BGer I 252/2006 |
BGer I 252/2006 vom 14.07.2006 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 252/06
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Urteil vom 14. Juli 2006
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Ferrari, Ursprung und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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Ausgleichskasse Verom, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Uhl, Dufourstrasse 43, 8008 Zürich,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner
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(Beschluss vom 7. Februar 2006)
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Sachverhalt:
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A.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach W.________ am 14. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente zu. Mit zwei Verfügungen vom 5. April 2004 reduzierte sie den Anspruch rückwirkend vom 1. April bis 30. September 2003 sowie mit Wirkung ab 1. Juni 2004 auf eine Viertelsrente. Mit gleichentags ergangener Verfügung verpflichtete die Ausgleichskasse Verom die Versicherte zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Rentenleistungen. W.________ liess am 22. April 2004 gegen die Reduktion ihrer Rentenansprüche Einsprache erheben und gleichzeitig darauf hinweisen, dass damit auch der Rückerstattungsverfügung der Ausgleichskasse die materielle Grundlage entzogen sei. Die Ausgleichskasse Verom reichte am 25. Juli 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine mit "Aufsichtsbeschwerde" betitelte Eingabe ein, in welcher sie rügte, dass seit über 14 Monaten kein Einspracheentscheid ergangen sei. Sie ersuchte das angerufene Gericht, bei der IV-Stelle zu intervenieren. Mit Entscheid vom 9. August 2005 trat das kantonale Gericht auf die als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe mangels Legitimation der Ausgleichskasse nicht ein und auferlegte dieser die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 852.-. Der Entscheid war einzig vom Gerichtssekretär i.V. unterzeichnet. Die Ausgleichskasse Verom erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Kostenauflage aufzuheben und ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2006 (I 644/05) den kantonalen Entscheid vom 9. August 2005 auf mit der Begründung, gemäss dem in der Zwischenzeit in BGE 131 V 483 publizierten Urteil K. vom 28. September 2005, U 266/04, müsse ein instanzabschliessender Endentscheid nicht nur vom Gerichtsschreiber, sondern auch vom Präsidenten des Gerichts unterzeichnet sein.
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B.
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Mit Entscheid vom 7. Februar 2006 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wiederum auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Ausgleichskasse Verom erneut die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 852.-. Der Entscheid ist wiederum nur vom Gerichtssekretär i.V. Peter unterzeichnet.
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C.
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Die Ausgleichskasse Verom erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventualiter ausschliesslich hinsichtlich der Kostenauflage.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Im Urteil vom 6. Januar 2006 (I 644/05) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid vom 9. August 2005 auf mit der Begründung, ein instanzabschliessender Endentscheid müsse nicht nur vom Gerichtsschreiber, sondern auch vom Präsidenten des Gerichts unterzeichnet sein. Es stützte sich dazu auf das in der Zwischenzeit in BGE 131 V 483 publizierte Urteil K. vom 28. September 2005, U 266/04. In jenem Urteil wurde zur Frage der Unterzeichnung von Urteilen in Erw. 2.2 das kantonale (solothurnische) Recht, in Erw. 2.3 alsdann die Rechtslage nach eidgenössischem Recht (VwVG und OG) dargelegt. Im Regest des publizierten Urteils wurde ausgeführt, die fehlende Unterschrift des Präsidenten eines kantonalen Versicherungsgerichts auf einer Zwischenverfügung stelle einen nicht heilbaren Formmangel dar. Dabei war nicht völlig eindeutig, ob sich das Erfordernis einer Unterzeichnung durch den Präsidenten des Gerichts aus dem kantonalen oder aus dem Bundesrecht herleitet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist im Urteil vom 6. Januar 2006 (I 644/05) davon ausgegangen, die in BGE 131 V 483 enthaltene Anforderung sei als bundesrechtliche zu verstehen.
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1.2 Gemäss Art. 61 ATSG richtet sich das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie den in Art. 61 ATSG enthaltenen Minimalanforderungen nach kantonalem Recht. Weder die in Art. 1 Abs. 3 VwVG für das kantonale Verfahren als massgebend bezeichneten Artikel des VwVG noch Art. 61 ATSG enthalten Bestimmungen über die Unterschrift kantonaler Entscheide. Diese Frage beurteilt sich somit nach kantonalem Recht. Dementsprechend ist BGE 131 V 483 dahingehend zu präzisieren, dass die Frage, wer den Entscheid eines kantonalen Gerichts zu unterzeichnen hat, sich nach kantonalem Recht richtet, zumindest wenn dieses eine entsprechende Regelung enthält.
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1.3 Gemäss dem im angefochtenen Entscheid dargelegten zürcherischen Recht werden Entscheide, die keine Sachentscheide darstellen, insbesondere prozesserledigende Beschlüsse, lediglich vom Gerichtssekretär als kanzleibediensteter Urkundsperson unterzeichnet. Nach der in Erw. 1.2 vorgenommenen Präzisierung der in BGE 131 V 483 gemachten Aussage ist dies in Abweichung vom Urteil vom 6. Januar 2006 (I 644/05) als rechtskonform zu betrachten. Dass der kantonale Nichteintretensentscheid nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers i.V. und nicht auch des Präsidenten trägt, ist demnach nicht zu beanstanden.
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2.
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In materieller Hinsicht richtet sich die Beschwerde einzig gegen die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren (Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 7. Februar 2006).
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2.1 Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) des Kantons Zürich Kosten auferlegt mit der Begründung, dass ihr Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin als schikanös und gegenüber dem Gericht als querulatorisch zu bezeichnen sei. Seiner Auffassung nach hätte der Beschwerdeführerin von vornherein bewusst sein sollen, dass sie als Ausgleichskasse über keine Beschwerdeberechtigung in die Invalidenversicherung betreffenden Streitigkeiten verfügt; spätestens nachdem es sie auf die fehlende Beschwerdebefugnis aufmerksam gemacht habe, hätte sie bei vernunftgemässer Überlegung die Unzulässigkeit ihres Vorgehens erkennen und von ihrem aussichtslosen Vorhaben ablassen müssen. Das unbegründete Festhalten an der schon im Ansatz erkennbar verfehlten Beschwerde trotz gerichtlicher Rechtsbelehrung sei als subjektiv tadelnswertes Verhalten zu bezeichnen, welches eine Kostenauflage rechtfertige.
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2.2 Nach ständiger, auch unter der Herrschaft des ATSG geltender (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 3 [Urteil M. vom 4. September 2003, P 23/03]) Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (AHI 1998 S. 189 f. Erw. 2c mit Hinweisen).
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2.3 Am 25. Juli 2005 reichte die Ausgleichskasse beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine "Aufsichtsbeschwerde" ein, in welcher sie die Dauer des im April 2004 eingeleiteten Einspracheverfahrens vor der IV-Stelle beanstandete und um eine gerichtliche Intervention bei der Amtsstelle ersuchte. Obwohl die Beschwerdelegitimation der Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 213) eindeutig zu verneinen ist, kann es noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig bezeichnet werden, wenn die Kasse die Meinung vertrat, sie dürfe - angesichts der ihr beim Vollzug der Gesetzgebung obliegenden Aufgaben (vgl. Art. 60 Abs. 1 IVG) - dennoch beim Gericht beantragen, es sei eine behauptete Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle zu überprüfen, zumal der Konnex zwischen Legitimation zur Beschwerde in der Sache und Legitimation zur Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht derart offensichtlich ist. Dass sie an ihrer Beschwerde auch festhielt, als der Gerichtsschreiber ihr am 27. Juli 2005 telefonisch nahelegte, das Rechtsmittel zurückzuziehen, vermag mit Blick auf den in den Akten nur summarisch wiedergegebenen Inhalt des Telefongesprächs zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Kann der Kasse demnach weder leichtsinnige noch mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, ist der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt aufzuheben.
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3.
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3.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG).
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3.2 Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die Beschwerdeführerin trotz teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2006 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der IV-Stelle des Kantons Zürich zugestellt.
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Luzern, 14. Juli 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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