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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.417/2006/vje
Urteil vom 13. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler. Müller
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. Mai 2006.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende X.________ (geb. 1968) reiste 1992 in die Schweiz ein. Zwischen 1992 und 2000 war er mit einer niedergelassenen Landsfrau verheiratet, mit der er den gemeinsamen, 1995 geborenen Sohn Y.________ hat. Bei der Scheidung im Frühjahr 2000 wurde Y.________ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt; der Vater erhielt ein Besuchsrecht zugesprochen. Seit dem 10. Mai 2005 ist X.________ mit der in der Schweiz niedergelassenen, 1959 geborenen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen Z.________ verheiratet. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung.
Seit 1997 ist X.________ mehrfach bestraft worden: Mit Strafbefehlen der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Drohung und mehrfacher Tätlichkeit zu 10 Tagen Gefängnis (1997) bzw. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 30 Tagen Gefängnis (2001), sodann wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18 Monaten Gefängnis, unter gleichzeitiger Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren, wobei für Strafe und Massnahme der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von fünf Jahren angeordnet wurde (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2004).
Bereits im Jahre 1997 war X.________ fremdenpolizeilich verwarnt worden.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für X.________ ab. Ein hiegegen eingereichter Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 3. Mai 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 30. November 2005 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
2.
Die von X.________ beim Bundesgericht gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Postaufgabe 5. Juli 2006) erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne prozessuale Weiterungen (Beizug der Akten/Schriftenwechsel) im Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) erledigt werden:
2.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284).
Der Beschwerdeführer besitzt trotz seiner früheren achtjährigen Ehe mit einer niedergelassenen Landsfrau keine Niederlassungs-, sondern, weil er offenbar schon damals zu Klagen Anlass gegeben hat, bloss eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung er nach erfolgter Scheidung keinen Anspruch hat. Aus seiner früheren Ehe kann er kein Anwesenheitsrecht ableiten.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 10. Mai 2005 erneut mit einer niedergelassenen Ausländerin verheiratet und hat damit einen grundsätzlichen Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 ANAG). Dieser erlöscht jedoch, wenn der Anspruchsberechtigte - wie hier der Beschwerdeführer, der verschiedentlich zu Freiheitsstrafen (u.a. wegen Drogendelikten) verurteilt worden ist - gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG). Der Beschwerdeführer kann daher, wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, auch aus seiner neu eingegangenen Ehe keinen Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung ableiten.
2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem in Art. 8 EMRK/Art. 13 BV verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens vereinbar ist, auf welchen sich der Beschwerdeführer berufen kann (gelebte Beziehung zum Sohn aus erster Ehe, Besuchsrecht):
Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts leben. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weiter gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento irreprensibile", vgl. Urteile 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, E. 2.2, 2A.508/2005 vom 16. September 2005, E. 2.2.3, 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 4.3 sowie BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b S. 25 f.). Wesentlich ist dabei, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen.
Vorliegend ist zwar anzunehmen, dass zwischen dem Vater und seinem heute 11-jährigen Sohn eine lebendige Beziehung besteht, doch hat sich der Beschwerdeführer nicht klaglos verhalten, sondern sich u. a. als Drogenhändler betätigt. Sodann wurde er bereits im Jahre 1997 fremdenpolizeilich verwarnt. Daher hält die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK/Art. 13 BV stand, zumal das Besuchsrecht in einem minimalen Rahmen auch vom Heimatland des Beschwerdeführers aus ausgeübt werden kann.
3.
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: