Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 0}
U 298/05
Urteil vom 6. Juli 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
S.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 20. Juli 2005)
Sachverhalt:
Mit durch Einspracheentscheid vom 25. Juni 2004 bestätigten Verfügungen vom 29. September 2000 und vom 25. März 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1963 geborenen S.________ eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 5 % sowie eine auf einem Invaliditätsgrad von 24 % beruhende Rente ab August 2002 zu.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. Juli 2005).
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen.
SUVA und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden, für welchen Leistungen beansprucht werden (Art. 6 UVG; BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1), zum Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG [in der ab anfangs 2003 geltenden Fassung]) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben werden die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV, jeweils in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Grundsätze betreffend deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur UVV in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung; BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) und die Bestimmung über die ausnahmsweise Revisionsmöglichkeit bei nicht voraussehbaren Verschlimmerungen (Art. 36 Abs. 4 UVV). Darauf wird verwiesen.
2.
Die von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Leistungen gleichen die Folgen einer unfallbedingten Schädigung des rechten Knies (Gonarthrose) aus. Der Beschwerdeführer macht geltend, auch bei den Beschwerden am linken Knie, am Rücken, an den Hüften sowie betreffend die Psyche handle es sich um Unfallfolgen. Anhand der medizinischen Akten kann indes kein kausaler Zusammenhang zwischen einem versicherten Unfall und diesen Gesundheitsstörungen hergestellt werden. Bezüglich des Rückens sind degenerative Veränderungen am Achsenskelett, aber keine traumatischen Läsionen nachgewiesen (vgl. die Berichte des Dr. J.________ vom 10. Dezember 2001 und des Dr. H.________ vom 20. Juli 2004). Der vom Hausarzt hergestellte Zusammenhang zwischen der Benützung von Stöcken als Gehhilfe und den lumbalen Rückenschmerzen entspricht keiner überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität, zumal bereits der objektive Bedarf eines entsprechenden Hilfsmittels nach Lage der Akten fraglich erscheint. Im Weiteren besagt die in ärztlichen Berichten enthaltene anamnestische Schilderung eines Unfallhergangs allein nichts über die Ursache der bescheinigten Diagnosen (vgl. beispielsweise den neurologischen Bericht der Klinik X.________ vom 25. April 2003; vgl. Urteil B. vom 16. Juni 2005, U 264/04, Erw. 4.1). Soweit sich die ärztlichen Berichte zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers äussern, lassen sie ebenfalls keinen Unfallbezug erkennen.
Was die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden Eckdaten des Einkommensvergleichs anbelangt, bestreitet der Beschwerdeführer den allein mit Rücksicht auf die Unfallfolgen am rechten Knie ermittelten Invaliditätsgrad zu Recht nicht. Der Vorinstanz folgend ist somit festzustellen, dass kein Anspruch auf die beantragte höhere Rente besteht.
3.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Bemessung der Integritätsentschädigung. Er macht aber keine Angaben darüber, inwiefern die getroffene Einschätzung im konkreten Fall aus seiner Sicht zu beanstanden sei. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist somit auf den Antrag auf Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
4.
Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 6. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: