BGer H 67/2006 |
BGer H 67/2006 vom 11.07.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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H 67/06
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Urteil vom 11. Juli 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
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Parteien
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W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, Pfrundweg 14, 5000 Aarau,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 21. Februar 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Die am ... 1999 ins Handelsregister eingetragene Y.________ GmbH war der Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und einer Stammeinlage von Fr. 19'000.- amtete W.________, als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung mit einer Stammeinlage von Fr. 1'000.- E.________. Am ... 2003 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am ... 2003 mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 20. April 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse W.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich FAK-Beiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) in der Höhe von Fr. 14'832.20. Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2004 hielt die Ausgleichskasse an ihrer Schadenersatzforderung fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ unter anderem die Verletzung der Begründungspflicht rügen liess, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Januar 2005 gut, hob den Einspracheentscheid vom 24. August 2004 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück.
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Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2005 wies die Ausgleichskasse die Einsprache erneut ab.
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B.
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Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Februar 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, vorinstanzlicher Entscheid, Einspracheentscheid und Schadenersatzverfügung seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (BGE 131 V 426 Erw. 1 mit Hinweis).
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2.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung, insbesondere über den Eintritt des Schadens und Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens (BGE 129 V 193, 128 V 10, 119 V 92 Erw. 3), die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE 129 V 11, 126 V 237, 123 V 15 Erw. 5b, je mit Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden (BGE 126 V 444 Erw. 3a, 123 V 15 Erw. 5b, je mit Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen), die Voraussetzung des Verschuldens und den dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, je mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1), kommen angesichts der am ... 2003 erfolgten Konkurseröffnung über die Gesellschaft sowie mit Blick auf den Zeitpunkt der Verfügung (20. April 2004) bzw. des Einspracheentscheides (28. September 2005) die neuen Bestimmungen zur Anwendung (BGE 130 V 1).
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4.
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4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Schadenersatz zu leisten hat, wobei weder die Höhe der Schadenersatzforderung noch die Rechtzeitigkeit der entsprechenden Verfügung bestritten ist.
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4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst die ungenügende Begründung des zweiten Einspracheentscheides vom 28. September 2005. Wie die Vorinstanz indes zutreffend dargelegt hat, ist dieser zweite Einspracheentscheid wohl eher knapp begründet, vermag aber dennoch - anders als der erste Einspracheentscheid vom 24. August 2004 - der Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu genügen. Denn letztlich bedeutet die Begründungspflicht nicht, dass sich die Ausgleichskasse ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92), was vorliegend erfüllt ist.
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5.
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5.1 Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 2 hievor), hat die konkursite Gesellschaft die ab September 2002 geschuldeten Beiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten sowie Verzugszinsen nicht mehr entrichtet. Die Gesellschaft musste bereits ab Oktober 2000, weniger als ein Jahr nach ihrer Gründung, regelmässig, ab April 2001 jeden Monat, gemahnt werden. Ab Juli 2001 (für die Pauschale von April 2001) musste sie zudem betrieben werden. Damit verstiess die Gesellschaft gegen die - in masslicher Hinsicht unbestrittene - Beitragszahlungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht dieses Verschulden zu Recht dem Beschwerdeführer, seines Zeichens Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet hat.
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5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Organstellung zwar nicht grundsätzlich, macht aber geltend, die Vorinstanz habe die von der Rechtsprechung geforderte Abstufung des Verschuldensmassstabes nach Branche nicht vorgenommen. Soweit gemäss Rechtsprechung das Mass der Sorgfalt entsprechend der Sorgfaltspflicht abzustufen sei, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden könne, welcher der Betreffende angehöre, sei etwa einem Treuhänder als Arbeitgeber wohl eine höhere Sorgfaltspflicht zuzuschreiben als ihm als Handwerker.
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Dabei übersieht er, dass gemäss Rechtsprechung (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a, S. 620 Erw. 3b, Urteil W. vom 18. Januar 2005, H 77/03, Erw. 5.2) die Differenzierung des Sorgfaltsmassstabes nicht etwa von der Branche der Gesellschaft oder der Berufsgattung des in Pflicht genommenen Organs abhängt, sondern von der Organisation und Rechtsform des Arbeitgebers. Beispielsweise gilt bei einer kleineren Aktiengesellschaft auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung wie auch auf Grund der einfachen Struktur und der damit überschaubaren Verhältnisse ein strenger Beurteilungsmassstab (AJP 2003 S. 1460 [Urteil L. vom 8. Oktober 2002, H 149/02], Urteil L. vom 18. März 2004, H 247/03); die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH (vgl. Art. 812 Abs. 2 OR) geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist (BGE 126 V 239 Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen, AHI 2002 S. 172 [Urteil S. und H. vom 14. Mai 2002, H 252/01]). Dabei stellt der berufliche Hintergrund eines Organs gerade keinen Entlastungsgrund dar (vgl. ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b), gilt doch im Bereich von Art. 52 AHVG ein objektivierter Verschuldensmassstab, das heisst, subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Annahme des Verwaltungsratsmandates sind unbeachtlich (Urteil F., C. und A. vom 25. Juli 2000, H 228/98 mit Hinweis auf Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrats nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1077).
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5.3 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann in grundsätzlicher Hinsicht gegen die Rechtsprechung zur subsidiären Organhaftung. Die Praxis habe eine Kausalhaftung hervorgebracht, wonach die Nichtabrechnung und/oder Nichtbezahlung der Beiträge festgestellt und sodann unmittelbar geprüft werde, ob dem Organ der Entlastungsbeweis gelinge. Das Verschulden sei jedoch als unabdingbares Tatbestandserfordernis zu erstellen; eine "Verschuldensvermutung", die durch Entlastungsbeweis umgestossen werden könne, genüge nicht. Der Beschwerdeführer bemängelt deshalb, dass die Vorinstanz nur die Entlastungsbeweise geprüft und nicht das Verschulden selbst untersucht habe.
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Es trifft zu, dass Art. 52 AHVG eine Verschuldenshaftung statuiert, wobei es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht handelt. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b; AHI 2003 S. 97 [Urteil A.+B. vom 16. Mai 2002, H 61/01], ZAK 1985 S. 576 Erw. 2). Dabei darf die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung der Beitragsvorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Gesetzesnormen absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen; im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache der schadenersatzpflichtigen Person, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5 mit Hinweisen [Urteil G. vom 29. Dezember 2000, H 136/00]).
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Das Vorgehen des kantonalen Gerichts, welches allfällige Entlastungsgründe eingehend geprüft und ein qualifiziertes Verschulden festgestellt hat, entspricht damit konstanter Rechtsprechung. Es kann dabei auf das Urteil H. vom 29. April 2002, H 209/01 verwiesen werden, in welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht, wie in BGE 129 V 11, mit Verweis auf den Grundsatzentscheid BGE 114 V 219, in welchem zur Kritik an der Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung ausführlich Stellung bezogen wurde, erneut festgestellt hat, dass es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG nicht um eine Kausalhaftung handelt; dabei wurde das Vorgehen bei der Prüfung von Entlastungsgründen bestätigt (vgl. Urteil S. vom 2. November 2004, H 112/03). Es besteht auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
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Der Einwand des Beschwerdeführers ist aber auch deshalb unbeachtlich, weil hier bereits angesichts der schon zwei Jahre vor der Konkurseröffnung aufgetretenen Versäumnisse gegenüber der Ausgleichskasse, wovon der Beschwerdeführer als Geschäftsführer unbestrittenermassen wusste, und der im Verhältnis zum Bestehen der Gesellschaft lange dauernden Phase der finanziellen Schwierigkeiten nicht mehr davon ausgegangen werden kann, er habe alles getan, was von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen verlangt werden darf (BGE 108 V 187 Erw. 1b, 202 Erw. 3a; SVR 2005 AHV Nr. 7 S. 25 Erw. 5.5.1 [Urteil O., S.+B. vom 15. September 2004, H 34/04]). Vielmehr erscheint die Missachtung der Beitragszahlungsvorschriften unter den gegebenen Umständen als grobfahrlässig, zumal es sich um eine Kleinfirma mit überschaubaren Verhältnissen handelte (vgl. Urteil R. vom 19. Januar 2006, H 105/05, Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 108 V 203 Erw. 3b).
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5.4 Bei dieser Sachlage greift entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes nicht. Zwar kann die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes gegen einen Normverstoss von einer gewissen Schwere sprechen; dabei ist aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und in diesem Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 186 f. Erw. 1b, 200 f. Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweis). Abgesehen davon, dass bei den hier bestehenden Ausständen ab September 2002 für die am 3. Juli 2003 in Konkurs gefallene Gesellschaft ohnehin fraglich ist, ob es sich noch um einen kurzen Ausstand handelt, vermag auch ein Ausstand von beispielsweise drei Pauschalbeiträgen nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des verantwortlichen Organes zu führen. So wurde ein Organ einer GmbH unter Berücksichtigung eines solchen Beitragsausstandes zwar entlastet, dabei wurde indes neben der geringen Höhe des Schadensbetrages und der kurzen Dauer der Abrechnungspflicht der Gesellschaft auch berücksichtigt, dass der Geschäftsführer selbst durch Bilanzdeponierung den Konkurs einleitete und so grösseren Schaden verhinderte (Urteil M. vom 2. Juli 2003, H 179/01). Hier ist, wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, neben den sechs ausstehenden Beitragspauschalen (September 2002 bis Februar 2003) zu berücksichtigen, dass die GmbH bereits zwei Jahre vor der Konkurseröffnung gemahnt und betrieben werden musste und die im Dezember 1999 gegründete Gesellschaft somit bereits in einem frühen Stadium ihren Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse nur noch in ungenügendem Masse nachkam. Dies ist letztlich entscheidend, sodass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Exkulpationsgrund der kurzen Dauer der Ausstände berufen kann.
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5.5 Sonstige Rechtfertigungs- oder Entlastungsgründe sind nicht ersichtlich. Daran ändern die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Insbesondere der Verweis auf den im Oktober 2002 eingetretenen Verzug der Hauptkundin des Betriebes, der R.________ AG, ist nicht stichhaltig, nachdem die Zahlungsschwierigkeiten bereits viel früher bestanden und nicht gesagt werden kann, vor den Ausständen der R.________ AG sei die konkursite Gesellschaft ihren Verpflichtungen immer klaglos nachgekommen, der Beschwerdeführer sich nach Lage der Akten aber auch nicht um eine Abzahlungsvereinbarung mit der Ausgleichskasse bemüht hat. Schliesslich lag auch nicht eine mit BGE 108 V 183 vergleichbare Situation vor, nachdem dort die Gesellschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht überschuldet gewesen und der Alleinaktionär und Direktor der Firma eine Solidarbürgschaft eingegangen war, hier jedoch weder Anhaltspunkte für eine begründete Aussicht auf Sanierung ersichtlich sind, noch ein Bestreben zur Begleichung der ausstehenden Beiträge erblickt werden kann (vgl. Urteil F., S. und B. vom 4. Dezember 2003, H 173/03, mit Hinweisen).
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5.6 Zusammenfassend ist deshalb von einem haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen, weshalb der angefochtene Entscheid rechtens ist.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. Juli 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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