BGer 5P.189/2006
 
BGer 5P.189/2006 vom 17.07.2006
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.189/2006 /bnm
Urteil vom 17. Juli 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ralph George,
gegen
Y.________ und Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof,
Postfach 56, 1702 Freiburg.
Gegenstand
Art. 9 und 29 BV (Mündigenunterhalt),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof, vom 20. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 14. September 1998 schied das Bezirksgericht der Sense die Ehe von U.________ und X.________ und genehmigte deren Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung. X.________ verpflichtete sich insbesondere, an die beiden bei der Mutter lebenden Kinder Y.________, geboren 1983, und Z.________, geboren 1984, ab 1. Oktober 1998 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'450.-- und ab 1.Oktober 2000 einen solchen von je Fr. 1'100.-- (jeweils zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen. Bis und mit Juni 2003 kam X.________ dieser Verpflichtung nach.
B.
Am 19. März 2004 reichten Y.________ und Z.________ gegen ihren Vater eine Unterhaltsklage beim Bezirksgericht der Sense ein. Sie verlangten ab 1. Juli 2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.--. Y.________ studiert an der Universität A.________ und Z.________ besucht das Gymnasium in A.________. Mit Urteil vom 10. Dezember 2004 verpflichtete der Gerichtspräsident des Sensebezirks X.________ zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an seine beiden mündigen Kinder von je Fr. 1'200.--, erstmals am 1. März 2005 und bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Freiburg am 20. Februar 2006 das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils. Y.________ und Z.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht Freiburg verzichtet auf eine Vernehmlassung.
X.________ hat in gleicher Sache zudem eine Berufung eingereicht (5C.107/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.
1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar dazulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge geknüpft sind. Diese Anforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages an seine beiden mündigen Kinder in verschiedener Hinsicht das Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt zu haben.
2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist er im kantonalen Verfahren rechtsungleich und willkürlich behandelt worden, da das Kantonsgericht zur Beurteilung des Unterhaltsbedarfs der klagenden Kinder mangels Nachweisen auf die Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich vom 1. Januar 2003 (sogenannte "Zürcher Richtlinien") abgestellt habe.
Mit dieser Rüge wird im Wesentlichen die Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 280 ZGB) geltend gemacht. Ob und in welchem Ausmass dieser Prozessgrundsatz bei Unterhaltsklagen mündiger Kinder zur Anwendung gelangt, beschlägt Bundesrecht und kann daher in berufungsfähigen Fällen ausschliesslich in der Berufung geprüft werden (Art. 43 Abs. 1 OG). Damit erweist sich das Vorbringen als unzulässig.
2.2 Das Kantonsgericht ist auf die Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise eingetreten. Dieser habe den Ausführungen des erstinstanzlichen Richters eigene Berechnungen gegenüber gestellt und eingeräumt, dass eine gewisse Unterhaltspflicht bestehe, der Anspruch aber rechtsmissbräuchlich sei. Gemäss Art. 294 Abs. 2 lit. c ZPO/FR sei die Berufung zu begründen, womit der Berufungskläger aufzuzeigen habe, warum die erstinstanzliche Begründung in einem bestimmten Punkt falsch sei. Allfällige Aktenstellen seien zu benennen. Verweise auf andere Eingaben seien nicht zulässig. Neue Tatsachen und Beweismittel würden nur beschränkt berücksichtigt. Es genüge nicht, allgemein gehaltene Einwände zu erheben oder Rechtsfragen aufzulisten, welche zu beantworten wären.
Der Beschwerdeführer führt aus, die Berufung gemäss Art. 294 Abs. 2 lit. b ZPO/FR müsse Anträge enthalten und insbesondere die verlangte Abänderung des angefochtenen Urteils umschreiben, welchen Anforderungen er auch nachgekommen sei. Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Aus dem Wortlaut von Art. 294 Abs. 2 lit. c ZPO/FR geht klar hervor, dass die Berufungsschrift eine Begründung der Anträge und insbesondere der neuen Tatsachen und Beweise enthalten muss. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die (ältere) bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 lit. c OG für die Begründungsanforderungen an eine kantonale Berufung massgebend sei. Warum dies nicht der Fall sein sollte, begründet er nicht. Ebenso wenig wird aus seinen Vorbringen klar, weshalb bei einem vollen Devolutiveffekt der kantonalen Berufung diese nicht in der vom Kantonsgericht geforderten Weise zu begründen ist und inwieweit der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 280 Abs. 2 ZGB hier einen Einfluss haben sollte. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts und damit eine Verletzung des Gehörsanspruchs wird auf jeden Fall nicht rechtsgenüglich begründet.
2.3 Als unverständlich und widersprüchlich kritisiert der Beschwerdeführer das Kantonsgericht, wenn es ausführe, er habe mit der Bestreitung der Schlussfolgerung in der Klageantwort zu Art. 14 anerkannt, dass die Kindsmutter in Ermangelung von Unterhaltszahlungen für den Bedarf der beiden mündigen Kinder aufkommen müsse. Der erstinstanzliche Richter habe daher die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindsmutter nicht abklären müssen. Der Beschwerdeführer legt hier seine eigene Formulierung in der kantonalen Eingabe aus, ohne darzutun, dass das Kantonsgericht diese in widersprüchlicher Weise verstanden habe. Es wird auch nicht erkennbar, inwiefern das angefochtene Urteil nun im Ergebnis willkürlich sein sollte. Der Beschwerdeführer stellt die kantonsgerichtliche Feststellung, dass er die hypothekarische Belastung der Liegenschaft der Kindsmutter im kantonalen Verfahren nicht bestritten habe, nicht in Frage. Ebenso wenig lässt er sich zum Hinweis auf die Akten vernehmen, wonach diese im Jahre 1998 ein Jahresgehalt von brutto Fr. 78'000.-- erzielt habe. Seine Vorbringen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kindsmutter genügen damit den Begründungsanforderungen in keiner Weise.
2.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der kantonalen Berufung verlangt, wenn schon auf die "Zürcher Richtlinien" abgestellt werde, vom durchschnittlichen Unterhaltsbedarf von Fr. 1'510.-- die Kinderzulagen von Fr. 180.-- abzuziehen seien, womit ein Bedarf von Fr. 1'330.-- verbleibe. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil habe der erstinstanzliche Richter diese erwähnt, aber nicht abgezogen, was sich schon daraus ergebe, dass der verbleibende Bedarf von Fr. 1'330.-- bei einer Unterhaltszahlung von Fr. 1'200.-- praktisch gedeckt werde; dies obwohl gemäss dem angefochtenen Urteil die Kindsmutter für den gewöhnlichen Unterhalt und die Unterkunft der Kinder aufkommen sollte. Der erstinstanzliche Richter, auf welchen das Kantonsgericht an dieser Stelle verweist, hat offen gelassen, ob der Unterhaltsbedarf der Kinder nicht sogar höher als Fr. 1'510.-- sei, da nur ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- geltend gemacht werde. Zudem werde bei Gutheissung der Klage wesentlich mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs, von dem noch allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen abzuziehen seien, gedeckt. Dass diese Begründung nicht nur einen höheren Unterhaltsbedarf zulässt, sondern bei der Berechnung von einem höheren Ansatz ausgeht, ficht der Beschwerdeführer nicht an. Damit kommt es nicht darauf an, ob bei einem höheren Bedarf die Zulagen in Abzug zu bringen wären. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung dieser Frage fehlt.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG) und schuldet den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Mit Bezug auf Letztere ist zu berücksichtigen, dass in der Vernehmlassung vornehmlich den Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht genügende Ausführungen zum Sachverhalt gemacht werden (E. 1.2 hiervor).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: