstaatsanwaltschaft die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Nachdem das Bundesamt für Justiz das Ersuchen zur Bearbeitung an die zürcherischen Behörden übermittelt hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretensverfügung vom 6. September 2005 die Edition von Konten- und Depotunterlagen bei einer Bank mit Niederlassung in Zürich an. Mit Schlussverfügung vom 28. September 2005 bewilligte die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Weiterleitung von Bankinformationen. Einen von der Firma X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Dezember 2005 ab.
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B.
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Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die Firma X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Februar 2006 an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich haben am 14. bzw. 21. Februar 2006 je auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Justiz liess sich am 27. Februar 2006 vernehmen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2006 den prozessualen Antrag gestellt, das Verfahren sei "bis zum Vorliegen einer Ausfertigung des Einstellungsentscheides betreffend das diesem Verfahren zugrunde liegende moldawische Strafverfahren auszusetzen, längstens jedoch bis 31. März 2006".
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Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2006 setzte das Bundesgericht das Verfahren antragsgemäss bis längstens Ende März 2006 aus. Am 3. April 2006 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass "bis zum heutigen Tag keine Ausfertigung des moldawischen Einstellungsentscheides" eingegangen sei. Es bleibe ihr, der Beschwerdeführerin, daher "nichts anderes übrig", als das Bundesgericht "darum zu ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und im Falle, dass eine Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Betracht gezogen werden sollte", mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin "Kontakt aufzunehmen, damit dieser die Situation in Moldawien nochmals überprüfen kann".
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Nachdem die Beschwerdeführerin während der (längstens bis 31. März 2006 befristeten) Sistierung des Beschwerdeverfahrens die in Aussicht gestellten Dokumente nicht eingereicht hat, ist das Verfahren (antragsgemäss) fortzusetzen.
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Gesetzliche Aussetzungsgründe sind nicht gegeben (vgl. Art. 6 BZP i.V.m. Art. 40 OG); die Beschwerdesache ist spruchreif. Es besteht für das Bundesgericht auch keine Veranlassung, nochmals mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin "Kontakt aufzunehmen". Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin (seit Eingang des angefochtenen Entscheides am 10. Januar 2006) während mehr als fünf Monaten Gelegenheit hatte, sich um die von ihr in Aussicht gestellten Dokumente zu bemühen bzw. "die Situation zu überprüfen". Anders zu entscheiden hiesse, die gesetzlichen Fristbestimmungen (Art. 80k IRSG) sowie das Beschleunigungsgebot in Rechtshilfesachen (Art. 17a IRSG) zu missachten.
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2.
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Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Moldawien und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
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2.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG). Gegen diesen Entscheid und die ihm vorangehenden Zwischenverfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
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2.2 Soweit von den streitigen Rechtshilfemassnahmen Bankkonten und Depots der Beschwerdeführerin betroffen sind, ist diese zur Prozessführung legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
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2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Individualrechten der Verfassung bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.3 S. 83 f. mit Hinweisen).
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2.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 mit Hinweisen).
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3.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit bzw. das Vorliegen einer strafbaren "Anlasstat".
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3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 f.; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 546; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 237 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 113 Ib 72 E. 4b S. 76, je mit Hinweisen).
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3.2 Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 1-2 EUeR). Von den Behörden des ersuchenden Staates kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher - unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR - aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen).
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3.3 Die Sachdarstellung des Ersuchens wird im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammengefasst:
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Die Beschwerdeführerin, eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, sei Aktionärin einer moldawischen Bank. Am 9. bzw. am 10. Januar 2003 seien Überweisungen von je USD 300'000.-- auf ein schweizerisches Bankkonto der Beschwerdeführerin erfolgt. Anlässlich einer diese Finanztransaktion betreffenden Kontrolle hätten "Amtsangestellte" der moldawischen Bank den moldawischen Untersuchungsbeamten zwei "gefälschte amtliche Dokumente vorgelegt". Mit diesen Urkunden hätten "die Amtsangestellten der Bank" die fraglichen "beiden Überweisungen rechtfertigen wollen". Ausserdem hätten sie den Kontrolleuren "den SWIFT nicht vorgezeigt, gestützt auf welchen am 1. August 2003 USD 600'000.-- auf ein Korrespondenzkonto" der Bank "als 'Beitrag zum Grundkapital der Bank' einbezahlt worden seien". Stattdessen hätten "die Amtsangestellten der Bank" lediglich "einen Kontoauszug über das fragliche Korrespondenzkonto vorgewiesen, ohne Angaben zu machen über die zahlende Person und den Zweck der Zahlung".
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3.4 Die Sachdarstellung des Ersuchens erfüllt die Anforderungen von Art. 14 EUeR. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht fielen die Vorwürfe grundsätzlich unter den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB, evtl. Art. 317 StGB). Soweit den Verdächtigen vorgeworfen wird, sie hätten mittels Urkundenfälschungen den wahren Grund der untersuchten Zahlungen über USD 600'000.-- verschleiern wollen, wäre auch das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsabsicht (von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt.
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3.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt den im Ersuchen dargelegten Tatverdacht nicht dahinfallen. Dies gilt namentlich für das Argument, die fraglichen Dokumente seien von deren "Urhebern" (bzw. von Organen oder Angestellten der moldawischen Bank) "als echt bestätigt worden". Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, sind es "Angestellte" der betreffenden Bank, die verdächtigt werden, die Dokumente gefälscht zu haben. Erklärungen aus dem Umfeld der Angeschuldigten können naheliegender Weise nicht ohne weiteres als "Echtheitsbescheinigungen" angesehen werden, welche geeignet wären, den dargelegten Verdacht der Urkundenfälschung sofort zu widerlegen. Inwiefern sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Urteil eines moldawischen Zivilgerichtes die "Echtheit" der Dokumente im strafrechtlichen Sinne ergebe, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Diese räumt im Übrigen ein, dass bei dem von den moldawischen Behörden untersuchten Geldtransfer von USD 600'000.-- "als Zahlungsgrund" (für die Rücküberweisung vom 31. Juli 2003) "fälschlicherweise 'Einzahlung Aktienkapital' angegeben" worden sei, "obwohl 2003 gar keine Aktienkapitalerhöhung" stattgefunden habe. Die von der Beschwerdeführerin dazu vorgebrachten Erklärungen sind nicht vom Rechtshilferichter (noch weiter) zu prüfen, sondern von den moldawischen Strafjustizbehörden.
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3.6 Laut Ersuchen fällt der inkriminierte Sachverhalt auch unter den Urkundenfälschungstatbestand des moldawischen Strafrechts. Damit ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt. Über das Dargelegte hinaus hat der schweizerische Rechtshilferichter grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Tatvorwürfe nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar sind bzw. ob sie, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, unter ein moldawisches "Amnestiegesetz" fallen könnten.
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4.
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In der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2006 wurde geltend gemacht, das in Moldawien anhängige Strafverfahren werde "nun dieser Tage eingestellt". "Der Verfahrensabschluss dürfte der Schweiz schon bald auf offiziellem Weg mitgeteilt werden". "Entsprechende Unterlagen" würden "ins Recht gelegt, sobald sie vorliegen". "Zudem dürfte auch noch der Widerruf des Rechtshilfegesuchs auf dem amtlichen Weg folgen".
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Auch aus diesen Vorbringen ergibt sich kein Rechtshilfehindernis (zum Grundsatz "ne bis in idem" vgl. den Vorbehalt [a] der Schweiz zu Art. 2 EUeR; s. auch Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 66 Abs. 1-2 IRSG). Bis heute (auch nach Ablauf der vom Bundesgericht bis längstens Ende März 2006 verfügten Verfahrenssistierung) hat die Beschwerdeführerin den von ihr in Aussicht gestellten Nachweis, dass das Strafverfahren in Moldawien (definitiv) eingestellt worden sei, nicht erbracht. Ebenso wenig liegt eine entsprechende Erklärung oder gar ein Rückzug des Rechtshilfeersuchens seitens der moldawischen Behörden bei den Akten.
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5.
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Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die moldawischen Behörden hätten das Strafverfahren "einfach einmal eröffnet, um dann weiterzuschauen, was man daraus machen könnte". Darin liege eine rechtshilferechtlich nicht unterstützungswürdige "fishing expedition".
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5.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen).
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Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt dem Betroffenen, schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der ausführenden Behörde sowie im kantonalen Rekursverfahren konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16 f.; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
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5.2 Der Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und den rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen wird im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt. Zwar macht die Beschwerdeführerin pauschal geltend, "der Grossteil der ersuchten Materialien" liege "in Moldawien bereits vor". Sie legt jedoch nicht dar, welche Dokumente für die Strafuntersuchung offensichtlich unerheblich wären. Ihre Einwände begründen auch in diesem Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis.
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6.
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Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch beiläufig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr Entscheide der ausführenden kantonalen Behörde nicht zugestellt worden seien.
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Die Rüge erweist sich als unbegründet. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeführerin nur kursorisch auseinander setzt. Sie legt auch nicht dar, inwiefern ihr im fraglichen Zusammenhang ein "unheilbarer" prozessualer Nachteil entstanden wäre. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie spätestens ab 5. Oktober 2005 anwaltlich vertreten war und Gelegenheit hatte, in alle Zwischenverfügungen Einsicht zu nehmen, die sie in der Folge (zusammen mit der erstinstanzlichen kantonalen Schlussverfügung) fristgerecht beim Obergericht anfechten konnte.
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7.
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Auch die Übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin begründen kein Rechtshilfehindernis.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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