Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.138/2006/fun
Urteil vom 18. Juli 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Pfister-Ineichen,
gegen
Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf.
Gegenstand
Ehescheidung, Unterhaltsbeiträge,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, vom 5. April 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ heirateten im Jahr 1979. Aus der Ehe stammen die drei Kinder A._______ (geb. 1982), B.________ (geb. 1986) und C.________ (geb. 1988). Seit Februar 2000 leben die Ehegatten getrennt.
B.
Mit Urteil vom 11. November 2005 schied das Amtsgericht Sursee die Ehe von X.________ und Y.________ und regelte die Nebenfolgen. Namentlich verpflichtete es X.________, an Y.________ einen persönlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu leisten: Pro Monat Fr. 1'550.-- bis zur Mündigkeit des jüngsten Kindes, anschliessend Fr. 1'800.-- bis zum Eintritt in ihr Pensionsalter.
Gegen diesen Entscheid gelangten beide Parteien mit Appellation bzw. Anschlussappellation an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses erhöhte mit Urteil vom 5. April 2006 die von X.________ an Y.________ zu leistenden Unterhaltsbeiträge: Bis Dezember 2006 hat er ihr monatlich Fr. 4'000.-- zu bezahlen, danach bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter Fr. 3'600.--. Darin eingeschlossen ist ein Vorsorgeanteil von Fr. 300.-- pro Monat.
C.
X.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und beantragt, es sei festzustellen, dass er an Y.________ keine Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Eventualiter seien diese auf maximal Fr. 1'800.-- pro Monat herabzusetzen und zeitlich auf maximal 5 Jahre zu befristen.
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig im vorliegenden Verfahren ist die Höhe des vom Berufungskläger zu leistenden Unterhaltsbeitrags. Es handelt sich damit um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG ).
2.
Der Berufungskläger wendet sich zunächst gegen die Höhe des Einkommens, welches das Obergericht der Berufungsbeklagten angerechnet hat.
2.1 Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass die Berufungsbeklagte ein Jahr eine Handelsschule besucht habe und von 1974 bis 1982 an verschiedenen Stellen im kaufmännischen Bereich tätig gewesen war. Von 1982 bis 2000 habe sie selbstständig in einem Teilpensum einen Hunde- und Katzenshop geführt, wobei das Arbeitspensum in den letzten Jahren bis zu 80 % betragen habe. Nach dem Verkauf des Shops habe sie verschiedene Teilzeitstellen inne gehabt. Zur Zeit sei sie arbeitslos. In Bezug auf die gesundheitliche Situation hat das Obergericht ausgeführt, die Berufungsbeklagte leide seit 1991 an einem HWS-Schleudertrauma. Dazu komme eine Arthrose an beiden Händen. Durch einen Hundebiss im Jahr 2001 sei die Arthrose symptomatisch geworden. Gemäss Arztzeugnis sei sie zu 50 % arbeitsfähig und nur für leichte Arbeiten ohne körperliche Anstrengungen.
Gestützt darauf hat das Obergericht erwogen, aus gesundheitlichen Gründen sei der Berufungsbeklagten nur ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Gegen eine Vollzeiterwerbstätigkeit spreche zudem die Rollenverteilung in der Ehe sowie die gute soziale Stellung der Ehegatten. Ideal für die Berufungsbeklagte sei eine Büroarbeit mit wechselnden Tätigkeiten. Eine solche Stelle zu finden, sei für eine Frau im Alter der Berufungsbeklagten (48 Jahre) mit relativ bescheidener Ausbildung, lediglich praktischen Erfahrungen in unqualifizierten Tätigkeiten sowie einer körperlichen Beeinträchtigung nicht leicht, aber auch nicht unmöglich. Allerdings könne ihr lediglich ein Einkommen im untersten Bereich angerechnet werden. Dementsprechend sei für ein 50 % Pensum von einem Einkommen von Fr. 1'600.-- auszugehen.
2.2 Ob und in welchem Ausmass einem Ehegatten die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Neben der Dauer der Ehe sind insbesondere die während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung und ein damit verbundener Berufsunterbruch sowie das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten zu berücksichtigen. Weiter können nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, persönliche Gründe (Gesundheitszustand, Ausbildung) oder objektive Umstände (Arbeitsmarktlage) einer Wiedereingliederung ins Berufsleben bzw. einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit entgegenstehen (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138 f. mit Hinweisen).
Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine im Berufungsverfahren überprüfbare Rechtsfrage handelt, soweit die Zumutbarkeit eines höheren als des tatsächlich erzielten Einkommens in Frage steht. Was die Möglichkeit eines solchen betrifft, ist zu unterscheiden, ob die vorinstanzlichen Annahmen auf konkreten Anhaltspunkten oder auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen: Das Bundesgericht prüft Schlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung frei, soweit diese über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und gleichsam die Funktion von Normen übernehmen. Wo dagegen der Sachrichter sich bloss auf allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den gesamten Umständen des konkreten Falles oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen, liegt eine nicht überprüfbare Beweiswürdigung vor (BGE 117 II 256 E. 2b S. 258 f.; 126 III 10 E. 2b S. 13).
Im vorliegenden Fall stützt das Obergericht seine Schlussfolgerungen über das Einkommen, welches die Berufungsbeklagte erzielen könnte, auf konkrete Indizien, namentlich auf ihre Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheit. Es hat folglich eine vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung vorgenommen. Der Berufungskläger kritisiert denn auch ausschliesslich tatsächliche Feststellungen, wenn er vorbringt, die Ausbildung der Berufungsbeklagten sei - im Gegensatz zur Annahme des Obergerichts - gut und sie verfüge über eine langjährige Berufserfahrung. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 63 Abs. 2 OG).
2.3 Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Berufungsbeklagte habe während der Trennungszeit keine Weiterbildungskurse besucht, obwohl dies für sie möglich und zumutbar gewesen wäre. Könne die Berufungsbeklagte auf Grund der fehlenden Ausbildung nur ein geringes Einkommen erzielen, so habe sie dies also selbst zu vertreten.
Im angefochtenen Urteil finden sich keine Feststellungen darüber, ob es der Berufungsbeklagten möglich gewesen wäre, Weiterbildungskurse zu besuchen. Der Verweis des Berufungsklägers auf das erstinstanzliche Urteil ist unbehelflich, da das Bundesgericht nur an tatsächliche Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG).
3.
Als Nächstes kritisiert der Berufungskläger die Übergangsfrist, welche das Obergericht der Berufungsbeklagten zur Stellensuche gewährt hat. Er macht geltend, es spreche nichts dagegen, dass die Berufungsbeklagte sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehme.
Das Obergericht hat auf eine Bestätigung des RAV - bei welchem die Berufungsbeklagte gemeldet ist - abgestellt, in der festgehalten wird, dass die Arbeitsbemühungen der Berufungsbeklagten quantitativ und qualitativ sehr gut seien. Als Langzeitarbeitslose gelte sie infolge ihres Alters und ihrer körperlichen Beeinträchtigung aber als schwer vermittelbar. Gestützt darauf hat das Obergericht erwogen, da sich die Berufungsbeklagte sehr um eine Arbeitsstelle bemühe und die Suche für sie nicht leicht sei, rechtfertige es sich, die Übergangsfrist grosszügig zu bemessen. Dementsprechend hat es ihr ein Einkommen ab dem 1. Januar 2007 angerechnet.
Diese Frist ist nicht zu beanstanden: Einem Unterhaltsberechtigten ist eine angemessene Frist einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 114 II 13 E. 5 S. 17; 129 III 417 E. 2.2 S. 421 f.). Im vorliegenden Fall hat das Obergericht berücksichtigt, dass die Berufungsbeklagte trotz sehr guten Arbeitsbemühungen bisher keine Stelle finden konnte und vom RAV als schwer vermittelbar eingestuft wurde. Damit liegen durchaus sachliche Gründe vor, ihr eine Übergangsfrist bis Ende Jahr zu gewähren. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Der Berufungskläger bringt weiter vor, der Berufungsbeklagten hätte ein Einkommen angerechnet werden sollen, das einem 100 %-Pensum entspricht. Er bestreitet zwar nicht, dass die Berufungsbeklagte aus gesundheitlichen Gründen nur zu 50 % arbeitsfähig ist, macht aber geltend, der schlechte Gesundheitszustand sei nicht ehebedingt. Die Beschwerden würden einem Car-Unglück und einem Arbeitsunfall entstammen oder seien einfach altersbedingt. Keine habe indes einen Zusammenhang mit der Ehe. Daher hätten sie nicht berücksichtigt werden dürfen, oder zumindest nur für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren.
Aus dem angefochtenen Urteil lassen sich keine Feststellungen darüber entnehmen, dass die gesundheitlichen Probleme der Berufungsbeklagten nicht ehebedingt sind, also entweder bereits vor der Ehe bestanden haben oder nicht mit der praktizierten Aufgabenteilung während der Ehe zusammenhängen. Zudem ist zu beachten, dass die Parteien bis zur Trennung gut zwanzig Jahre verheiratet waren und drei gemeinsame Kinder haben. Gemäss verbindlicher Feststellung des Obergerichts pflegten die Parteien eine mehr oder weniger traditionelle Rollenteilung, wobei Kindererziehung und Haushaltsführung hauptsächlich der Berufungsbeklagten oblegen hat. Diese war nur in reduziertem Umfang während der Ehe berufstätig (Art. 63 Abs. 2 OG). Eine solch langjährige, lebensprägende Ehe kann Vertrauenspositionen schaffen, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden dürfen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht gestützt auf die nacheheliche Solidarität auch die gesundheitlichen Probleme der Berufungsbeklagten berücksichtigt und ihr eine Rente bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter gewährt hat. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht festgehalten hat, der Berufungsbeklagten könne auch wegen der guten sozialen Stellung der Ehegatten während der Ehe keine Vollzeiterwerbstätigkeit zugemutet werden (vgl. E. 2.1 oben). Gegen diese Erwägung bringt der Berufungskläger nichts vor. Die Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Der Berufungskläger wendet sich weiter gegen die hälftige Teilung des Überschusses. Er macht geltend, die Parteien hätten bis zur Scheidung während sechs Jahren getrennt gelebt. Damit finde keine Anknüpfung an die eheliche Lebenshaltung mehr statt.
Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4) ist die Ehe für die Berufungsbeklagte als lebensprägend anzusehen, so dass für den gebührenden Unterhalt grundsätzlich von der ehelichen Lebenshaltung auszugehen ist (BGE 118 II 376 E. 20b S. 378; 121 I 97 E. 3b S. 100). Zutreffend ist zwar, dass im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Trennungszeit massgebend sein kann, wenn die Ehegatten vor der Scheidung bereits über eine längere Zeit hinweg getrennt gelebt haben. Diesfalls findet eine Anknüpfung an die eheliche Lebenshaltung nicht statt (BGE 130 III 537 E. 2.2 S. 539 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall liegt indes keine solche langjährige Trennungszeit vor. Zudem lässt sich aus dem angefochtenen Urteil ohnehin nicht entnehmen, dass sich die Lebenshaltung im Laufe der Trennungszeit vermindert hätte. Der Verweis des Berufungsklägers auf das erstinstanzliche Urteil ist unbehelflich, da - wie bereits erwähnt - die darin enthaltenen Feststellungen für das Bundesgericht nicht verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 OG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der hier in Frage stehende nacheheliche Unterhalt eine Vorsorgekomponente enthält (vgl. sogleich E. 6). Die Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen.
6.
Schliesslich kritisiert der Berufungskläger die teilweise Ausgestaltung des Unterhaltsbeitrags als Altersvorsorge. Die Ansprüche aus seiner beruflichen Vorsorge seien hälftig aufgeteilt worden. Zusätzlich sei ein AHV-Splitting erfolgt. Es rechtfertige sich damit nicht, dass er der Berufungsbeklagten noch einen monatlichen Betrag von Fr. 300.-- für den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge leisten müsse.
Der Berufungskläger verkennt in diesem Punkt, dass der Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 Abs. 1 ZGB nicht in erster Linie der Ausgleichung bestehender Einbussen dient, sondern mögliche zukünftige Lücken (nach der Scheidung) in der Altersvorsorge schliessen soll, welche dadurch hervorgerufen werden, dass der Berechtigte, auf Grund seiner als Folge der Ehe eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, keine oder nur noch geringe Beiträge an die eigene Altervorsorge wird leisten können (BGE 129 III 257 E. 3.4 S. 262; Urteil des Bundesgerichts 5C.48/2001 vom 28. August 2001, E. 4, publ. in FamPra.ch 2002, S. 145). Dass die Berufungsbeklagte in ihrer künftigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, wurde oben bereits festgehalten. Auch insoweit liegt keine Bundesrechtsverletzung vor.
7.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Berufungsbeklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: